Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde der G d.o.o., P, Z K, Slowenien, vertreten durch Dr. M E LL.M., Rechtsanwalt in Gr, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wegen der veranlassten Abstellung des Lkws, am 13. April 2012, durch ein Zollorgan der Grenzübertrittsstelle S, auf dem Zollparkplatz der B (Einreiseparkplatz), wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Herausgabe des Lkw mit dem Kennzeichen, welcher seit 13.04.2012 auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S abgestellt wurde, durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung anzuordnen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) als Ersatz für Aufwendungen einen Betrag von € 579,80 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c und 79 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 456/2008, Art. 1 Abs 2 lit a, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 18, Art. 28 und Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006, über die Verbringung von Abfällen (VerbringungsV), Art. 6 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) §§ 66, 70 und 83 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)Paragraphen 67, a Absatz eins, Ziffer 2, 67, c und 79 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008,, Artikel eins, Absatz 2, Litera a,, Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 4,, Artikel 18,, Artikel 28 und Artikel 33, Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006, über die Verbringung von Abfällen (VerbringungsV), Artikel 6, Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) Paragraphen 66, 70 und 83 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)
Text
I.1. In der Beschwerde vom 07. Mai 2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anordnung und Unterbrechung der Beförderung gemäß § 83 Abs 3 AWG des Lkws Kennzeichen, am 13. April 2012 rechtswidrig gewesen sei. Bei dem transportierten Material handle es sich um ein recyclierte Baurestmassen und unterliegen diese in Slowenien dem Abfallende, wenn eines der vier staatlich zertifizierte Analyseinstitute die Produkteigenschaft der Materialien bestätigt. Dies hat die staatlich zertifizierte Fachanstalt A d.o.o. in L auf Grund der beigelegten Unterlagen (in Slowenisch) festgestellt. Solange es hierüber noch keine EU-rechtliche Bestimmung gibt, obliege es jedem Mitgliedsstaat, die Kriterien selbst festzulegen. Da die Abfallverbringungsverordnung für Abfälle gelte und für alle anderen Produkte die allgemeinen Regeln der Warenverkehrsfreiheit der Europäischen Union anzuwenden sind, können auch die im Aktenvermerk des Zolls genannten Kollisionsregelungen der Verbringungsverordnung für den Transport jener Produkte, die die Befehls- und Zwangsgewalt ausgelöst haben, nicht herangezogen werden.römisch eins.1. In der Beschwerde vom 07. Mai 2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anordnung und Unterbrechung der Beförderung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG des Lkws Kennzeichen, am 13. April 2012 rechtswidrig gewesen sei. Bei dem transportierten Material handle es sich um ein recyclierte Baurestmassen und unterliegen diese in Slowenien dem Abfallende, wenn eines der vier staatlich zertifizierte Analyseinstitute die Produkteigenschaft der Materialien bestätigt. Dies hat die staatlich zertifizierte Fachanstalt A d.o.o. in L auf Grund der beigelegten Unterlagen (in Slowenisch) festgestellt. Solange es hierüber noch keine EU-rechtliche Bestimmung gibt, obliege es jedem Mitgliedsstaat, die Kriterien selbst festzulegen. Da die Abfallverbringungsverordnung für Abfälle gelte und für alle anderen Produkte die allgemeinen Regeln der Warenverkehrsfreiheit der Europäischen Union anzuwenden sind, können auch die im Aktenvermerk des Zolls genannten Kollisionsregelungen der Verbringungsverordnung für den Transport jener Produkte, die die Befehls- und Zwangsgewalt ausgelöst haben, nicht herangezogen werden.
Es wurde daher der Antrag gestellt 1. den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, und 2. die Herausgabe des Lkw mit dem Kennzeichen, welcher seit 13.04.2012 auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S abgestellt wurde, durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung anzuordnen, zudem wurde der Antrag gestellt gemäß § 79 a AVG den Ersatz der Kosten zuzusprechen.Es wurde daher der Antrag gestellt 1. den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, und 2. die Herausgabe des Lkw mit dem Kennzeichen, welcher seit 13.04.2012 auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S abgestellt wurde, durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung anzuordnen, zudem wurde der Antrag gestellt gemäß Paragraph 79, a AVG den Ersatz der Kosten zuzusprechen.
Beigegeben wurden zwei Aktenvermerke von Mag. Andreas Moser, Amtssachverständiger beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die er im Zuge der Amtshandlung der Beschwerdeführerin zukommen ließ.
Der Aktenvermerk zur Abfalleinstufung hat den nachfolgenden Wortlaut:
Am 13. April 2012 wurden vom österreichischen Zoll (Zollamt Gr) am Grenzübergang S drei slowenischen Lkw (Kennzeichen) angehalten und Fotos der Ladung (mineralische Baurestmassen/Aushub) mit dem Ersuchen um Klassifizierung übermittelt.
Die Ladung der Lkw Kennzeichen und besteht den Bildern nach überwiegend aus gebrochenem Beton mit geringen Anteilen Kies, Ziegel, Asphalt/Teer. Eine Sieblinie liegt augenscheinlich nicht vor. Das Material kann aber unter dem Eintrag B2040, 8. Spiegelstrich (Betonbruchstücke) des Anhanges III der VBVO subsumiert werden.Die Ladung der Lkw Kennzeichen und besteht den Bildern nach überwiegend aus gebrochenem Beton mit geringen Anteilen Kies, Ziegel, Asphalt/Teer. Eine Sieblinie liegt augenscheinlich nicht vor. Das Material kann aber unter dem Eintrag B2040, 8. Spiegelstrich (Betonbruchstücke) des Anhanges römisch drei der VBVO subsumiert werden.
Gemäß EAK kann der Code 17 01 01 (Beton) und gemäß der Anlage V der Abfallverzeichnisverordnung i,d.F. BGBl. II 498/2008 die ASN 31427 (Betonabbruch) zugeordnet werden.Gemäß EAK kann der Code 17 01 01 (Beton) und gemäß der Anlage römisch fünf der Abfallverzeichnisverordnung i,d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, 498 aus 2008, die ASN 31427 (Betonabbruch) zugeordnet werden.
