TE Uvs Bescheid 2013/2/4 30.12-5/2013

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung der Frau A L, geb. am, T, B St Le im La, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Murtal vom 18.01.2013, GZ: BHMT-15.1-7870/2012, betreffend eine Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dessen Sachverhaltsumschreibung der Text Zeit: 30.03.2012 15:10 Uhr, Ort: Gemeinde O, O, St. An vorangestellt ist, hat Frau A L als Beschuldigte folgende als 1. bezeichnete Übertretung zu verantworten:

Sie haben im Zeitraum zumindest am Kontrolltag = 30.03.2012, laut Angaben am Personalblatt s vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein.

Die erstinstanzliche Behörde verhängte wegen Verletzung des § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und gab in der Begründung den Inhalt diverser Urkunden wörtlich wieder. Die Feststellung des Sachverhalts unterblieb trotz gegenteiliger Ankündigung (Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die erkennende Behörde nachfolgender Sachverhalt fest:Die erstinstanzliche Behörde verhängte wegen Verletzung des Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und gab in der Begründung den Inhalt diverser Urkunden wörtlich wieder. Die Feststellung des Sachverhalts unterblieb trotz gegenteiliger Ankündigung (Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die erkennende Behörde nachfolgender Sachverhalt fest:

Beweiswürdigung: ...)

Bei den Feststellungen stütze sie sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Finanzamtes sowie auf dessen Stellungnahme, die Aussagen der beiden mit der Beschuldigten verwandten Zeuginnen seien teilweise nur als Schutzbehauptungen zu werten. Unter der Überschrift Rechtliche Beurteilung gab die erstinstanzliche Behörde § 71 Abs 2 AlVG wörtlich wieder und schloss daran den Satz: Da der Beschuldigte den vorhin genannten Bestimmungen nicht entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Bei den Feststellungen stütze sie sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben in der Anzeige des Finanzamtes sowie auf dessen Stellungnahme, die Aussagen der beiden mit der Beschuldigten verwandten Zeuginnen seien teilweise nur als Schutzbehauptungen zu werten. Unter der Überschrift Rechtliche Beurteilung gab die erstinstanzliche Behörde Paragraph 71, Absatz 2, AlVG wörtlich wieder und schloss daran den Satz: Da der Beschuldigte den vorhin genannten Bestimmungen nicht entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Weitere Ausführungen betreffend die Strafbemessung.

Dagegen richtet sich die mit näherer Begründung erhobene Berufung.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 924).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommen Tat zu enthalten. Diese ist im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Die relevanten Tathandlungen sind nicht mit den Worten des Tatbestandes, sondern entsprechend konkret anzuführen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 924).

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7 Abs 1 und 2:Paragraph 7, Absatz eins und 2 :

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. 1.Ziffer eins
    der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. 2.Ziffer 2
    die Anwartschaft erfüllt und
  3. 3.Ziffer 3
    die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs.3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12:Paragraph 12 :

(1) Arbeitslos ist, wer

  1. 1.Ziffer eins
    eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. 2.Ziffer 2
    nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs.1 lit.k und l), unterliegt undnicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  3. 3.Ziffer 3
    keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs.1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

  1. a)Litera a
    wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)Litera b
    wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)Litera c
    wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. d)Litera d
    wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  5. e)Litera e
    wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  6. f)Litera f
    wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  7. g)Litera g
    ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  8. h)Litera h
    wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 50:Paragraph 50 :

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 71 Abs 2:Paragraph 71, Absatz 2 :

Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,00 bis zu € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 400,00 bis zu €4.000,00 zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

Die Strafverfügung vom 03.08.2012, in der der Sachverhalt auf die gleiche Weise umschrieben ist wie im Straferkenntnis, ist die einzige behördliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG).Die Strafverfügung vom 03.08.2012, in der der Sachverhalt auf die gleiche Weise umschrieben ist wie im Straferkenntnis, ist die einzige behördliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG).

Die Strafbestimmung des § 71 Abs 2 AlVG, wonach zu bestrafen ist, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt..., ohne dazu berechtigt zu sein fast alle Möglichkeiten zusammen, deren Einzelheiten sich aus den § 7 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 3 und 50 Abs 1 ergeben. Der nach § 71 Abs 2 sanktionierte Sachverhalt wird unter anderem verwirklicht, wenn jemand, der zunächst arbeitslos und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt war, diesen Status verloren hat. § 12 Abs 1 AlVG definiert in den Z 1 bis 3, wer als arbeitslos und in Abs 3 lit a) bis h) wer nicht als arbeitslos gilt.Die Strafbestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG, wonach zu bestrafen ist, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt..., ohne dazu berechtigt zu sein fast alle Möglichkeiten zusammen, deren Einzelheiten sich aus den Paragraph 7, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 3 und 50 Absatz eins, ergeben. Der nach Paragraph 71, Absatz 2, sanktionierte Sachverhalt wird unter anderem verwirklicht, wenn jemand, der zunächst arbeitslos und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt war, diesen Status verloren hat. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG definiert in den Ziffer eins bis 3, wer als arbeitslos und in Absatz 3, Litera a,) bis h) wer nicht als arbeitslos gilt.

Aus § 7 Abs AlVG ergibt sich im Umkehrschluss, dass keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (unter anderem) nicht arbeitslos ist.Aus Paragraph 7, Abs AlVG ergibt sich im Umkehrschluss, dass keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer (unter anderem) nicht arbeitslos ist.

Keine dieser Einzelheiten kommt im Spruch der Verfolgungshandlung vor: So wird nicht gesagt, dass die arbeitslos gewesene Berufungswerberin eine Tätigkeit als Köchin in einem Dienstverhältnis aufgenommen hatte, das die Beschäftigung bei Frau S Lei, Gasthaus in O, St. An, betraf und dieses Dienstverhältnis am 30.03.2012 unverzüglich an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Judenburg hätte melden müssen.

Daraus ergibt sich, dass der Spruch des Straferkenntnisses und der Strafverfügung den oben erwähnten Anforderungen nicht genügt.

Der Berufung ist somit Folge zu geben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Der Berufung ist somit Folge zu geben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Möglichkeiten; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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