Norm
KFG 1967 §134 Abs1Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, ***, wurden über die Berufungswerberin als Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der *** wegen vier Verwaltungsübertretungen (Anhaltezeit***, 15.00 Uhr, Ort der Betretung: ***, ***) Geldstrafen verhängt, da sie verantwortlich sei, dass die *** als Unternehmer
nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, da der Lenker *** eines Lkw, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, an 3 Tagen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG i. V.m. VO (EG) 561/2006, Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 7); Geldstrafe: € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen, da der Lenker *** eines Lkw, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, an 3 Tagen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt hat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG i. römisch fünf.m. VO (EG) 561 aus 2006,, Artikel 10, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 7,); Geldstrafe: € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden),
nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, da der Lenker *** eines Lkw, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, an 2 Tagen die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten überschritten hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. VO (EG) 561/2006, Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 6); Geldstrafe: € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), den genannten Lenker des genannten Kfz, da das Unternehmen nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, zu sechs Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst hat, nämlich dass er das Schaublatt an sechs Tagen vor Ablauf des Arbeitstages entnommen hat, und hiedurch selbst eine Verwaltungsübertretung begangen hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG, § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85); Geldstrafe: € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden); und den angeführten Lenker des angeführten Kfz vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung (er konnte am *** bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter von sechs bestimmten Tagen zwischen dem *** und *** nicht vorweisen) veranlasst und hiedurch selbst eine Verwaltungsübertretung begangen hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG, § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a sublit. i VO (EWG) 3821/85); Geldstrafe: € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen, da der Lenker *** eines Lkw, welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, an 2 Tagen die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten überschritten hat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit VO (EG) 561 aus 2006,, Artikel 10, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 6,); Geldstrafe: € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), den genannten Lenker des genannten Kfz, da das Unternehmen nicht sichergestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen, zu sechs Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst hat, nämlich dass er das Schaublatt an sechs Tagen vor Ablauf des Arbeitstages entnommen hat, und hiedurch selbst eine Verwaltungsübertretung begangen hat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, VStG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, VO (EWG) 3821/85); Geldstrafe: € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden); und den angeführten Lenker des angeführten Kfz vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung (er konnte am *** bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle dem kontrollierenden Aufsichtsorgan die Schaublätter von sechs bestimmten Tagen zwischen dem *** und *** nicht vorweisen) veranlasst und hiedurch selbst eine Verwaltungsübertretung begangen hat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, VStG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, Litera a, sublit. i VO (EWG) 3821/85); Geldstrafe: € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).
Das Straferkenntnis stützte sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***. Demnach sei der Verantwortliche der *** verdächtig, dem Lenker die Fahrten mit dem Lkw so eingeteilt zu haben, dass dieser die Bestimmungen gemäß VO (EG) 561/2006 nicht einhalten konnte.Das Straferkenntnis stützte sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***. Demnach sei der Verantwortliche der *** verdächtig, dem Lenker die Fahrten mit dem Lkw so eingeteilt zu haben, dass dieser die Bestimmungen gemäß VO (EG) 561 aus 2006, nicht einhalten konnte.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte die Berufungswerberin die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Lenker habe gegen die Verordnung (EG) 561/2006 ohne ihre Kenntnis sowie ohne Kenntnis der *** verstoßen. Die Beförderungen (im Auftrag der ***) würden so organisiert, dass die Verordnung nicht verletzt werde. Weder *** als Transportvermittler noch sie selbst habe den Lenker absichtlich veranlasst, gegen die Verordnung zu verstoßen. Jeder bei *** angestellte Lenker sei verpflichtet, die Aufzeichnungen im Einklang mit der Verordnung zu führen und diese Aufzeichnungen für 28 Tage zur Verfügung für die Aufsichtsorgane zu haben. Die Lenker würden auf alle Verpflichtungen geschult, die Beachtung der Verpflichtungen der Lenker würde regelmäßig in Besprechungen diskutiert. Man habe keine Möglichkeit gehabt, die Aufzeichnungen des Lenkers im durch die Polizei kontrollierten Zeitraum zu überprüfen, da der Lenker die ganze Zeit über vom Sitz des Arbeitgebers fortgeblieben sei. Dessen Verletzungen seien eine grobe Verletzung der Arbeitsdisziplin, weshalb das Arbeitsverhältnis mit ihm umgehend beendet und die Gesellschaft erheblich belastet worden sei.Der Lenker habe gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006, ohne ihre Kenntnis sowie ohne Kenntnis der *** verstoßen. Die Beförderungen (im Auftrag der ***) würden so organisiert, dass die Verordnung nicht verletzt werde. Weder *** als Transportvermittler noch sie selbst habe den Lenker absichtlich veranlasst, gegen die Verordnung zu verstoßen. Jeder bei *** angestellte Lenker sei verpflichtet, die Aufzeichnungen im Einklang mit der Verordnung zu führen und diese Aufzeichnungen für 28 Tage zur Verfügung für die Aufsichtsorgane zu haben. Die Lenker würden auf alle Verpflichtungen geschult, die Beachtung der Verpflichtungen der Lenker würde regelmäßig in Besprechungen diskutiert. Man habe keine Möglichkeit gehabt, die Aufzeichnungen des Lenkers im durch die Polizei kontrollierten Zeitraum zu überprüfen, da der Lenker die ganze Zeit über vom Sitz des Arbeitgebers fortgeblieben sei. Dessen Verletzungen seien eine grobe Verletzung der Arbeitsdisziplin, weshalb das Arbeitsverhältnis mit ihm umgehend beendet und die Gesellschaft erheblich belastet worden sei.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten, die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zwei Mal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten, die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zwei Mal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß Art. 7 EG-VO 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt (…).Gemäß Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt (…).
