Norm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) 561/2006 betrifft die sogenannte Verantwortlichkeitskette. Demnach haben Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch diese verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, wenn es auf Grund von zu strengen Auftragserteilungen bzw. zu knappen Zeitplänen zu Lenkzeitüberschreitungen oder Unterschreitungen der Ruhezeiten gekommen ist. Damit soll vermieden werden, dass diese Auftraggeber Druck auf das Transportgewerbe ausüben.Die Bestimmung des Artikel 10, Absatz 4, der VO (EG) 561 aus 2006, betrifft die sogenannte Verantwortlichkeitskette. Demnach haben Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch diese verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, wenn es auf Grund von zu strengen Auftragserteilungen bzw. zu knappen Zeitplänen zu Lenkzeitüberschreitungen oder Unterschreitungen der Ruhezeiten gekommen ist. Damit soll vermieden werden, dass diese Auftraggeber Druck auf das Transportgewerbe ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013