RS Uvs 2012/11/27 VwSen-531294/49/BMa/Ba

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

50.01.02 Gewerbeordnung 1994

Norm

GewO 1994 §71a
GewO 1994 §81c
  1. GewO 1994 § 81c heute
  2. GewO 1994 § 81c gültig ab 12.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  3. GewO 1994 § 81c gültig von 01.12.2004 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 81c gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 81c gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

  • -Strichaufzählung
    Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergibt, dass von Expertenseite unterschiedliche Parameter als "Stand der Technik" gem § 71a GewO 1994 zugrundegelegt werden, kann der Anlagenbetreiberin nicht zur Last gelegt werden. Bis zur Klarstellung der maßgeblichen Parameter zur Bestimmung des Stands der Technik nach österreichischem Recht ist zugunsten der Berufungswerberin davon auszugehen, dass die Anlage auch dem Stand der Technik gem. § 71a GewO 1994 idgF entspricht.Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergibt, dass von Expertenseite unterschiedliche Parameter als "Stand der Technik" gem Paragraph 71 a, GewO 1994 zugrundegelegt werden, kann der Anlagenbetreiberin nicht zur Last gelegt werden. Bis zur Klarstellung der maßgeblichen Parameter zur Bestimmung des Stands der Technik nach österreichischem Recht ist zugunsten der Berufungswerberin davon auszugehen, dass die Anlage auch dem Stand der Technik gem. Paragraph 71 a, GewO 1994 idgF entspricht.
  • -Strichaufzählung
    Eine Investition, die den Fortbetrieb einer Anlage gefährdet, ist für den Betrieb dieser, insbesonders weil keine Gefährdungen oder Belästigungen von der Anlage ausgehen und diese BAT-konform ist, unangemessen. Daher ist die Verhältnismäßigkeit, die in einem Verfahren gemäß § 81c unter sinngemäßer Anwendung des § 81b Abs.1 und Abs.2 Z1 zu berücksichtigen ist, zu verneinen.Eine Investition, die den Fortbetrieb einer Anlage gefährdet, ist für den Betrieb dieser, insbesonders weil keine Gefährdungen oder Belästigungen von der Anlage ausgehen und diese BAT-konform ist, unangemessen. Daher ist die Verhältnismäßigkeit, die in einem Verfahren gemäß Paragraph 81 c, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81 b, Absatz eins und Absatz 2, Z1 zu berücksichtigen ist, zu verneinen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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