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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 59 Abs 3 Steiermärkische Gemeindeordnung sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich und dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertraulichkeit stellt gemäß § 101c Abs 4 Z 4 Steiermärkische Gemeindeordnung eine Verwaltungsübertretung dar. Dem Berufungswerber wurde im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich vorgeworfen, die Vertraulichkeit zweier nicht öffentlicher Sitzungen dadurch verletzt zu haben, dass er als Gemeinderat der Gemeinde S. in der Gemeindezeitung V. Ausgabe 12/2011 Inhalte zweier nicht öffentlicher Sitzungen vorsätzlich veröffentlicht hätte. Jedoch hätte eine ausreichend konkrete Tatumschreibung, um eine entsprechende Rechtfertigung zu ermöglichen, im Sinne des § 44a Z 1 VStG auch anführen müssen, welche (vertraulichen) Inhalte dies gewesen seien. (So unterliegen Sprüche von Straferkenntnissen nicht der Vertraulichkeit).Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Steiermärkische Gemeindeordnung sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich und dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertraulichkeit stellt gemäß Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 4, Steiermärkische Gemeindeordnung eine Verwaltungsübertretung dar. Dem Berufungswerber wurde im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich vorgeworfen, die Vertraulichkeit zweier nicht öffentlicher Sitzungen dadurch verletzt zu haben, dass er als Gemeinderat der Gemeinde S. in der Gemeindezeitung römisch fünf. Ausgabe 12 aus 2011, Inhalte zweier nicht öffentlicher Sitzungen vorsätzlich veröffentlicht hätte. Jedoch hätte eine ausreichend konkrete Tatumschreibung, um eine entsprechende Rechtfertigung zu ermöglichen, im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch anführen müssen, welche (vertraulichen) Inhalte dies gewesen seien. (So unterliegen Sprüche von Straferkenntnissen nicht der Vertraulichkeit).
Schlagworte
Sitzungen; Beratungen; Vertraulich; Veröffentlichung; Inhalte; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014