RS Uvs 2012/12/6 KUVS-K7-1666/7/2012

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Veröffentlicht am 06.12.2012
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Index

L26002 Lehrer Kärnten

Norm

LandesvertragslehrpersonenG 1966 §2 Abs3
LDG 1984 §61
LDG 1984 §62
LDG 1984 §63
LDG 1984 §63a
LDG 1984 §64
LDG 1984 §65
LDG 1984 §66
  1. LDG 1984 § 63a heute
  2. LDG 1984 § 63a gültig ab 01.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996

Rechtssatz

Aus § 2 Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geht hervor, dass an die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ für Landesvertragslehrpersonen, die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen tritt, woraus wiederum hervorgeht, dass die Bewährung an die Leistungsfeststellung angelehnt sein muss. Da die Leistungsfeststellung in Form eines formalen Verfahrens, welches in §§ 61 bis 66 LDG 1984 festgelegt ist, zu erstellen ist, ist davon auszugehen, dass auch die Bewährung in einem, einem formalistischen Verfahren angelehnten Verfahren zu erstellen ist und bedarf es daher jedenfalls einer Beschreibung des Arbeitserfolges sowohl durch die Schulleitung wie auch durch die Schulaufsichtsbehörde, wobei sich diese Beschreibung angelehnt an § 63a LDG 1984 auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen hat. Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Dankesschreiben des Bezirksschulinspektors - wobei sich ein solches Dankesschreiben ausdrücklich auf die Tätigkeit als Musikschulkoordinatorin bezieht - sind daher nicht mit einer Bewährung gleichzusetzen, ebenso wenig wie die Beschreibung der Lehrerpersönlichkeit durch die Direktorin der VS.Aus Paragraph 2, Absatz 3, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geht hervor, dass an die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ für Landesvertragslehrpersonen, die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen tritt, woraus wiederum hervorgeht, dass die Bewährung an die Leistungsfeststellung angelehnt sein muss. Da die Leistungsfeststellung in Form eines formalen Verfahrens, welches in Paragraphen 61 bis 66 LDG 1984 festgelegt ist, zu erstellen ist, ist davon auszugehen, dass auch die Bewährung in einem, einem formalistischen Verfahren angelehnten Verfahren zu erstellen ist und bedarf es daher jedenfalls einer Beschreibung des Arbeitserfolges sowohl durch die Schulleitung wie auch durch die Schulaufsichtsbehörde, wobei sich diese Beschreibung angelehnt an Paragraph 63 a, LDG 1984 auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen hat. Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Dankesschreiben des Bezirksschulinspektors - wobei sich ein solches Dankesschreiben ausdrücklich auf die Tätigkeit als Musikschulkoordinatorin bezieht - sind daher nicht mit einer Bewährung gleichzusetzen, ebenso wenig wie die Beschreibung der Lehrerpersönlichkeit durch die Direktorin der VS.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07. Juni 2013, Zl.: B 112/2013-7, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten vom 06. Dezember 2012, Zl.: KUVS-K7- 1666/7/2012 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Schlagworte

Schulleiterbestellung, Leistungsfeststellung, Bewährung, Verfahren, Qualifikation, Formales Verfahren, Beschreibung des Arbeitserfolges

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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