RS Uvs 2012/11/23 KUVS-1710/6/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2012
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §101 Abs1 lite
KFG §102 Abs1
KFG §134 Abs1
VStG §5

Rechtssatz

Da beim Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen mit Wechselaufbauten es (so wie gegenständlich) der Fall sein kann, dass diese bereits vorbeladen sind und vom Lenker nur noch übernommen werden, hat dieser daher keine Möglichkeit, sich über die Ladungssicherung zu informieren bzw. war es dem Beschuldigten sogar ausdrücklich untersagt, den Wechselaufbau zu öffnen. Es kann daher im vorliegenden Fall eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten als Lenker nicht angenommen werden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Haftung des Zulassungsbesitzers bzw. des Verladers davon unberührt bleibt.

Schlagworte

Sattelkraftfahrzeug, Beladung, Ladesicherung, Verwaltungsstrafrechtliche, Verantwortlichkeit, Ladegut, Laderaum, Gefährdung der Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten