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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
KFG §101 Abs1 liteRechtssatz
Da beim Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen mit Wechselaufbauten es (so wie gegenständlich) der Fall sein kann, dass diese bereits vorbeladen sind und vom Lenker nur noch übernommen werden, hat dieser daher keine Möglichkeit, sich über die Ladungssicherung zu informieren bzw. war es dem Beschuldigten sogar ausdrücklich untersagt, den Wechselaufbau zu öffnen. Es kann daher im vorliegenden Fall eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten als Lenker nicht angenommen werden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Haftung des Zulassungsbesitzers bzw. des Verladers davon unberührt bleibt.
Schlagworte
Sattelkraftfahrzeug, Beladung, Ladesicherung, Verwaltungsstrafrechtliche, Verantwortlichkeit, Ladegut, Laderaum, Gefährdung der VerkehrssicherheitZuletzt aktualisiert am
12.02.2013