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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des R Ro O, geb. am, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27. November 2012, GZ.: 030511/2012/0007, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe lt. Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom 28.06.2012 den in seiner Verwahrung befindlichen Hund, braune Dogge, am 28.06.2012 um 09.55 Uhr in der öffentlichen Parkanlage in G., Stadtpark, frei laufen lassen, anstatt das Tier, wie in öffentlichen Parkanlagen vorgeschrieben, jedenfalls an der Leine geführt zu haben und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs 4 iVm Abs 3 Z 1 und § 3b Abs 4 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz StLSG und hierüber eine Geldstrafe von € 90,00 verhängt (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 9,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe lt. Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom 28.06.2012 den in seiner Verwahrung befindlichen Hund, braune Dogge, am 28.06.2012 um 09.55 Uhr in der öffentlichen Parkanlage in G., Stadtpark, frei laufen lassen, anstatt das Tier, wie in öffentlichen Parkanlagen vorgeschrieben, jedenfalls an der Leine geführt zu haben und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 3 b, Absatz 4, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz StLSG und hierüber eine Geldstrafe von € 90,00 verhängt (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Betrag von € 9,00 vorgeschrieben.
Gemäß § 44 a Z 1 bis Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins bis Ziffer 3, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Z 1 die als erwiesen angenommene Tat;Ziffer eins, die als erwiesen angenommene Tat;
Z 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;Ziffer 2, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
Z 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des § 44a VStG.Ziffer 3, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht keinesfalls den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, dass
Gemäß § 3 b Abs 4 StLSG sind in öffentlichen Parkanlage Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.Gemäß Paragraph 3, b Absatz 4, StLSG sind in öffentlichen Parkanlage Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Geht man von dem im Straferkenntnis angeführten Tatort in der öffentlichen Parkanlage in G., Stadtpark aus, so entspricht dieser nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG. Auf Grund der großen Fläche von 22 ha des Parkes steht die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest und es liegt daher im Bereich des Möglichen, dass der Berufungswerber hiebei mehrmals bestraft wird. Durch die Nennung der Tatzeit kann jedoch keine erforderliche Konkretisierung vorgenommen werden und ist auch das Areal des Stadtparkes G durch mehrere öffentliche Straßen durchtrennt. Auch im Falle, dass eine eingezäunte bzw. gekennzeichnete Hundewiese vorhanden wäre, ist eine nähere Konkretisierung des Tatortes vonnöten. Die Zeugin S A spricht daher als Tatort in der Nähe der W-F-Al und der Zeuge E Ru als Tatort von der Mitte des Hauptweges der vom Blumen H Richtung Z führt. Festgestellt wird noch, dass der Hund in der Strafverfügung vom 16. Juli 2012 als braune französische Dogge beschrieben wird und im Straferkenntnis als braune Dogge, wobei auf Grund des Tatortes auf die nunmehr getroffene Unterscheidung nicht mehr näher einzugehen war.Geht man von dem im Straferkenntnis angeführten Tatort in der öffentlichen Parkanlage in G., Stadtpark aus, so entspricht dieser nicht den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG. Auf Grund der großen Fläche von 22 ha des Parkes steht die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest und es liegt daher im Bereich des Möglichen, dass der Berufungswerber hiebei mehrmals bestraft wird. Durch die Nennung der Tatzeit kann jedoch keine erforderliche Konkretisierung vorgenommen werden und ist auch das Areal des Stadtparkes G durch mehrere öffentliche Straßen durchtrennt. Auch im Falle, dass eine eingezäunte bzw. gekennzeichnete Hundewiese vorhanden wäre, ist eine nähere Konkretisierung des Tatortes vonnöten. Die Zeugin S A spricht daher als Tatort in der Nähe der W-F-Al und der Zeuge E Ru als Tatort von der Mitte des Hauptweges der vom Blumen H Richtung Z führt. Festgestellt wird noch, dass der Hund in der Strafverfügung vom 16. Juli 2012 als braune französische Dogge beschrieben wird und im Straferkenntnis als braune Dogge, wobei auf Grund des Tatortes auf die nunmehr getroffene Unterscheidung nicht mehr näher einzugehen war.
Da der Spruch nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen im Straferkenntnis angeführten Mängel braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden (§ 44 a Z 2 und Z 3 VStG). Ebenso auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Gründe.Da der Spruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG entspricht, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen im Straferkenntnis angeführten Mängel braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden (Paragraph 44, a Ziffer 2 und Ziffer 3, VStG). Ebenso auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Gründe.
Schlagworte
Leinenzwang; Parkanlage; Größe; Tatort; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
26.11.2013