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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H N, geb. am, p. A. S Ag An und Handels GmbH, E, Alh bei W, vertreten durch Dr. Ha K M, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.11.2011, GZ: 15.1-6948/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird zu Punkt 1.) und 2.) des Straferkenntnisses der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird zu Punkt 1.) und 2.) des Straferkenntnisses der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 24.03. bis 04.05.2010 als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person des Betriebes S Ag An und Handels GmbH in Alh bei W, E, seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nicht entsprochen, da er wie am 04.05. bzw. 05.05. von Amtsorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit festgestellt worden sei, einer am 24.03.2010 behördlich angeordneten Maßnahme, betreffend das Pflanzenschutzmittel MACMEX-I 500 SL PI-Nummer 050939-00/005, nämlich dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht Folge geleistet habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 34 Abs 1 Z 2 lit f iVm § 29 Abs 1 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt, sowie die Kontrollkosten von € 361,66 zur Bezahlung gemäß Code Nr. 01003, 12020, 12021, 01003, 12010 gemäß geltendem Kontrollgebührentarif 2010 vorgeschrieben.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt, sowie die Kontrollkosten von € 361,66 zur Bezahlung gemäß Code Nr. 01003, 12020, 12021, 01003, 12010 gemäß geltendem Kontrollgebührentarif 2010 vorgeschrieben.
Gemäß Punkt 2.) des Straferkenntnisses habe er als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person des Betriebes S Ag An und Handels GmbH in Alh bei W, E, das nicht gemäß § 3 Abs 3 PMG 1997 angemeldete Pflanzenschutzmittel MACMEX-I 500 SL PI-Nummer 050939-00/005, für welches mangels entsprechender Nachweise des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 3 PMG nicht geltend gemacht werden könne, am 10.05.2010 im Umfang von 7 x 10 Litern durch Lagern und Vorrätig halten zum Zwecke des Verkaufes in Verkehr gebracht.Gemäß Punkt 2.) des Straferkenntnisses habe er als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person des Betriebes S Ag An und Handels GmbH in Alh bei W, E, das nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, PMG 1997 angemeldete Pflanzenschutzmittel MACMEX-I 500 SL PI-Nummer 050939-00/005, für welches mangels entsprechender Nachweise des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, PMG nicht geltend gemacht werden könne, am 10.05.2010 im Umfang von 7 x 10 Litern durch Lagern und Vorrätig halten zum Zwecke des Verkaufes in Verkehr gebracht.
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 34 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 4 PMG 1997 verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt und die Kontrollkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Höhe von € 778,96 gemäß Code Nr. 01003, 12020, 12021, 01003, 12010 gemäß geltendem Kontrollgebührentarif 2010 zur Bezahlung vorgeschrieben.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, PMG 1997 verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt und die Kontrollkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Höhe von € 778,96 gemäß Code Nr. 01003, 12020, 12021, 01003, 12010 gemäß geltendem Kontrollgebührentarif 2010 zur Bezahlung vorgeschrieben.
Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht worden war, dass der Berufungswerber in gegenständlicher Angelegenheit eine Aufforderung zur Rechtfertigung am 25.06.2010 erhalten hätte, diese Aufforderung zur Rechtfertigung habe den Hinweis auf die Beschlagnahme von 7 x 10 Liter des Pflanzenschutzmittels enthalten, weitere Hinweise seien in diesem Schreiben nicht enthalten. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung für die hier verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei erst mit Schreiben vom 17.10.2011 vorgenommen worden und liege daher Verjährung im Sinne des § 34 Abs 2 PMG vor. Soferne der Berufungswerber mit Schreiben vom 09.07.2010 auf angeordnete Maßnahmen zur Mängelbehebung sich bezogen habe, sei festzuhalten, dass diese Mängelbehebung nicht mehr aktuell gewesen sei, zumal selbst im bekämpften Straferkenntnis das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Zuge der Maßnahmensetzung am 24.03.2010 außer Acht gelassen habe, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem Vermerk Export gekennzeichnet gewesen wäre und daher sich der Berufungswerber auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 PMG bezogen habe. Es habe daher eine Modifizierung des Auftrages gegeben, wo eben keinerlei Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gefordert worden sei. Das gegenständliche Strafverfahren sei aus diesem Grunde wegen Verjährung einzustellen. Weiters wird ausgeführt, dass die vom Bundesamt geforderte Maßnahme nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn das Pflanzenschutzmittel im Inland in Verkehr gebracht worden wäre. Das Pflanzenschutzmittel sei nicht für den österreichischen Markt bestimmt gewesen und könnten daher auch