Gemäß Art. 10 Abs. 4 EG-VO 561/2006 stellen Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.Gemäß Artikel 10, Absatz 4, EG-VO 561 aus 2006, stellen Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen ist gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 134 Abs. 1a KFG 1967 sind solche Übertretungen auch dann als Verwaltungsübertretungen strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins a, KFG 1967 sind solche Übertretungen auch dann als Verwaltungsübertretungen strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 der VO (EWG) 3821/85 wird (u.a.) das Schaublatt oder die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der VO (EWG) 3821/85 wird (u.a.) das Schaublatt oder die Fahrerkarte erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig.
Gemäß Art. 15 Abs. 7 lit. a sublit. i der VO (EWG) 3821/85 muss ein Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.Gemäß Artikel 15, Absatz 7, Litera a, sublit. i der VO (EWG) 3821/85 muss ein Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.
In den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass die „vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne“ gegen die VO (EG) 561/2006 verstoßen. Nach den Materialien zur 28. KFG-Novelle (RV 136 BlgNR 23.GP) betrifft die Bestimmung des Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) 561/2006 die sogenannte Verantwortlichkeitskette und haben demnach Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlunsagenturen sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, auch diese verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, wenn es aufgrund von zu strengen Auftragserteilungen bzw. zu knappen Zeitplänen zu Lenkzeitüberschreitungen oder Unterschreitungen der Ruhezeiten gekommen sei. Damit solle vermieden werden, dass diese Auftraggeber Druck auf das Transportgewerbe ausübten. Im gegenständlichen Fall geht aus dem gesamten Akt nicht hervor, dass zwischen den genannten Personen ein Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart worden sei, geschweige denn, was dessen Inhalt sei. Dass die dem Lenker zur Last gelegten Übertretungen, soferne sie tatsächlich gesetzt worden sind, tatsächlich auf zu strenge Auftragserteilungen, zu knappe Zeitpläne oder den Druck von Auftraggebern kausal zurückzuführen sind, wird durch kein einziges Beweisergebnis belegt, sondern fußt nur auf einem in der Anzeige der Polizei geäußerten „Verdacht“, dass das Unternehmen der Berufungswerberin dem Lenker die Fahrten so eingeteilt habe. Die Berufungswerberin selbst stellt dies in Abrede, abgesehen davon, dass mit „vertraglich vereinbarten Beförderungszeitplänen“ nach dem Wortsinn und Sinn der Verordnung (EG) 561/2006 wohl nicht Anweisungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer (Lenker) gemeint sein können, sondern eben Verträge zwischen den in Art. 10 Abs. 4 genannten Personen. Die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen des Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) 561/2006 sind also schon objektiv absolut nicht erwiesen.In den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass die „vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne“ gegen die VO (EG) 561 aus 2006, verstoßen. Nach den Materialien zur 28. KFG-Novelle Regierungsvorlage 136 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode betrifft die Bestimmung des Artikel 10, Absatz 4, der VO (EG) 561 aus 2006, die sogenannte Verantwortlichkeitskette und haben demnach Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlunsagenturen sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, auch diese verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, wenn es aufgrund von zu strengen Auftragserteilungen bzw. zu knappen Zeitplänen zu Lenkzeitüberschreitungen oder Unterschreitungen der Ruhezeiten gekommen sei. Damit solle vermieden werden, dass diese Auftraggeber Druck auf das Transportgewerbe ausübten. Im gegenständlichen Fall geht aus dem gesamten Akt nicht hervor, dass zwischen den genannten Personen ein Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart worden sei, geschweige denn, was dessen Inhalt sei. Dass die dem Lenker zur Last gelegten Übertretungen, soferne sie tatsächlich gesetzt worden sind, tatsächlich auf zu strenge Auftragserteilungen, zu knappe Zeitpläne oder den Druck von Auftraggebern kausal zurückzuführen sind, wird durch kein einziges Beweisergebnis belegt, sondern fußt nur auf einem in der Anzeige der Polizei geäußerten „Verdacht“, dass das Unternehmen der Berufungswerberin dem Lenker die Fahrten so eingeteilt habe. Die Berufungswerberin selbst stellt dies in Abrede, abgesehen davon, dass mit „vertraglich vereinbarten Beförderungszeitplänen“ nach dem Wortsinn und Sinn der Verordnung (EG) 561 aus 2006, wohl nicht Anweisungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer (Lenker) gemeint sein können, sondern eben Verträge zwischen den in Artikel 10, Absatz 4, genannten Personen. Die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen des Artikel 10, Absatz 4, der VO (EG) 561 aus 2006, sind also schon objektiv absolut nicht erwiesen.
