RS Uvs 2013/2/18 30.3-63/2012

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Veröffentlicht am 18.02.2013
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung des § 3b Abs 4 StSLG, wonach Hunde in öffentlichen Parkanlagen (ausgenommen Hundewiesen) jedenfalls an der Leine zu führen sind, ist mit "in der öffentlichen Parkanlage in G. I., Stadtpark" nicht ausreichend konkretisiert. Aufgrund der großen Fläche des Stadtparkes von 22 ha stand die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest, zumal sein Areal durch mehrere öffentliche Straßen zerteilt wird. Auch wenn (in dem als Tatort bezeichneten Areal) eine gekennzeichnete und eingezäunte Hundewiese vorhanden wäre, ist eine nähere Konkretisierung des Tatortes vonnöten. Diese kann durch die Nennung einer genauen Tatzeit (09.55 Uhr) nicht ersetzt werden. Andernfalls ist es möglich, dass der Täter für dasselbe Delikt mehrmals bestraft wird.Der Tatort einer Übertretung des Paragraph 3 b, Absatz 4, StSLG, wonach Hunde in öffentlichen Parkanlagen (ausgenommen Hundewiesen) jedenfalls an der Leine zu führen sind, ist mit "in der öffentlichen Parkanlage in G. römisch eins., Stadtpark" nicht ausreichend konkretisiert. Aufgrund der großen Fläche des Stadtparkes von 22 ha stand die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest, zumal sein Areal durch mehrere öffentliche Straßen zerteilt wird. Auch wenn (in dem als Tatort bezeichneten Areal) eine gekennzeichnete und eingezäunte Hundewiese vorhanden wäre, ist eine nähere Konkretisierung des Tatortes vonnöten. Diese kann durch die Nennung einer genauen Tatzeit (09.55 Uhr) nicht ersetzt werden. Andernfalls ist es möglich, dass der Täter für dasselbe Delikt mehrmals bestraft wird.

Schlagworte

Leinenzwang; Parkanlage; Größe; Tatort; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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