RS Uvs 2013/2/4 30.12-5/2013

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG, wonach zu bestrafen ist, "wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt..., ohne dazu berechtigt zu sein" fasst alle Möglichkeiten zusammen, deren Einzelheiten sich aus den § 7 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 3 und 50 Abs 1 ergeben. Der nach § 71 Abs 2 sanktionierte Sachverhalt wird unter anderem verwirklicht, wenn jemand, der zunächst arbeitslos und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt war, diesen Status verloren hat. § 12 Abs 1 AlVG definiert in den Z 1 bis 3, wer als arbeitslos und in Abs 3 lit a) bis h), wer nicht als arbeitslos gilt. Aus § 7 AlVG ergibt sich im Umkehrschluss, dass keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (unter anderem) nicht arbeitslos ist. Im Spruch der Verfolgungshandlung: "Sie haben im Zeitraum zumindest am Kontrolltag = 30.03.2012 laut Angaben am Personalblatt vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein." kommt keine dieser Einzelheiten vor: So wird nicht ausgeführt, dass die arbeitslos gewesene Berufungswerberin eine Tätigkeit als Köchin in einem Dienstverhältnis aufgenommen hatte, das die Beschäftigung bei S. in einem Gasthaus in O. betraf, und dass die (Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende) Berufungswerberin dieses Dienstverhältnis am 30.03.2012 unverzüglich an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Judenburg hätte melden müssen. Daher genügte der Spruch der Verfolgungshandlungen den oben erwähnten Anforderungen und somit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht.Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG, wonach zu bestrafen ist, "wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt..., ohne dazu berechtigt zu sein" fasst alle Möglichkeiten zusammen, deren Einzelheiten sich aus den Paragraph 7, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 3 und 50 Absatz eins, ergeben. Der nach Paragraph 71, Absatz 2, sanktionierte Sachverhalt wird unter anderem verwirklicht, wenn jemand, der zunächst arbeitslos und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt war, diesen Status verloren hat. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG definiert in den Ziffer eins bis 3, wer als arbeitslos und in Absatz 3, Litera a,) bis h), wer nicht als arbeitslos gilt. Aus Paragraph 7, AlVG ergibt sich im Umkehrschluss, dass keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (unter anderem) nicht arbeitslos ist. Im Spruch der Verfolgungshandlung: "Sie haben im Zeitraum zumindest am Kontrolltag = 30.03.2012 laut Angaben am Personalblatt vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein." kommt keine dieser Einzelheiten vor: So wird nicht ausgeführt, dass die arbeitslos gewesene Berufungswerberin eine Tätigkeit als Köchin in einem Dienstverhältnis aufgenommen hatte, das die Beschäftigung bei S. in einem Gasthaus in O. betraf, und dass die (Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende) Berufungswerberin dieses Dienstverhältnis am 30.03.2012 unverzüglich an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Judenburg hätte melden müssen. Daher genügte der Spruch der Verfolgungshandlungen den oben erwähnten Anforderungen und somit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Möglichkeiten; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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