nicht die österreichischen Kennzeichnungsvorschriften denknotwendigerweise hiefür gelten. Beim Pflanzenschutzmittellager in Alh bei W handle es sich um das Europalager, von welchem viele Waren in den Export gingen. Aufgrund dieses Hinweises habe das Bundesamt von dieser Maßnahme auch Abstand genommen. Genau jene Maßnahme von der das Bundesamt für Ernährungssicherheit Abstand genommen habe, liege jedoch dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde. Die Modifizierung der Maßnahme finde sich aber nicht im gegenständlichen Straferkenntnis. Weiters sei entgegen den gesetzlichen Ausführungen gemäß § 3 Abs 2 Z 2 PMG die ursprüngliche Herkunft des Pflanzenschutzmittels gefordert. Der Berufungswerber habe dem Bundesamt den Lieferanten seines Lieferanten nachweisen müssen, was gesetzlich jeder Grundlage entbehre. Derartige Unterlagen seien an das Bundesamt bereits am 31.03.2010 übermittelt worden, auch die entsprechende Zulassung in Deutschland sei übermittelt und darauf hingewiesen worden, dass es sich hiebei um ein in Deutschland registriertes Pflanzenschutzmittel handle (Schreiben vom 19.04.2010 samt Beilagen). Das Bundesamt habe jedoch auf seinem Standpunkt beharrt, dass die Herkunft der Lieferanten des Berufungswerbers nicht bekannt gegeben werde. Rechtlich ergebe sich daher, dass lediglich wegen der Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs 2 PMG gemäß § 29 Abs 1 Z 9 PMG ein Verbot des Inverkehrbringens unzulässig war, da es keinen rechtmäßigen Zustand herzustellen gegeben hätte. Weiters wird noch hingewiesen, dass sich im Sperrlager nur mehr 90 Liter des Pflanzenschutzmittels am 24.03.2010 befunden hätten.Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht worden war, dass der Berufungswerber in gegenständlicher Angelegenheit eine Aufforderung zur Rechtfertigung am 25.06.2010 erhalten hätte, diese Aufforderung zur Rechtfertigung habe den Hinweis auf die Beschlagnahme von 7 x 10 Liter des Pflanzenschutzmittels enthalten, weitere Hinweise seien in diesem Schreiben nicht enthalten. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung für die hier verfahrensgegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei erst mit Schreiben vom 17.10.2011 vorgenommen worden und liege daher Verjährung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, PMG vor. Soferne der Berufungswerber mit Schreiben vom 09.07.2010 auf angeordnete Maßnahmen zur Mängelbehebung sich bezogen habe, sei festzuhalten, dass diese Mängelbehebung nicht mehr aktuell gewesen sei, zumal selbst im bekämpften Straferkenntnis das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Zuge der Maßnahmensetzung am 24.03.2010 außer Acht gelassen habe, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem Vermerk Export gekennzeichnet gewesen wäre und daher sich der Berufungswerber auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, PMG bezogen habe. Es habe daher eine Modifizierung des Auftrages gegeben, wo eben keinerlei Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gefordert worden sei. Das gegenständliche Strafverfahren sei aus diesem Grunde wegen Verjährung einzustellen. Weiters wird ausgeführt, dass die vom Bundesamt geforderte Maßnahme nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn das Pflanzenschutzmittel im Inland in Verkehr gebracht worden wäre. Das Pflanzenschutzmittel sei nicht für den österreichischen Markt bestimmt gewesen und könnten daher auch nicht die österreichischen Kennzeichnungsvorschriften denknotwendigerweise hiefür gelten. Beim Pflanzenschutzmittellager in Alh bei W handle es sich um das Europalager, von welchem viele Waren in den Export gingen. Aufgrund dieses Hinweises habe das Bundesamt von dieser Maßnahme auch Abstand genommen. Genau jene Maßnahme von der das Bundesamt für Ernährungssicherheit Abstand genommen habe, liege jedoch dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde. Die Modifizierung der Maßnahme finde sich aber nicht im gegenständlichen Straferkenntnis. Weiters sei entgegen den gesetzlichen Ausführungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, PMG die ursprüngliche Herkunft des Pflanzenschutzmittels gefordert. Der Berufungswerber habe dem Bundesamt den Lieferanten seines Lieferanten nachweisen müssen, was gesetzlich jeder Grundlage entbehre. Derartige Unterlagen seien an das Bundesamt bereits am 31.03.2010 übermittelt worden, auch die entsprechende Zulassung in Deutschland sei übermittelt und darauf hingewiesen worden, dass es sich hiebei um ein in Deutschland registriertes Pflanzenschutzmittel handle (Schreiben vom 19.04.2010 samt Beilagen). Das Bundesamt habe jedoch auf seinem Standpunkt beharrt, dass die Herkunft der Lieferanten des Berufungswerbers nicht bekannt gegeben werde. Rechtlich ergebe sich daher, dass lediglich wegen der Beibringung von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, PMG gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 9, PMG ein Verbot des Inverkehrbringens unzulässig war, da es keinen rechtmäßigen Zustand herzustellen gegeben hätte. Weiters wird noch hingewiesen, dass sich im Sperrlager nur mehr 90 Liter des Pflanzenschutzmittels am 24.03.2010 befunden hätten.
