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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
VStG §49 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Durch das BGBl. I Nr. 5/2008, wurde § 13 Abs. 1 AVG dahingehend geändert, dass es sich bei einer schriftlichen, mündlichen bzw. telefonischen Einbringung jeweils um eine gesonderte Einbringungsart handelt. Das heißt, telefonische Anbringen gelten nicht als mündlich eingebracht.Durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wurde Paragraph 13, Absatz eins, AVG dahingehend geändert, dass es sich bei einer schriftlichen, mündlichen bzw. telefonischen Einbringung jeweils um eine gesonderte Einbringungsart handelt. Das heißt, telefonische Anbringen gelten nicht als mündlich eingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013