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10.07.03 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Norm
FPG §77Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenngleich der VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung in keiner Weise auf die vom Oö. Verwaltungssenat näher begründete absolute Vorrangigkeit gelinderer Mittel im Verhältnis zur Schubhaftverhängung (vgl. so explizit auch VfGH vom 3. Oktober 2010, G 140/11 u.a., RN 39) eingegangen ist und darin zudem auch offen bleibt, nach welchen abstrakten Parametern künftig jeweils zu beurteilen sein wird, dass jene vom VwGH vorgenommene Wertung bestimmter Sachverhaltselemente (hier: unkooperatives Verhalten, missbräuchliche Stellung des zweiten Asylantrages, Verankerung im Suchtgiftmilieu und strafgerichtliche Vergangenheit) zwingend zur Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG) eines Bescheides, der auf einer anderen Wertung basiert, führen muss, ist der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall dennoch gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an diese Rechtsmeinung gebunden.Wenngleich der VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung in keiner Weise auf die vom Oö. Verwaltungssenat näher begründete absolute Vorrangigkeit gelinderer Mittel im Verhältnis zur Schubhaftverhängung vergleiche so explizit auch VfGH vom 3. Oktober 2010, G 140/11 u.a., RN 39) eingegangen ist und darin zudem auch offen bleibt, nach welchen abstrakten Parametern künftig jeweils zu beurteilen sein wird, dass jene vom VwGH vorgenommene Wertung bestimmter Sachverhaltselemente (hier: unkooperatives Verhalten, missbräuchliche Stellung des zweiten Asylantrages, Verankerung im Suchtgiftmilieu und strafgerichtliche Vergangenheit) zwingend zur Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins und 2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) eines Bescheides, der auf einer anderen Wertung basiert, führen muss, ist der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall dennoch gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an diese Rechtsmeinung gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013