Die Ladung des Lkw ist als Aushubmaterial mit mehr als 5 Prozent Baurestmassen einzustufen. Es handelt sich um einen gemäß VBVO nicht gelisteten Abfall (daher jedenfalls notifizierungspflichtig). Gemäß EAV kann der Code 17 01 07 oder 17 05 04 zugeordnet werden. Gemäß der Anlage V, Punkt 1.2.2 der Abfallverzeichnisverordnung i,d.F. BGBl. II 498/208 ist der Abfall der ASN 31411 33 zuzuordnen.Die Ladung des Lkw ist als Aushubmaterial mit mehr als 5 Prozent Baurestmassen einzustufen. Es handelt sich um einen gemäß VBVO nicht gelisteten Abfall (daher jedenfalls notifizierungspflichtig). Gemäß EAV kann der Code 17 01 07 oder 17 05 04 zugeordnet werden. Gemäß der Anlage römisch fünf, Punkt 1.2.2 der Abfallverzeichnisverordnung i,d.F. BGBl. römisch zwei 498/208 ist der Abfall der ASN 31411 33 zuzuordnen.
Der weitere Aktenvermerk zur Zertifizierung hat den nachfolgenden Wortlaut:
Die Zertifizierung bezieht sich auf die EN 13242 Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau (d.h. auf mineralische Rohstoffe aus dem Bergbau/Steinbruch).
Die Zertifizierung garantiert an sich nur eine bestimmte Sieblinie und bauphysikalische Eigenschaften (Verdichtbarkeit, etc.).
Nach österreichischer Rechtsauffassung stellen auch recyclierte Baurestmassen weiter Abfall dar (bis sie einer endgültigen Verwertung, zB. Im Zuge eines Bauvorhabens, zugeführt werden). Dies ist auch im EU-Recht so, da gemäß RL 2008/98/EG (Artikel 6) für derartige Abfälle eine Abfallende-Verordnung auf EU-Ebene vorgesehen ist (im Umkehrschluss derzeit Gesteinskörnungen also als Abfall zu sehen sind).
Nach den Kollissionsregelungen der VBVO ist die jeweils strengere Einstufung der Behörden am Versand- und Empfangsort ausschlaggebend.
Weiters ist festzuhalten, dass die Ladung des Lkw augenscheinlich kein aufbereitetes Betonrecyclat (wie in der Zertifizierung angesprochen) enthält, sondern mit Baurestmassen verunreinigtes Aushubmaterial.
Zusätzlich wurde ein Aktenvermerk von den Zollorganen über die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gem. § 83/3 AWG 2002 des Lkws mit dem Kennzeichen am 13. April 2012, um 13:30 Uhr vorgelegt. Als Grund wurde dort der Verdacht der illegalen Verbringung von Baurestmassen von Slowenien nach Österreich angeführt.Zusätzlich wurde ein Aktenvermerk von den Zollorganen über die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gem. Paragraph 83 /, 3, AWG 2002 des Lkws mit dem Kennzeichen am 13. April 2012, um 13:30 Uhr vorgelegt. Als Grund wurde dort der Verdacht der illegalen Verbringung von Baurestmassen von Slowenien nach Österreich angeführt.
In slowenischer Sprache war ein Zertifikat der Fachanstalt A d.o.o. vom 16. April 2012 beigegeben.
2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 wurde eine Gegenschrift von der belangten Behörde abgegeben, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass auf Grund der übermittelten Fotos eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Ladung des Lkws, Kennzeichen, kein Betonbruch war - die Deklaration als Beton-Recyclat daher unzutreffend - und es sich um überwiegend Feinmaterial (Erdmaterial) mit Anteilen von Baurestmassen (Ziegel etc.) handelte. Auch waren größere Holzstücke und Kabelreste erkennbar und konnte somit eine Aufbereitung des Materials ausgeschlossen werden. Derartige Verunreinigungen werden bei der Aufbereitung normalerweise entfernt, Holz, weil es mittelfristig die Standfestigkeit von Schüttungen beeinträchtigt, Kabel, weil diese auf Grund des Kupfergehaltes einen beträchtlichen Wert darstellen. Es handelte sich hiebei um eine nicht gelistete und damit notifizierungspflichtige Abfallmischung. Eine Verbringung eines nicht als Einzeleintrag in den Anhängen der VerbringungsV eingestuften Abfallgemisches (nichtgelistete Abfälle) unterliegt dem Verfahren einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Titel II VerbringungsV).2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 wurde eine Gegenschrift von der belangten Behörde abgegeben, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass auf Grund der übermittelten Fotos eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Ladung des Lkws, Kennzeichen, kein Betonbruch war - die Deklaration als Beton-Recyclat daher unzutreffend - und es sich um überwiegend Feinmaterial (Erdmaterial) mit Anteilen von Baurestmassen (Ziegel etc.) handelte. Auch waren größere Holzstücke und Kabelreste erkennbar und konnte somit eine Aufbereitung des Materials ausgeschlossen werden. Derartige Verunreinigungen werden bei der Aufbereitung normalerweise entfernt, Holz, weil es mittelfristig die Standfestigkeit von Schüttungen beeinträchtigt, Kabel, weil diese auf Grund des Kupfergehaltes einen beträchtlichen Wert darstellen. Es handelte sich hiebei um eine nicht gelistete und damit notifizierungspflichtige Abfallmischung. Eine Verbringung eines nicht als Einzeleintrag in den Anhängen der VerbringungsV eingestuften Abfallgemisches (nichtgelistete Abfälle) unterliegt dem Verfahren einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Titel römisch zwei VerbringungsV).
Da es auf Ebene der Europäischen Union keine Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft von Baurestmassen gibt, gelten diese nach wie vor als Abfälle und endet die Abfalleigenschaft erst mit dem Einbau (Verwendung, auf VwGH 26.01.2012, 2010/07/0165 wird verwiesen). Nach Auskunft des slowenischen Umweltministeriums gebe es keine Rechtsgrundlage zur Abfallendeigenschaft von Baurestmassen in Slowenien. Aber selbst bei einer in Slowenien geltenden Abfallenderegelung für Baurestmassen würde dies der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 28 Verbringungsverordnung nichts nützen, da das betreffende Material auf Grund der Kollisionsregelung als Abfall zu behandeln wäre.Da es auf Ebene der Europäischen Union keine Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft von Baurestmassen gibt, gelten diese nach wie vor als Abfälle und endet die Abfalleigenschaft erst mit dem Einbau (Verwendung, auf VwGH 26.01.2012, 2010/07/0165 wird verwiesen). Nach Auskunft des slowenischen Umweltministeriums gebe es keine Rechtsgrundlage zur Abfallendeigenschaft von Baurestmassen in Slowenien. Aber selbst bei einer in Slowenien geltenden Abfallenderegelung für Baurestmassen würde dies der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 28, Verbringungsverordnung nichts nützen, da das betreffende Material auf Grund der Kollisionsregelung als Abfall zu behandeln wäre.