Zur zweiten Übertretung wird vorgebracht, dass ein innerer unlösbarer Widerspruch der gegenständlichen Entscheidung vorliege, wenn gemäß Punkt 1.) ein Verbot des Inverkehrbringens gegeben gewesen wäre, so könne nicht zu Punkt 2.) ein Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes angeführt werden, da dann der Berufungswerber faktisch im Rahmen der Anordnung der Behörde die Waren gelagert, jedoch nicht zum Zwecke des Verkaufes vorrätig gehalten habe. Am 10.05.2010 seien die 7 x 10 Liter vorläufig beschlagnahmt worden, sodass denknotwendigerweise kein Vorwurf erhoben werden könne, dass der Berufungswerber am 10.05.2010 im Umfang von 7 x 10 Liter durch Lagern und Vorrätig halten zum Zwecke des Verkaufes das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht habe. Das Pflanzenschutzmittel sei eindeutig mit dem Bestimmungszweck Export gekennzeichnet gewesen. Es sei bekannt gegeben worden, wohin der Export des Pflanzenschutzmittels gehe und seien auch die Ausgangsnachweise für das Pflanzenschutzmittel am 30.03.2010 ausgehändigt worden. Das Bundesamt sei in voller Kenntnis dieses Nachweises für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs 2 PMG gewesen. Wenn seitens des Lieferanten des Firma Ma GmbH an die S Ag Deutschland eine andere PI-Nummer aufscheint als jene auf dem im Unternehmen des Berufungswerbers vorgefundenen Produkt, so könne dieser Unterschied nicht zum Nachteil des Berufungswerbers gewertet werden.Zur zweiten Übertretung wird vorgebracht, dass ein innerer unlösbarer Widerspruch der gegenständlichen Entscheidung vorliege, wenn gemäß Punkt 1.) ein Verbot des Inverkehrbringens gegeben gewesen wäre, so könne nicht zu Punkt 2.) ein Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes angeführt werden, da dann der Berufungswerber faktisch im Rahmen der Anordnung der Behörde die Waren gelagert, jedoch nicht zum Zwecke des Verkaufes vorrätig gehalten habe. Am 10.05.2010 seien die 7 x 10 Liter vorläufig beschlagnahmt worden, sodass denknotwendigerweise kein Vorwurf erhoben werden könne, dass der Berufungswerber am 10.05.2010 im Umfang von 7 x 10 Liter durch Lagern und Vorrätig halten zum Zwecke des Verkaufes das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht habe. Das Pflanzenschutzmittel sei eindeutig mit dem Bestimmungszweck Export gekennzeichnet gewesen. Es sei bekannt gegeben worden, wohin der Export des Pflanzenschutzmittels gehe und seien auch die Ausgangsnachweise für das Pflanzenschutzmittel am 30.03.2010 ausgehändigt worden. Das Bundesamt sei in voller Kenntnis dieses Nachweises für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, PMG gewesen. Wenn seitens des Lieferanten des Firma Ma GmbH an die S Ag Deutschland eine andere PI-Nummer aufscheint als jene auf dem im Unternehmen des Berufungswerbers vorgefundenen Produkt, so könne dieser Unterschied nicht zum Nachteil des Berufungswerbers gewertet werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich gestellt, sowie dass das Straferkenntnis ersatzlos behoben werde, in eventu die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlungen vom 14.11.2012 und 09.01.2013 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Mit Schreiben vom 25.05.2010 erstattete das Bundesamt für Ernährungssicherheit Anzeige gemäß § 3 (4), 29 (3) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 unter gleichzeitiger Mitteilung einer vorläufigen Beschlagnahme an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Vorlage der Beilage./1 (Niederschrift