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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Dem Berufungswerber wurde gemäß § 29 Abs 1 Z 1 PMG 2009 von Amtsorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit verboten, ein Pflanzenschutzmittel bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe des Mittels in Verkehr zu bringen. Als rechtmäßiger Zustand wurde am 24.03.2010 eine Nachkennzeichnung nach § 29 Abs 1 Z 7 PMG angeordnet, die am 9.04.2010 in eine Anordnung nach § 29 Abs 1 Z 9 PMG, Nachweise im Sinne des § 3 Abs 2 beizubringen, abgeändert wurde. Daher war der Tatvorhalt, einer angeordneten Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 24.03. bis 04.05.2010 nicht Folge geleistet zu haben, schon deshalb verfehlt, weil daraus nicht hervorgeht, dass die Maßnahme vom 24.03.2010 nicht aufrecht gehalten und ab dem 9.04.2010 in eine Maßnahme nach § 29 Abs 1 Z 9 PMG geändert wurde. Das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG hätte es erfordert, sowohl die dem Berufungswerber angeordnete Maßnahme (vom 09.04.2010) im Spruch anzuführen, als auch den Vorhalt, wonach "dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe... nicht Folge geleistet" worden sei, durch eine Umschreibung der Art und Weise des angeblichen Inverkehrbringens zu präzisieren. Jedenfalls konnte ein Inverkehrbringen durch Lagern zum Zweck des Verkaufs nicht festgestellt werden, da das Pflanzenschutzmittel nicht in einem Geschäftslokal, sondern in einem Sperrlager gelagert war.Dem Berufungswerber wurde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, PMG 2009 von Amtsorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit verboten, ein Pflanzenschutzmittel bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe des Mittels in Verkehr zu bringen. Als rechtmäßiger Zustand wurde am 24.03.2010 eine Nachkennzeichnung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PMG angeordnet, die am 9.04.2010 in eine Anordnung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 9, PMG, Nachweise im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, beizubringen, abgeändert wurde. Daher war der Tatvorhalt, einer angeordneten Maßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 24.03. bis 04.05.2010 nicht Folge geleistet zu haben, schon deshalb verfehlt, weil daraus nicht hervorgeht, dass die Maßnahme vom 24.03.2010 nicht aufrecht gehalten und ab dem 9.04.2010 in eine Maßnahme nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 9, PMG geändert wurde. Das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hätte es erfordert, sowohl die dem Berufungswerber angeordnete Maßnahme (vom 09.04.2010) im Spruch anzuführen, als auch den Vorhalt, wonach "dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe... nicht Folge geleistet" worden sei, durch eine Umschreibung der Art und Weise des angeblichen Inverkehrbringens zu präzisieren. Jedenfalls konnte ein Inverkehrbringen durch Lagern zum Zweck des Verkaufs nicht festgestellt werden, da das Pflanzenschutzmittel nicht in einem Geschäftslokal, sondern in einem Sperrlager gelagert war.
Schlagworte
Pflanzenschutzmittel; Maßnahme; Anordnung; Inverkehrbringen; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014