Beigelegt wurde ein Schreiben vom slowenischen Ministerium (in Englisch gehalten), wonach es in Slowenien keine spezielle Regelung für das Abfallende von Baurestmassen gibt.
Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde den Aufwandersatz gemäß § 79 a AVG zuzusprechen.Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde den Aufwandersatz gemäß Paragraph 79, a AVG zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Replik am 12. Juli 2012 vor, wonach die zum Einsatz beabsichtigten Recyclingbaustoffe auch den österreichischen Bestimmungen entsprechend ein Recyclingmaterial darstellen. Hiezu wurde ein Prüfbericht AK/28800 12, der Pb Straßenbautechnologische Prüfanstalt Dipl.-Ing. V Va GmbH vom 18. Juni 2012 vorgelegt. Des Weiteren wurde ein Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2012 vorgelegt, wonach mitgeteilt wurde, dass der Lkw erst dann freigegeben werden würde, wenn die zuständige slowenische Behörde den Rücktransport der Abfälle zustimmen würde. Eine derartige Zustimmung von Seiten der slowenischen Behörde sei nicht gegeben.3. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Replik am 12. Juli 2012 vor, wonach die zum Einsatz beabsichtigten Recyclingbaustoffe auch den österreichischen Bestimmungen entsprechend ein Recyclingmaterial darstellen. Hiezu wurde ein Prüfbericht AK/28800 12, der Pb Straßenbautechnologische Prüfanstalt Dipl.-Ing. römisch fünf römisch fünf a GmbH vom 18. Juni 2012 vorgelegt. Des Weiteren wurde ein Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2012 vorgelegt, wonach mitgeteilt wurde, dass der Lkw erst dann freigegeben werden würde, wenn die zuständige slowenische Behörde den Rücktransport der Abfälle zustimmen würde. Eine derartige Zustimmung von Seiten der slowenischen Behörde sei nicht gegeben.
II.1. Nach Durchführung der Verhandlung am 10. September 2012 an Ort und Stelle, wobei der Geschäftsführer der G d.o.o., H R, die Zeugen Ing. Gü Ka und Mag. Andreas Moser einvernommen wurden sowie den Inhalt des abgegebenen Gutachtens des Amtssachverständigen DI Josef Mitterwallner, Abteilung 14 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat für Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit, der Besichtigung des Lkws an Ort und Stelle und des gesamten Akteninhaltes, wird von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:römisch zwei.1. Nach Durchführung der Verhandlung am 10. September 2012 an Ort und Stelle, wobei der Geschäftsführer der G d.o.o., H R, die Zeugen Ing. Gü Ka und Mag. Andreas Moser einvernommen wurden sowie den Inhalt des abgegebenen Gutachtens des Amtssachverständigen DI Josef Mitterwallner, Abteilung 14 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat für Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit, der Besichtigung des Lkws an Ort und Stelle und des gesamten Akteninhaltes, wird von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Die Firma G d.o.o. hat in Slowenien den Firmensitz und beschäftigt sich mit Baumaterialien, Recycling u.a. Die Beschwerdeführerin ist auch Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen. Auf Grund eines Auftrages wurde Anschüttungsmaterial für einen Hausbau in S in das Bundesgebiet verbracht. Am 13. April 2012 wurde wiederum - wie bereits zuvor - Anschüttungsmaterial in das Bundesgebiet verbracht. Hiebei wurde Ing. Gü Ka, Beamter bei der Zollübertrittstelle S, zuständig für AWG und Altlastensanierungsgesetz auf Grund einer anonymen Anzeige insofern tätig, als er um ca. 11:45 Uhr zwei Lkws mit den Kennzeichen an der Baustelle in S stoppte und eine Unterbrechung der Beförderung anordnete. Die Lkw-Fahrer wurden angewiesen die Fahrzeuge auf dem Amtsplatz der Zollstelle S abzustellen. In weiterer Folge wurde auch der dritte Lkw mit dem Kennzeichen auf den Zollparkplatz beordert. Der Beförderungsstopp bei dem Lkw mit dem Kennzeichen wurde durchgeführt, da Ing. Ka den Verdacht hatte, dass hier Mischgut befördert wurde, das nicht auf der grünen Liste angeführt ist. Der Stoff wäre der gelben Liste zuzuordnen und daher notifizierungspflichtig gewesen. Ing. Ka konnte auch Kabelreste feststellen und hat dies fotografisch dokumentiert (siehe Beilage B). Die Fotos von der Ladung wurden sodann an Mag. Andreas Moser, Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Mag. Andreas Moser ist beim Bundesministerium Amtssachverständiger für Abfallverbringung, Abfalleinstufung und für Agenden der Basler-Konvention. Mit Mag. Moser wurde auch fernmündlich von Ing. Ka Kontakt aufgenommen und ihm die Situation geschildert. Mag. Moser konnte somit auf Grund der in Farbe vorliegenden Fotos als auch des fernmündlichen Gespräches feststellen, dass es sich bei der Ladung des Lkws um ein bodenähnliches Aushubmaterial mit Verunreinigungen durch Baurestmassen handelt. Als Baurestmassen wurden Betonbruchstücke, Ziegelstücke und Fliesenstücke angesehen. Die Kabelreste waren nicht als Baurestmassen zu qualifizieren gewesen. Dieses Aushubmaterial war auf keiner Liste und somit notifizierungspflichtig. Es gab kein Formular, das eine Notifizierung bestätigt hätte. Daraufhin wurde von Ing. Ka dem Fahrer die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gemäß § 83 Abs 3 AWG erteilt und die Schlüssel des Lkws abgenommen.Die Firma G d.o.o. hat in Slowenien den Firmensitz und beschäftigt sich mit Baumaterialien, Recycling u.a. Die