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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 83 Abs 3 AWG wurde die Abstellung dreier LKW mit verbrachten Abfällen, konkret die Unterbrechung der Beförderung von Baurestmassen und Betonbruchstücken bei der Einfuhr ins Bundesgebiet, veranlasst. Für diesen Abfallstrom hatte es zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch kein vorzeitiges - das heißt vor einer unmittelbaren Rohstoffsubstitution durch Verwendung des Abfalls eingetretenes - Abfallende gegeben. Eine Regelung auf EU-Ebene wurde noch nicht erlassen. Zwar können im Sinne des Abs 4 des Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie "die Mitgliedsstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind". Jedoch ist eine derartige Verordnung auch in Österreich noch nicht in Kraft. Dies bedeutet, dass die Ladung bei der Verbringung in Österreich nach wie vor als Abfall anzusehen war und das Ende der Abfalleigenschaft "erst durch eine zulässige Verwendung verlieren würde" (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dieses Auslegungsergebnis bei "Baurestmassen" damit, dass Baurestmassen nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden können. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs 1 AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286)Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG wurde die Abstellung dreier LKW mit verbrachten Abfällen, konkret die Unterbrechung der Beförderung von Baurestmassen und Betonbruchstücken bei der Einfuhr ins Bundesgebiet, veranlasst. Für diesen Abfallstrom hatte es zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch kein vorzeitiges - das heißt vor einer unmittelbaren Rohstoffsubstitution durch Verwendung des Abfalls eingetretenes - Abfallende gegeben. Eine Regelung auf EU-Ebene wurde noch nicht erlassen. Zwar können im Sinne des Absatz 4, des Artikel 6, Abfallrahmenrichtlinie "die Mitgliedsstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind". Jedoch ist eine derartige Verordnung auch in Österreich noch nicht in Kraft. Dies bedeutet, dass die Ladung bei der Verbringung in Österreich nach wie vor als Abfall anzusehen war und das Ende der Abfalleigenschaft "erst durch eine zulässige Verwendung verlieren würde" (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Verwaltungsgerichtshof begründet dieses Auslegungsergebnis bei "Baurestmassen" damit, dass Baurestmassen nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden können. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab (bestätigend VwGH 26.4.2013, 2012/07/0284 bis 0286)
Schlagworte
Abfälle; Verbringung; Abfallende; Notifizierung; Einfuhr; UnterbrechungZuletzt aktualisiert am
23.07.2013