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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 24 Abs 3 ASchG liegen Verkehrswege, die unfallsicher zu gestalten sind, nur dann vor, wenn sie von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen. Der an den Arbeitgeber und Berufungswerber, ein Transportunternehmen, ergangene Auftrag, einen Kaminofen zuzustellen, umfasste nur die Ablieferung der Ware beim Empfänger, konkret bis hinter die erste versperrbare Türe ebenerdig auf festem Untergrund. Somit war die Vereinbarung des Fahrers mit dem Empfänger der Lieferung und Bauherrn eines Rohbaus, den abgelieferten Ofen wegen Fehlens einer Türe und eines ausreichend breiten Einganges auch über einen provisorischen Verkehrsweg unter Absturzgefahr bis zum künftigen Aufstellungsort im Wohnzimmer zu bringen, vom Arbeitsauftrag des Berufungswerbers an seinen Fahrer nicht umfasst. Für die Erfüllung des Zustellauftrags hätte es völlig ausgereicht, wenn der Fahrer den Kaminofen - mangels Zugang durch die Haustüre - vor dem Eingang abgestellt hätte. Aus diesem Grunde musste der Verkehrsweg vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht betreten werden. Es würde den gebotenen Sorgfaltsmaßstab in lebensfremder Weise überspannen, wollte man vom Inhaber eines Transportunternehmens verlangen, dass er sich jeden einzelnen Zustellort vorab ansieht, um zu überprüfen, ob - für den hypothetischen Fall, dass sein Zusteller weisungswidrig die jeweils zu liefernde Ware weiter als bis hinter die erste versperrbare Türe zu liefern beabsichtigt - in der betreffenden Wohnung bzw. dem betreffenden Gebäude Gefahrenquellen bestehen. Daher war der Berufungswerber für das eigenmächtige Verhalten seines Fahrers, das zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, nicht gemäß § 24 Abs 3 ASchG verantwortlich.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ASchG liegen Verkehrswege, die unfallsicher zu gestalten sind, nur dann vor, wenn sie von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen. Der an den Arbeitgeber und Berufungswerber, ein Transportunternehmen, ergangene Auftrag, einen Kaminofen zuzustellen, umfasste nur die Ablieferung der Ware beim Empfänger, konkret bis hinter die erste versperrbare Türe ebenerdig auf festem Untergrund. Somit war die Vereinbarung des Fahrers mit dem Empfänger der Lieferung und Bauherrn eines Rohbaus, den abgelieferten Ofen wegen Fehlens einer Türe und eines ausreichend breiten Einganges auch über einen provisorischen Verkehrsweg unter Absturzgefahr bis zum künftigen Aufstellungsort im Wohnzimmer zu bringen, vom Arbeitsauftrag des Berufungswerbers an seinen Fahrer nicht umfasst. Für die Erfüllung des Zustellauftrags hätte es völlig ausgereicht, wenn der Fahrer den Kaminofen - mangels Zugang durch die Haustüre - vor dem Eingang abgestellt hätte. Aus diesem Grunde musste der Verkehrsweg vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht betreten werden. Es würde den gebotenen Sorgfaltsmaßstab in lebensfremder Weise überspannen, wollte man vom Inhaber eines Transportunternehmens verlangen, dass er sich jeden einzelnen Zustellort vorab ansieht, um zu überprüfen, ob - für den hypothetischen Fall, dass sein Zusteller weisungswidrig die jeweils zu liefernde Ware weiter als bis hinter die erste versperrbare Türe zu liefern beabsichtigt - in der betreffenden Wohnung bzw. dem betreffenden Gebäude Gefahrenquellen bestehen. Daher war der Berufungswerber für das eigenmächtige Verhalten seines Fahrers, das zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ASchG verantwortlich.
Schlagworte
Verkehrsweg; Absturzgefahr; Arbeitsauftrag; Transportunternehmen; Ablieferung; VereinbarungZuletzt aktualisiert am
23.09.2013