Betriebskontrolle 24.03.2010), Beilage./2 (Fax vom 09.04.2010 - Modifizierung der Maßnahme), Beilage./3 (Niederschrift gemäß § 14 AVG Amtshandlung vom 05.05.2010 samt Zusatzprotokoll), Beilage./4 (Liste über MACMEX-I 500 SL betreffend Kunden/Lieferanten), Beilage./5 (Rechnung Nr. 2009026 der Ma GmbH an die S Ag Deutschland ohne PI-Nummer), Beilage./6 (Rechnung Nr. 2009026 der Ma GmbH an die S Ag Deutschland mit PI-Nummer), Beilage./7 (Fotos vom 24.03.2010), Beilage./8 (Bescheinigung gemäß § 29 Abs 6 PMG vom 10.05.2010 Beschlagnahme), Beilage./9 (Schreiben vom 25.05.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz des Bundesamtes für Ernährungssicherheit), Beilage./10 (Schreiben vom 19.10.2005 des Rechts- und Parlamentsdienstes), Beilage./11 (amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit). Aufgrund dieser Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Aufforderung zur Rechtfertigung, unterfertigt von Oberregierungsrat Dr. P, welche erstmals am 21.07.2010 von Mag. Ev L abgefertigt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung konnte nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk des Zustellers, dass sich der Empfänger im Ausland aufhält, am 26.07.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zurück, wo sie am 27.07.2010 eingelangt ist. Das Rückscheinkuvert trägt den Vermerk, dass die Rechtfertigung neuerlich mit aktuellem Datum am 13.09.2011 gesandt wird und ist ein entsprechender Abfertigungsvermerk auch auf der Rechtfertigung mit Unterschrift einer Kanzleiangestellten versehen.Mit Schreiben vom 25.05.2010 erstattete das Bundesamt für Ernährungssicherheit Anzeige gemäß Paragraph 3, (4), 29 (3) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 unter gleichzeitiger Mitteilung einer vorläufigen Beschlagnahme an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Vorlage der Beilage./1 (Niederschrift Betriebskontrolle 24.03.2010), Beilage./2 (Fax vom 09.04.2010 - Modifizierung der Maßnahme), Beilage./3 (Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG Amtshandlung vom 05.05.2010 samt Zusatzprotokoll), Beilage./4 (Liste über MACMEX-I 500 SL betreffend Kunden/Lieferanten), Beilage./5 (Rechnung Nr. 2009026 der Ma GmbH an die S Ag Deutschland ohne PI-Nummer), Beilage./6 (Rechnung Nr. 2009026 der Ma GmbH an die S Ag Deutschland mit PI-Nummer), Beilage./7 (Fotos vom 24.03.2010), Beilage./8 (Bescheinigung gemäß Paragraph 29, Absatz 6, PMG vom 10.05.2010 Beschlagnahme), Beilage./9 (Schreiben vom 25.05.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz des Bundesamtes für Ernährungssicherheit), Beilage./10 (Schreiben vom 19.10.2005 des Rechts- und Parlamentsdienstes), Beilage./11 (amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit). Aufgrund dieser Anzeige erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Aufforderung zur Rechtfertigung, unterfertigt von Oberregierungsrat Dr. P, welche erstmals am 21.07.2010 von Mag. Ev L abgefertigt wurde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung konnte nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk des Zustellers, dass sich der Empfänger im Ausland aufhält, am 26.07.2010 an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zurück, wo sie am 27.07.2010 eingelangt ist. Das Rückscheinkuvert trägt den Vermerk, dass die Rechtfertigung neuerlich mit aktuellem Datum am 13.09.2011 gesandt wird und ist ein entsprechender Abfertigungsvermerk auch auf der Rechtfertigung mit Unterschrift einer Kanzleiangestellten versehen.