In den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses werden der Berufungswerberin Vorsatzdelikte angelastet. Bei ersterem Spruchpunkt soll sie (erneut) nicht sichergestellt haben, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen, und dadurch den Lenker zu Verwaltungsübertretungen veranlasst haben. Hiefür gilt das oben gesagte, nämlich dass selbst das Vorliegen eines Beförderungszeitplanes gegenständlich nicht erwiesen ist. Weiters gibt es kein Beweisergebnis, dass die Berufungswerberin den Lenker dazu konkret veranlasst hat, Schaublätter vor Ablauf eines Arbeitstages zu entnehmen oder Schaublätter den Kontrollbeamten nicht vorzulegen. Dass hier ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und einem Verhalten seines Arbeitgebers bestehen könnte, wird nicht einmal mehr in der Anzeige verdachtsweise vermutet. Nachdem weder die Polizei ein konkretes Beweisergebnis in diese Richtung (z.B. eine diesbezügliche Aussage des Lenkers) anführt noch die Erstbehörde irgendwelche Ermittlungen angestellt hat, kann es nicht Sache der Berufungsbehörde sein, in zweiter Instanz Erkundungsbeweise einzuholen. Abgesehen davon genügt für eine Bestrafung wegen Anstiftung nach § 7 VStG 1991 nicht bloß Fahrlässigkeit, sondern muss vorsätzliches Handeln nachgewiesen sein (vgl. dazu VwGH vom 15.12.1987, 84/04/0200). Vorsatz ist im VStG 1991 nicht definiert, sodass hier ein Rückgriff auf das StGB erforderlich ist:In den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses werden der Berufungswerberin Vorsatzdelikte angelastet. Bei ersterem Spruchpunkt soll sie (erneut) nicht sichergestellt haben, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen, und dadurch den Lenker zu Verwaltungsübertretungen veranlasst haben. Hiefür gilt das oben gesagte, nämlich dass selbst das Vorliegen eines Beförderungszeitplanes gegenständlich nicht erwiesen ist. Weiters gibt es kein Beweisergebnis, dass die Berufungswerberin den Lenker dazu konkret veranlasst hat, Schaublätter vor Ablauf eines Arbeitstages zu entnehmen oder Schaublätter den Kontrollbeamten nicht vorzulegen. Dass hier ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und einem Verhalten seines Arbeitgebers bestehen könnte, wird nicht einmal mehr in der Anzeige verdachtsweise vermutet. Nachdem weder die Polizei ein konkretes Beweisergebnis in diese Richtung (z.B. eine diesbezügliche Aussage des Lenkers) anführt noch die Erstbehörde irgendwelche Ermittlungen angestellt hat, kann es nicht Sache der Berufungsbehörde sein, in zweiter Instanz Erkundungsbeweise einzuholen. Abgesehen davon genügt für eine Bestrafung wegen Anstiftung nach Paragraph 7, VStG 1991 nicht bloß Fahrlässigkeit, sondern muss vorsätzliches Handeln nachgewiesen sein vergleiche dazu VwGH vom 15.12.1987, 84/04/0200). Vorsatz ist im VStG 1991 nicht definiert, sodass hier ein Rückgriff auf das StGB erforderlich ist:
Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 25.3.1992, 91/03/0009) ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 7 VStG 1991 voraussetzt, dass der Gehilfe den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg (zumindest) eventuell mitgewollt hat. In seinem Erkenntnis vom 27.4.1999, 99/05/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes darin liegt, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht, er muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben.In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 25.3.1992, 91/03/0009) ausgesprochen, dass die Vorschrift des Paragraph 7, VStG 1991 voraussetzt, dass der Gehilfe den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg (zumindest) eventuell mitgewollt hat. In seinem Erkenntnis vom 27.4.1999, 99/05/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das sachlich entscheidende Merkmal des bedingten Vorsatzes darin liegt, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht, er muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben.
Im Sinne dieser Judikatur kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Berufungswerberin zu den konkreten Tatzeitpunkten eine frühzeitige Entnahme der Schaublätter bzw. Nichtvorlage der Schaublätter an die Kontrollbeamten durch den Lenker ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, also die angelasteten Taten in der Schuldform des Vorsatzes – wie von § 7 VStG 1991 gefordert – und nicht nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen hat.Im Sinne dieser Judikatur kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Berufungswerberin zu den konkreten Tatzeitpunkten eine frühzeitige Entnahme der Schaublätter bzw. Nichtvorlage der Schaublätter an die Kontrollbeamten durch den Lenker ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, also die angelasteten Taten in der Schuldform des Vorsatzes – wie von Paragraph 7, VStG 1991 gefordert – und nicht nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden
Gemäß § 64 und § 65 VStG 1991 fallen der Berufungswerberin keine Verfahrenskosten zur Last.Gemäß Paragraph 64 und Paragraph 65, VStG 1991 fallen der Berufungswerberin keine Verfahrenskosten zur Last.
Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG 1991 konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG 1991 konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013