Beschwerdeführerin ist auch Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen. Auf Grund eines Auftrages wurde Anschüttungsmaterial für einen Hausbau in S in das Bundesgebiet verbracht. Am 13. April 2012 wurde wiederum - wie bereits zuvor - Anschüttungsmaterial in das Bundesgebiet verbracht. Hiebei wurde Ing. Gü Ka, Beamter bei der Zollübertrittstelle S, zuständig für AWG und Altlastensanierungsgesetz auf Grund einer anonymen Anzeige insofern tätig, als er um ca. 11:45 Uhr zwei Lkws mit den Kennzeichen an der Baustelle in S stoppte und eine Unterbrechung der Beförderung anordnete. Die Lkw-Fahrer wurden angewiesen die Fahrzeuge auf dem Amtsplatz der Zollstelle S abzustellen. In weiterer Folge wurde auch der dritte Lkw mit dem Kennzeichen auf den Zollparkplatz beordert. Der Beförderungsstopp bei dem Lkw mit dem Kennzeichen wurde durchgeführt, da Ing. Ka den Verdacht hatte, dass hier Mischgut befördert wurde, das nicht auf der grünen Liste angeführt ist. Der Stoff wäre der gelben Liste zuzuordnen und daher notifizierungspflichtig gewesen. Ing. Ka konnte auch Kabelreste feststellen und hat dies fotografisch dokumentiert (siehe Beilage B). Die Fotos von der Ladung wurden sodann an Mag. Andreas Moser, Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Mag. Andreas Moser ist beim Bundesministerium Amtssachverständiger für Abfallverbringung, Abfalleinstufung und für Agenden der Basler-Konvention. Mit Mag. Moser wurde auch fernmündlich von Ing. Ka Kontakt aufgenommen und ihm die Situation geschildert. Mag. Moser konnte somit auf Grund der in Farbe vorliegenden Fotos als auch des fernmündlichen Gespräches feststellen, dass es sich bei der Ladung des Lkws um ein bodenähnliches Aushubmaterial mit Verunreinigungen durch Baurestmassen handelt. Als Baurestmassen wurden Betonbruchstücke, Ziegelstücke und Fliesenstücke angesehen. Die Kabelreste waren nicht als Baurestmassen zu qualifizieren gewesen. Dieses Aushubmaterial war auf keiner Liste und somit notifizierungspflichtig. Es gab kein Formular, das eine Notifizierung bestätigt hätte. Daraufhin wurde von Ing. Ka dem Fahrer die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, AWG erteilt und die Schlüssel des Lkws abgenommen.
Der zwischenzeitig eingetroffene Vertreter, nämlich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, H R, zeigte Ing. Ka die CE-Zertifizierungsdokumente für die Materialien. Mit einer Notifizierung habe der Geschäftsführer noch nie etwas zu tun gehabt und war der Meinung, dass das CE-Zertifikat, mit welchem er in Slowenien Material liefern könne, auch in Österreich gültig sei. Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt, sondern auf das im Betrieb vorhandene Kontrollsystem vertraut. Ing. Ka und der weitere zugezogene Beamte Ha Pö erklärten dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die von ihm beigebrachten CE-Zertifikate keine Gültigkeit im Bundesgebiet besitzen würden und informierten ihn über die Maßnahme im Sinne des § 83 Abs 3 AWG (Aushändigung des AV). Bei der beanstandeten Lkw-Fuhre waren keine entsprechenden Begleitpapiere vorhanden, obwohl es sich hiebei um Abfall von der gelben Liste handelte und eine Notifizierung notwendig gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Lkw mit reinem Betonaufbruch beladen war, so steht dem die Feststellung von Ing. Ka als auch Mag. Moser und als auch die angefertigten Fotos entgegen. Auch wenn der vorgelegte Lieferschein mit Datum 13. April 2012 etwas anderes hiebei bestätigt, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf Grund der vorgelegten Beweismittel unzweifelhaft fest, dass es sich hier um Bodenaushub mit Verunreinigungen durch Baurestmassen handelte.Der zwischenzeitig eingetroffene Vertreter, nämlich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, H R, zeigte Ing. Ka die CE-Zertifizierungsdokumente für die Materialien. Mit einer Notifizierung habe der Geschäftsführer noch nie etwas zu tun gehabt und war der Meinung, dass das CE-Zertifikat, mit welchem er in Slowenien Material liefern könne, auch in Österreich gültig sei. Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt, sondern auf das im Betrieb vorhandene Kontrollsystem vertraut. Ing. Ka und der weitere zugezogene Beamte Ha Pö erklärten dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die von ihm beigebrachten CE-Zertifikate keine Gültigkeit im Bundesgebiet besitzen würden und informierten ihn über die Maßnahme im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, AWG (Aushändigung des AV). Bei der beanstandeten Lkw-Fuhre waren keine entsprechenden Begleitpapiere vorhanden, obwohl es sich hiebei um Abfall von der gelben Liste handelte und eine Notifizierung notwendig gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Lkw mit reinem Betonaufbruch beladen war, so steht dem die Feststellung von Ing. Ka als auch Mag. Moser und als auch die angefertigten Fotos entgegen. Auch wenn der vorgelegte Lieferschein mit Datum 13. April 2012 etwas anderes hiebei bestätigt, steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark auf Grund der vorgelegten Beweismittel unzweifelhaft fest, dass es sich hier um Bodenaushub mit Verunreinigungen durch Baurestmassen handelte.
In weiterer Folge teilte die belangte Behörde Ing. Ka mit, dass ein Rücktransport der Lkw nur dann erfolgen dürfe, wenn die slowenische Behörde zustimme.
2. Vom beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, DI Josef Mitterwallner, wurde sodann ein Gutachten zur Frage, ob auf Grund der aufgenommenen Lichtbilder und der mündlichen Auskunftserteilung eine nachvollziehbare, begründete Stellungnahme bezüglich der Qualifizierung als Abfall bzw. Abfallart durch Mag. Moser möglich war und die Qualifizierung auch nachvollziehbar ist abgegeben. Das Gutachten hatte nachfolgenden Inhalt:
Gutachten
Zum Zeitpunkt der Beurteilung der ggstl. Materialien durch den Amtssachverständigen des BMLFUW lag seitens der Fa. G lediglich ein CE-Zertifikat nach SIST EN 13242 für die ggstl. Betonrecyclate vor. Im Zuge dieser CE-Zertifizierung wurde das ggstl. Material lediglich hinsichtlich dessen bautechnischer Kriterien untersucht, umweltrelevante Parameter d.h. chemische Untersuchungen des Materials wurden im Zuge der CE-Zertifizierung nicht vorgenommen. Umfassende Informationen über die Gewinnung und Herstellung der ggstl. Betonreyclate im Sinne der o.a. Punkte sind bis heute nicht erfolgt. Vom rechtsfreundlichen Vertreter der Fa. G wurde am Verhandlungstag lediglich mitgeteilt, dass die Materialien einer nachträglichen chemischen Analyse durch die Fa. Pb Li unterzogen wurden (auf Basis der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie für Recycling-Baustoffe). Nach Mitteilung des Verhandlungsleiters haben diese nachträglichen chemischen Untersuchungen jedoch für das ggstl. Verfahren jedoch keine Relevanz.
Zur Frage, ob es sich bei den ggstl. Materialien um Abfälle handelt, wie bereits vom ASV des BMLFUW festgestellt, ist aus fachlicher Sicht zu prüfen, ob die Kriterien nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 zutreffen. Demnach sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undZur Frage, ob es sich bei den ggstl. Materialien um Abfälle handelt, wie bereits vom ASV des BMLFUW festgestellt, ist aus fachlicher Sicht zu prüfen, ob die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 zutreffen. Demnach sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
Aus fachlicher Sicht ist der subjektive Abfallbegriff für die bei den jeweiligen Bauvorhaben angefallenen beweglichen Sachen (Betonabbruch unbekannter Herkunft) jedenfalls anzuwenden, da für die ggstl. Materialien aufgrund ihrer Beschaffenheit und/oder Menge im Zuge der jeweiligen Bau- oder Abbruchvorhaben offensichtlich keine direkte Verwendung oder Verwertung möglich war. Somit steht aus fachlicher Sicht fest, dass sich der/die Vorbesitzer (Bauherr, Baufirma, etc.) dieser Materialien durch Weitergabe an die Fa. G bereits entledigt hat und sind ggstl. Baurestmassen als Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 einzustufen.Aus fachlicher Sicht ist der subjektive Abfallbegriff für die bei den jeweiligen Bauvorhaben angefallenen beweglichen Sachen (Betonabbruch unbekannter Herkunft) jedenfalls anzuwenden, da für die ggstl. Materialien aufgrund ihrer Beschaffenheit und/oder Menge im Zuge der jeweiligen Bau- oder Abbruchvorhaben offensichtlich keine direkte Verwendung oder Verwertung möglich war. Somit steht aus fachlicher Sicht fest, dass sich der/die Vorbesitzer (Bauherr, Baufirma, etc.) dieser Materialien durch Weitergabe an die Fa. G bereits entledigt hat und sind ggstl. Baurestmassen als Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 einzustufen.
Nunmehr ist zu prüfen, ob durch die Aufbereitung der von der Fa. G übernommenen Abfälle die im Sinne des § 5 AWG 2002 definierten Kriterien für ein Abfallende erfüllt wurden. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sind dabei insbesondere folgende Voraussetzungen von Relevanz:Nunmehr ist zu prüfen, ob durch die Aufbereitung der von der Fa. G übernommenen Abfälle die im Sinne des Paragraph 5, AWG 2002 definierten Kriterien für ein Abfallende erfüllt wurden. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht sind dabei insbesondere folgende Voraussetzungen von Relevanz:
Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien, vorliegen und
keine höhere Umweltbelastung und kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoff
Die im ggstl. Fall vorliegenden Unterlagen (CE-Zertifikat vom 24.3.2011, etc.) sind entsprechend der obigen Ausführungen jedenfalls nicht als Nachweis geeignet, dass jene auf den ggstl. LKWs befindlichen Materialien den in diesen Regelwerken definierten Anforderungen gerecht werden und somit ein Enden der Abfalleigenschaft begründen würde.
Nach augenscheinlicher Begutachtung können somit ggstl. bewegliche Sachen, differenziert nach den am Zollamtsparkplatz abgestellten LKWs, wie folgt den nachstehend angeführten Abfallarten (gem. Anhang 5 der österr. Abfallverzeichnisverordnung) zugeordnet werden:
Einleitend wird festgehalten, dass entgegen der Angaben der Fa. G (alle Ladungen wurden als Betonrecyclat definiert), sich die Ladungen der LKWs mit amtlichen Kennzeichen augenscheinlich von der Ladung des LKW mit amtlichen Kennzeichen unterscheiden. Während bei den erstgenannten LKW-Ladungen Betonbruch vorherrschend ist, überwiegt bei der Ladung von LKW erdähnliches Aushubmaterial versetzt mit Baurestmassen wie Ziegel und Betonbruch. Der hohe Anteil an Bodenaushubmaterial spiegelt sich auch in dem mittlerweile starken Bewuchs dieser LKW-Ladung wider.
LKW Kennzeichen - transportierter Abfall: 21,22 Tonnen Aushubmaterial mit mehr als 5 Prozent Baurestmassen, Abfallschlüsselnummer 31411 33 (Bodenaushub - Inertabfallqualität)
LKW Kennzeichen - transportierter Abfall: 20,90 Tonnen Betonbruchstücke, Abfallschlüsselnummer 31427 (Betonabbruch)
LKW Kennzeichen - transportierter Abfall: 20,84 Tonnen Betonbruchstücke, Abfallschlüsselnummer 31427 (Betonabbruch)
Zur Fragestellung ob der Amtssachverständige, Herr Mag. Moser aufgrund der vorgelegten Bilder und der verbalen Mitteilung eine Qualifizierung des Transportes als Abfall durchführen konnte ist aus fachlicher Sicht zu bejahen. Zudem wurde die Qualifizierung, wie o.a. nachvollziehbar durchgeführt und deckt sich diese Einstufung auch mit meiner heutigen Feststellung.