Am 22., 23. und 24.03.2010 fand bei der S Ag An und Handels GmbH in Alh bei W, E, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt war, eine Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durch die Kontrollorgane Ge Ho und Lo Mac statt. Dabei wurde am 24.03.2010 für das Pflanzenschutzmittel MACMEX-I 500 SL, PI-Nummer 050939-00/005, gemäß § 29 Abs 1 Z 1 iVm § 29 Abs 1 Z 7 PMG die nachweisliche Nachkennzeichnung wichtiger Kennzeichnungsmerkmale (z. B. Originalregisternummer) verbunden mit dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit behördlich angeordnet. 10-Liter-Gebinde dieses Pflanzenschutzmittels wurden vom Kontrollorgan Ge Ho im Lager, wie auf Lichtbildbeilage./7 festgehalten, gefunden. Der Lagerstandplatz für MACMEX-I 500 SL war mit Export gekennzeichnet. Am Kanister war die Ursprungsnummer nicht angebracht. Laut Lagerstandsliste vom 22.03.2010 befanden sich zu diesem Zeitpunkt 232 10-Liter-Gebinde von MACMEX-I 500 SL im verfahrensgegenständlichen Lager (Beilage./A). MACMEX-I 500 SL, PI-Nummer 050939-00/005 war und ist in Deutschland bis 31.12.2014 zugelassen.Am 22., 23. und 24.03.2010 fand bei der S Ag An und Handels GmbH in Alh bei W, E, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt war, eine Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 28, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durch die Kontrollorgane Ge Ho und Lo Mac statt. Dabei wurde am 24.03.2010 für das Pflanzenschutzmittel MACMEX-I 500 SL, PI-Nummer 050939-00/005, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PMG die nachweisliche Nachkennzeichnung wichtiger Kennzeichnungsmerkmale (z. B. Originalregisternummer) verbunden mit dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit behördlich angeordnet. 10-Liter-Gebinde dieses Pflanzenschutzmittels wurden vom Kontrollorgan Ge Ho im Lager, wie auf Lichtbildbeilage./7 festgehalten, gefunden. Der Lagerstandplatz für MACMEX-I 500 SL war mit Export gekennzeichnet. Am Kanister war die Ursprungsnummer nicht angebracht. Laut Lagerstandsliste vom 22.03.2010 befanden sich zu diesem Zeitpunkt 232 10-Liter-Gebinde von MACMEX-I 500 SL im verfahrensgegenständlichen Lager (Beilage./A). MACMEX-I 500 SL, PI-Nummer 050939-00/005 war und ist in Deutschland bis 31.12.2014 zugelassen.
Am 24.03.2010 (Beilage./E, welche der Anzeige nicht beigelegt war) antwortete der Berufungswerber um 10.53 Uhr auf die Frage des Kontrollorganes, wohin MACMEX-I 500 SL exportiert werde, dass die beiden Pflanzenschutzmittel definitiv für Deutschland und Polen bestimmt seien.
In einer der Niederschriften vom 23.03.2010 (Beilage./E) wurden Nachweise in Form von Ein- und Ausgangsrechnungen, Liefernachweisen u.a. betreffend MACMEX-I 500 SL vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gefordert. Angeschlossen findet sich ein Computerausdruck über Warenzugang, wo mit der Bestellnummer 113 und der Artikelbeschreibung 1108 MACMEX-I 500 SL in einer Menge von 2.590 Liter mit dem Lagerort 2 SCH-Sperr aufscheint. Als Lieferant ist die S Ag Deutschland GmbH ausgewiesen, das Lieferscheindatum mit 08.03.2010.
Die vom 24.03.2010 gemäß § 29 Abs 1 Z 1 iVm § 29 Abs 1 Z 7 PMG ausgesprochene Maßnahme, wurde mit Schreiben vom 09.04.2010 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auszugsweise wörtlich wie folgt modifiziert: ...Die für die Produkte MACMEX-I 500 SL, vorgefunden im Umfang von 232 x 10 Liter, und Joker 70 SG, vorgefunden im Umfang von 1.810 x 1 kg, anlässlich der amtlichen PSM-Kontrolle PM K 10 013359 BK 01 vom 24.03.2010 angeordneten Maßnahmen werden daher seitens des BAES dahingehend modifiziert, als für diese Pflanzenschutzmittel Nachweise iSd § 3 Abs 2 PMG idgF dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erbringen sind. So ist vor allem die Herkunft (die Angabe von S Ag Deutschland laut den von Frau Mt am 31.03.2010 übermittelten Unterlagen ist für die Beurteilung des Ursprunges der Originalware nicht ausreichend) und die Bestimmung der gegenständlichen Produkte (Geschäftsunterlagen, Verkaufspapier) sowie die Zulassung im Zielmitgliedsstaat durch entsprechende Nachweise zu belegen.Die vom 24.03.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PMG ausgesprochene Maßnahme, wurde mit Schreiben vom 09.04.2010 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auszugsweise wörtlich wie folgt modifiziert: ...Die für die Produkte MACMEX-I 500 SL, vorgefunden im Umfang von 232 x 10 Liter, und Joker 70 SG, vorgefunden im Umfang von 1.810 x 1 kg, anlässlich der amtlichen PSM-Kontrolle PM K 10 013359 BK 01 vom 24.03.2010 angeordneten Maßnahmen werden daher seitens des BAES dahingehend modifiziert, als für diese Pflanzenschutzmittel Nachweise iSd Paragraph 3, Absatz 2, PMG idgF dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erbringen sind. So ist vor allem die Herkunft (die Angabe von S Ag Deutschland laut den von Frau Mt am 31.03.2010 übermittelten Unterlagen ist für die Beurteilung des Ursprunges der Originalware nicht ausreichend) und die Bestimmung der gegenständlichen Produkte (Geschäftsunterlagen, Verkaufspapier) sowie die Zulassung im Zielmitgliedsstaat durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Das Verbot des Inverkehrbringens bleibt ungeachtet dessen für beide Pflanzenschutzmittel aufrecht.
Am 31.03.2010 wurde die Liste über MACMEX-I 500 SL mit der PI-Nummer 050939-00/005 betreffend Lagerort: Sperrlager (Beilage./4) an das Bundesamt übermittelt. Aus dieser Liste ergibt sich, dass am 19.01.2010 2.850 Liter und am 04.03.2010 2.590 Liter von der S Ag Deutschland GmbH an die S Ag An und Handels GmbH, Alh bei W, E, geliefert worden waren und ab 24.03.2010 diverse Mengen an die Ar Po und Ar B BVBA hinausgegangen sind.
Am 04.05. und 05.05.2010 fanden weiteren Kontrollen der Amtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit statt. Im Zusatzprotokoll zur Niederschrift Amtshandlung PMK10 036614/05.05.2010 ist zum Betreff Maßnahmensetzung vom 24.03.2010 festgehalten, dass trotz des Verbotes des Inverkehrbringens MACMEX-I 500 SL offensichtlich ausgeliefert worden sei. Am 10.05.2010 wurde eine vorläufige Beschlagnahme im Zuge der Amtshandlung gemäß § 29 Abs 6 PMG durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt, wobei 7 x 10 l MACMEX-I 500 SL, vorgefunden im Lagerabschnitt 4/Tieflager/Sperrlage, beschlagnahmt wurden, mit der Begründung des Verstoßes des § 3 Abs 1 PMG.Am 04.05. und 05.05.2010 fanden weiteren Kontrollen der Amtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit statt. Im Zusatzprotokoll zur Niederschrift Amtshandlung PMK10 036614/05.05.2010 ist zum Betreff Maßnahmensetzung vom 24.03.2010 festgehalten, dass trotz des Verbotes des Inverkehrbringens MACMEX-I 500 SL offensichtlich ausgeliefert worden sei. Am 10.05.2010 wurde eine vorläufige Beschlagnahme im Zuge der Amtshandlung gemäß Paragraph 29, Absatz 6, PMG durch Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt, wobei 7 x 10 l MACMEX-I 500 SL, vorgefunden im Lagerabschnitt 4/Tieflager/Sperrlage, beschlagnahmt wurden, mit der Begründung des Verstoßes des Paragraph 3, Absatz eins, PMG.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen insbesondere auf die gemäß § 29 PMG gegenüber dem Berufungswerber ausgesprochenen Maßnahmen einerseits für die Maßnahme vom 24.03.2010 auf Beilage ./1 und für die Maßnahme vom 09.04.2010 auf Beilage ./2 stützen. Dass im Lager MACMEX-I 500 SL mit Export gekennzeichnet war, ergibt sich aus der Anzeige, insbesondere Beilage ./7 und wurde von den Verfahrensparteien insbesondere auch außer Streit gestellt. Die tatsächliche Menge des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels lässt sich nur für 22.03.2010 anhand der Lagerstandsliste feststellen, eine Zählung vor Ort fand anlässlich der Kontrolle durch die Amtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht statt. Dass am 10.05.2010 noch 7 x 10 l vorhanden waren, wurde nicht bestritten. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel wurde von der S Ag Deutschland GmbH von der S Ag An und Handels GmbH bezogen.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen insbesondere auf die gemäß Paragraph 29, PMG gegenüber dem Berufungswerber ausgesprochenen Maßnahmen einerseits für die Maßnahme vom 24.03.2010 auf Beilage ./1 und für die Maßnahme vom 09.04.2010 auf Beilage ./2 stützen. Dass im Lager MACMEX-I 500 SL mit Export gekennzeichnet war, ergibt sich aus der Anzeige, insbesondere Beilage ./7 und wurde von den Verfahrensparteien insbesondere auch außer Streit gestellt. Die tatsächliche Menge des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels lässt sich nur für 22.03.2010 anhand der Lagerstandsliste feststellen, eine Zählung vor Ort fand anlässlich der Kontrolle durch die Amtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht statt. Dass am 10.05.2010 noch 7 x 10 l vorhanden waren, wurde nicht bestritten. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel wurde von der S Ag Deutschland GmbH von der S Ag An und Handels GmbH bezogen.