3. Die Annahmen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Akteninhaltes. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark steht infolge des abgegebenen Gutachtens fest, dass Mag. Moser auf Grund der Fotos und verbalen Kommunikation eine Qualifizierung des Transportes als Abfall durchführen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich hiebei um keinen für das Bundesgebiet relevanten Abfall gehandelt hat, stellt dies und auch die damit zusammenhängenden Schlüsse eine rechtliche Beurteilung dar, auf die weiter unten (Punkt III.2.) eingegangen wird. Wenn der Geschäftsführer, H R, der Beschwerdeführerin angab, dass der Lkw mit reinem Betonbruch beladen war, so stehen dem die angefertigten Fotos als auch die Aussage von Mag. Moser und Ing. Ka entgegen. Es ist augenscheinlich, dass der Lkw nicht mit reinem Betonbruch beladen war (siehe Fotos und Ergebnis des Ortsaugenscheines).3. Die Annahmen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Akteninhaltes. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark steht infolge des abgegebenen Gutachtens fest, dass Mag. Moser auf Grund der Fotos und verbalen Kommunikation eine Qualifizierung des Transportes als Abfall durchführen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich hiebei um keinen für das Bundesgebiet relevanten Abfall gehandelt hat, stellt dies und auch die damit zusammenhängenden Schlüsse eine rechtliche Beurteilung dar, auf die weiter unten (Punkt römisch drei.2.) eingegangen wird. Wenn der Geschäftsführer, H R, der Beschwerdeführerin angab, dass der Lkw mit reinem Betonbruch beladen war, so stehen dem die angefertigten Fotos als auch die Aussage von Mag. Moser und Ing. Ka entgegen. Es ist augenscheinlich, dass der Lkw nicht mit reinem Betonbruch beladen war (siehe Fotos und Ergebnis des Ortsaugenscheines).
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.Gemäß 67 c Absatz 3, AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 11. Mai 2012 (Postaufgabestempel 08. Mai 2012) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 11. Mai 2012 (Postaufgabestempel 08. Mai 2012) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Gemäß § 83 Abs 1 Z 2 AWG sind die Zollorgane funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs 2) ... zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.2. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, AWG sind die Zollorgane funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (Paragraph 18, Absatz 2,) ... zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.
Gemäß § 83 Abs 3 leg cit haben die Zollorgane, wenn eine Verbringung von Abfällen oder die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß VerbringungsV durchgeführt wird, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist (BGBl. I Nr. 2004/155; BGBl. I Nr. 2006/34, BGBl. I Nr. 2007/43; BGBl. I Nr. 2008/54).Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, leg cit haben die Zollorgane, wenn eine Verbringung von Abfällen oder die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß VerbringungsV durchgeführt wird, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 2, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist (BGBl. römisch eins Nr. 2004/155; BGBl. römisch eins Nr. 2006/34, BGBl. römisch eins Nr. 2007/43; BGBl. römisch eins Nr. 2008/54).
Gemäß § 66 Abs 1 AWG sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die VerbringungsV über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr.L190 vom 12.07.2006, S. 1), anzuwenden (BGBl. I Nr. 2007/43).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AWG sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die VerbringungsV über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr.L190 vom 12.07.2006, S. 1), anzuwenden (BGBl. römisch eins Nr. 2007/43).
Diese Verordnung ist direkt vom Mitgliedsstaat anzuwenden. Bei jedem Verbringungstransport ist das Begleitformular sowie die Kopie des Notifizierungsformulars und der von der betroffenen zuständigen Behörde erteilten schriftlichen Zustimmung zu dieser Notifizierung mitzuführen; sämtliche Zustimmungen der betroffenen Versand- und Empfangsbehörden in der EU werden schriftlich erteilt, für Transitstaaten und EU besteht jedoch auch die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung stillschweigend zu erteilen (siehe Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Plan 2, S 311, Rz 8.2.3.). Der mit dem Lkw transportierte Abfall steht auf der gelben Liste (Anhänge IV und IV a).Diese Verordnung ist direkt vom Mitgliedsstaat anzuwenden. Bei jedem Verbringungstransport ist das Begleitformular sowie die Kopie des Notifizierungsformulars und der von der betroffenen zuständigen Behörde erteilten schriftlichen Zustimmung zu dieser Notifizierung mitzuführen; sämtliche Zustimmungen der betroffenen Versand- und Empfangsbehörden in der EU werden schriftlich erteilt, für Transitstaaten und EU besteht jedoch auch die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung stillschweigend zu erteilen (siehe Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Plan 2, S 311, Rz 8.2.3.). Der mit dem Lkw transportierte Abfall steht auf der gelben Liste (Anhänge römisch vier und römisch vier a).
Auf Grund des § 83 Abs 1 Z 2 haben Zollorgane bei Einfuhr die erforderliche Bewilligung und die Notifizierungs- und Begleitformulare zu kontrollieren. Auch haben sie im Sinne des § 83 Abs 3 leg cit die Ermächtigung bei Verbringung von Abfällen ohne erforderliche Bewilligung oder ohne erforderliche Zustimmung gemäß VerbringungsV die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und Maßnahmen im Sinne des § 83 Abs 4 leg cit zu veranlassen. Das Abstellen des Lkws, am Zollparkplatz auf der B , in S auf Grund der Anordnung von Ing. Ka stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt dar. Es war somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu überprüfen, ob die Voraussetzung für eine rechtmäßige Unterbrechung der Beförderung vorlag.Auf Grund des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, haben Zollorgane bei Einfuhr die erforderliche Bewilligung und die Notifizierungs- und Begleitformulare zu kontrollieren. Auch haben sie im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, leg cit die Ermächtigung bei Verbringung von Abfällen ohne erforderliche Bewilligung oder ohne erforderliche Zustimmung gemäß VerbringungsV die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und Maßnahmen im Sinne des Paragraph 83, Absatz 4, leg cit zu veranlassen. Das Abstellen des Lkws, am Zollparkplatz auf der B , in S auf Grund der Anordnung von Ing. Ka stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt dar. Es war somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu überprüfen, ob die Voraussetzung für eine rechtmäßige Unterbrechung der Beförderung vorlag.
Für das Zollorgan stand infolge eigener Erfahrung und auf Grund der eingeholten Stellungnahme vom Amtssachverständigen Mag. Moser fest, dass es sich bei der Ladung um Mischgut handelt und unter den Code 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) die unter dem Titel Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) im Anhang V Teil 2 der VerbringungsV subsumiert wird. Ob hiebei auf Grund einer eventuellen Qualifizierung als gefährlicher Abfall das Ausfuhrverbot des Art. 36 VerbringungsV zur Anwendung gelangt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, da diese Einschätzung ohnedies im Rahmen der Notifikation zu erfolgen hätte. Diese Feststellung konnte Mag. Moser wegen der Fotos (siehe Beilage C) und dem fernmündlichen Gespräch mit Ing. Ka treffen. Dass eine derartige Qualifizierung vorgenommen werden konnte, hat auch der beigezogene Amtssachverständige DI Mitterwallner in seinem Gutachten bestätigt. Zudem führte der Amtssachverständige an, dass die Bestimmung der Ladung des Lkws nachvollziehbar ist.Für das Zollorgan stand infolge eigener Erfahrung und auf Grund der eingeholten Stellungnahme vom Amtssachverständigen Mag. Moser fest, dass es sich bei der Ladung um Mischgut handelt und unter den Code 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) die unter dem Titel Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) im Anhang römisch fünf Teil 2 der VerbringungsV subsumiert wird. Ob hiebei auf Grund einer eventuellen Qualifizierung als gefährlicher Abfall das Ausfuhrverbot des Artikel 36, VerbringungsV zur Anwendung gelangt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, da diese Einschätzung ohnedies im Rahmen der Notifikation zu erfolgen hätte. Diese Feststellung konnte Mag. Moser wegen der Fotos (siehe Beilage C) und dem fernmündlichen Gespräch mit Ing. Ka treffen. Dass eine derartige Qualifizierung vorgenommen werden konnte, hat auch der beigezogene Amtssachverständige DI Mitterwallner in seinem Gutachten bestätigt. Zudem führte der Amtssachverständige an, dass die Bestimmung der Ladung des Lkws nachvollziehbar ist.
Gemäß § 70 Abs 2 AWG sind bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs.1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 2, AWG sind bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.
In der VerbringungsV wird das Kontrollverfahren bei notifizierungspflichtigen Abfällen (Benachrichtigung und vorherige schriftliche Zustimmung: Für die Verbringung aller zu beseitigenden Abfälle sowie zur Verwertung bestimmter gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle) auch die Anzahl der Listen der Abfälle, die an Verbringung erlaubt ist, geregelt. Die Ladung des Lkws war jedenfalls auf der gelben Liste, sodass eine Abschrift des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars und die erforderliche Bewilligung (§ 68 Abs 1 und § 69 AWG) mitzuführen gewesen wären. Derartige Dokumente konnten nicht vorgewiesen werden.In der VerbringungsV wird das Kontrollverfahren bei notifizierungspflichtigen Abfällen (Benachrichtigung und vorherige schriftliche Zustimmung: Für die Verbringung aller zu beseitigenden Abfälle sowie zur Verwertung bestimmter gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle) auch die Anzahl der Listen der Abfälle, die an Verbringung erlaubt ist, geregelt. Die Ladung des Lkws war jedenfalls auf der gelben Liste, sodass eine Abschrift des Notifizierungsformulars und des Begleitformulars und die erforderliche Bewilligung (Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 69, AWG) mitzuführen gewesen wären. Derartige Dokumente konnten nicht vorgewiesen werden.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gibt selbst an, keine Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich durchgeführt zu haben. Er sei der Meinung, dass das vorgelegte CE-Zertifikat, mit welchem er in ganz Slowenien Material liefern könne, auch hier in Österreich gültig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 4 der VerbringungsV genau regelt, dass ein Notifizierungs- und Begleitformular im Sinne des Anhang I A und I B der Notifizierung anzuschließen ist. Mit der EG-Verordnung Nr. 669/2008 vom 15. Juli 2008 wurde eine Ergänzung von Anhang I C der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen erlassen. Das Notifizierungsformular soll nämlich den betroffenen zuständigen Behörden die Information liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierter Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann. Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Da dies mangels Dokumente nicht der Fall war, konnte das Zollorgan zu Recht davon ausgehen, dass es sich hiebei um eine illegale Verbringung von Abfall handelt, da der Abfall ohne Notifizierung gemäß der VerbringungsV erfolgte (Art. 2 Z 35 lit a VerbringungsV). Die Ladung ist in Österreich als Abfall anzusehen ist und das Ende der Abfalleigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren würde (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Verwaltungsgerichtshof begründet das Auslegungsergebnis bei Baurestmassen deshalb, da diese nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden kann. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs 1 AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 - von konkreten herkunfts- kontaminationsbedingter Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab. Es war somit davon auszugehen, dass es sich bei dem mit Baurestmassen verunreinigten Aushubmaterial um Abfall handelte. Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass laut slowenischem Umweltministerium in Slowenien keine Regelung zur Abfallendeeigenschaft von Baurestmassen gibt (siehe Schreiben des slowenischen Ministeriums vom 01. Juni 2012). Desweiteren wird den Ausführen von Mag. Moser gefolgt, der bereits im Aktenvermerk vom 13.04.2012 angab, dass es sich bei der Ladung um einen nach der VerbringungsV nicht gelisteten Abfall (daher jedenfalls notifizierungspflichtig) handelt. Bereits dort konnte er eine Zuordnung zum Code 17 01 07 oder 17 05 04 treffen. Weiters hat er ausgeführt, dass gemäß der Anlage V, Punkt 1.2.2. der Abfallverzeichnisverordnung idF BGBl. II Nr. 498/2008 der Abfall der ASN 3141133 zuzuordnen ist.Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gibt selbst an, keine Erkundigungen über die Verbringung der Ladungen nach Österreich durchgeführt zu haben. Er sei der Meinung, dass das vorgelegte CE-Zertifikat, mit welchem er in ganz Slowenien Material liefern könne, auch hier in Österreich gültig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Artikel 4, der VerbringungsV genau regelt, dass ein Notifizierungs- und Begleitformular im Sinne des Anhang römisch eins A und römisch eins B der Notifizierung anzuschließen ist. Mit der EG-Verordnung Nr. 669 aus 2008, vom 15. Juli 2008 wurde eine Ergänzung von Anhang römisch eins C der EG-Verordnung Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen erlassen. Das Notifizierungsformular soll nämlich den betroffenen zuständigen Behörden die Information liefern, die sie benötigen, um die Zulässigkeit von notifizierter Abfallverbringungen beurteilen zu können. In dem Formular sind Felder vorgesehen, in denen der Eingang der Notifizierung bestätigt und erforderlichenfalls die schriftliche Zustimmung zu der betreffenden Verbringung gegeben werden kann. Das Begleitformular soll eine Abfalllieferung während des gesamten Transports vom Abfallerzeuger bis zu ihrem Eintreffen in einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in einem anderen Staat begleiten. Da dies mangels Dokumente nicht der Fall war, konnte das Zollorgan zu Recht davon ausgehen, dass es sich hiebei um eine illegale Verbringung von Abfall handelt, da der Abfall ohne Notifizierung gemäß der VerbringungsV erfolgte (Artikel 2, Ziffer 35, Litera a, VerbringungsV). Die Ladung ist in Österreich als Abfall anzusehen ist und das Ende der Abfalleigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren würde (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Verwaltungsgerichtshof begründet das Auslegungsergebnis bei Baurestmassen deshalb, da diese nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden kann. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 - von konkreten herkunfts- kontaminationsbedingter Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab. Es war somit davon auszugehen, dass es sich bei dem mit Baurestmassen verunreinigten Aushubmaterial um Abfall handelte. Im Übrigen wird auch darauf verwiesen, dass laut slowenischem Umweltministerium in Slowenien keine Regelung zur Abfallendeeigenschaft von Baurestmassen gibt (siehe Schreiben des slowenischen Ministeriums vom 01. Juni 2012). Desweiteren wird den Ausführen von Mag. Moser gefolgt, der bereits im Aktenvermerk vom 13.04.2012 angab, dass es sich bei der Ladung um einen nach der VerbringungsV nicht gelisteten Abfall (daher jedenfalls notifizierungspflichtig) handelt. Bereits dort konnte er eine Zuordnung zum Code 17 01 07 oder 17 05 04 treffen. Weiters hat er ausgeführt, dass gemäß der Anlage römisch fünf, Punkt 1.2.2. der Abfallverzeichnisverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, der Abfall der ASN 3141133 zuzuordnen ist.
Zu Recht wird auch von der belangten Behörde auf Art. 28 VerbringungsV verwiesen, die wie folgt lautet:Zu Recht wird auch von der belangten Behörde auf Artikel 28, VerbringungsV verwiesen, die wie folgt lautet:
Gemäß Abs 1 könne die zuständige Behörde an Versandort und an Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seiner nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt davon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.Gemäß Absatz eins, könne die zuständige Behörde an Versandort und an Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seiner nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt davon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
Abs 3 legt fest, dass die Bestimmungen für die Beseitigung gelten, wenn die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen könne, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist.Absatz 3, legt fest, dass die Bestimmungen für die Beseitigung gelten, wenn die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen könne, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist.
Sollte es daher Differenzen in der Einstufung geben, wäre nach der Kollisionsregelung das beförderte Material als Abfall im Bundesgebiet zu behandeln.
Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung des Lkws, Kennzeichen, im Sinne des § 83 Abs 3 AWG, war somit rechtmäßig. Dies deshalb, da damit ein Transportabfall zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht wurde, ohne die entsprechenden Dokumente mitzuführen (Notifizierungsformular und Begleitformular, sowie die erforderliche Bewilligung, § 68 und § 69 AWG). Gerade diese Formulare sollen eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten und ist bei einer Kontrolle ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Beförderungsunterbrechung ist ausschließlich dem mangelnden Informationsstand der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, wenn sie keine Erkundigungen über die Verbringung von Mischgut nach Österreich einholte. Die Unterbrechung der Beförderung war sicherlich das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden.Die vom Zollorgan getroffene Maßnahme, nämlich die Unterbrechung der Beförderung des Lkws, Kennzeichen, im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, AWG, war somit rechtmäßig. Dies deshalb, da damit ein Transportabfall zwischen Slowenien und dem Bundesgebiet verbracht wurde, ohne die entsprechenden Dokumente mitzuführen (Notifizierungsformular und Begleitformular, sowie die erforderliche Bewilligung, Paragraph 68 und Paragraph 69, AWG). Gerade diese Formulare sollen eine illegale Verbringung von Abfall hintanhalten und ist bei einer Kontrolle ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Beförderungsunterbrechung ist ausschließlich dem mangelnden Informationsstand der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, wenn sie keine Erkundigungen über die Verbringung von Mischgut nach Österreich einholte. Die Unterbrechung der Beförderung war sicherlich das gelindeste Mittel, um eine Verbringung von Abfall in das Bundesgebiet ohne die entsprechenden Begleitdokumente zu unterbinden.
Der Antrag die Herausgabe des Lkw mit dem Kennzeichen, welcher seit 13.04.2012 auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S abgestellt wurde mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Beschwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des § 67 c Abs 3, letzter Satz AVG zu erfüllen.Der Antrag die Herausgabe des Lkw mit dem Kennzeichen, welcher seit 13.04.2012 auf einem Parkplatz beim Grenzübergang S abgestellt wurde mit sofortiger Wirkung anzuordnen, war a limine zurückzuweisen, da sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung durch verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt bezieht und keinen diesbezüglichen Leistungsanspruch beinhaltet. Derartige Leistungen wären im Falle einer Stattgebung der Beschwerde ohnedies von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 67, c Absatz 3,, letzter Satz AVG zu erfüllen.
IV. Als Kosten werden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008 der Betrag von € 579,80 zugesprochen. Dem Bund werden € 57,40 als Vorlageaufwand, € 368,80 als Schriftsatzaufwand und € 153,60 als Verhandlungsaufwand (ein Drittel für die Verhandlung am 10. September 2012) zuerkannt.römisch vier. Als Kosten werden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008, der Betrag von € 579,80 zugesprochen. Dem Bund werden € 57,40 als Vorlageaufwand, € 368,80 als Schriftsatzaufwand und € 153,60 als Verhandlungsaufwand (ein Drittel für die Verhandlung am 10. September 2012) zuerkannt.
Schlagworte
Abfälle; Verbringung; Abfallende; Notifizierung; Einfuhr; Unterbrechung; Kontrolle; Maßstab; Dokumente; Herausgabe; ZurückweisungZuletzt aktualisiert am
23.07.2013