Inwieweit die Rechnung der Ma GmbH vom 16.02.2009, also dem Jahr vor der gegenständlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle, mit der verfahrensgegenständlich am Betrieb des Berufungswerbers vorgefundenen Ware im Zusammenhang steht, erhellt sich dem erkennenden Senatsmitglied nicht, zumal einerseits hier offensichtlich ein Produkt mit einer anderen PI-Nummer geliefert worden ist und es sich dabei um eine Lieferung der Ma GmbH an die S Ag Deutschland gehandelt hat. Ob dies genau jene ein Jahr später vorgefundenen Kanister mit der PI-Nummer 050939-00/005 sind, erscheint eher unwahrscheinlich, zumal der Handel mit Pflanzenschutzmittelprodukten saisonbezogen ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus Beilage./E (Warenzugang), dass von der S Ag Deutschland GmbH mit Lieferscheindatum 08.03.2010 2.590 Liter MACMEX-I 500 SL geliefert worden sind und aus der Beilage./E, dass am 19.01.2010 2.850 Liter und am 04.03.2010 2.590 Liter ebenfalls von der S Ag Deutschland GmbH angeliefert wurden. Ob die Lieferung vom 04.03. mit dem Lieferscheindatum 08.03.2010 ident ist, da es sich um die gleiche Menge, nämlich 2.590 Liter handelt, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf Grund der Tatsache festgestellt werden, dass offenbar die Eingabe des Lagerstandes in den Computer je nach Arbeitsanfall von den Mitarbeitern der S Ag An und Handels GmbH erfolgt und sich der Lagerstand daher nicht immer mit dem tatsächlichen Datum der Lieferung und somit dem Lieferscheindatum deckt. Geht man davon aus, dass die Lieferung von 2.590 Litern im Frühjahr 2010 nur einmal stattgefunden hat, ergibt sich eine belegte Liefermenge von 8.290 Litern, von denen laut Lagerstandsliste (Beilage ./A) 2.320 Liter am 22.03.2010 noch vor Ort waren.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes war vorerst zu prüfen, ob der Einwand der Verfolgungsverjährung zu Recht besteht.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs 2 PMG ein Jahr, sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 34, Absatz 2, PMG ein Jahr, sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat (VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt ist (vgl. VwGH 17.09.1986, 84/01/0005), sie muss nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form in Erscheinung getreten sein (z.B. Übergabe an die Post zur Beförderung).Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat (VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A, vergleiche auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt ist vergleiche VwGH 17.09.1986, 84/01/0005), sie muss nur während der Verjährungszeit in irgendeiner Form in Erscheinung getreten sein (z.B. Übergabe an die Post zur Beförderung).
Zum Einwand der Verfolgungsverjährung ist vorerst festzuhalten, dass sich auf dem Rückschein die Geschäftszahl des Strafverfahrens, nämlich 15.1-6948/2010 befindet. Weiters ist der Poststempel vom 21.07.2010 des Postamtes 8430 Leibnitz vorhanden als auch ein Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz datiert mit 27.07.2010. Aus diesem Rückschein geht daher nachweislich hervor, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits am 21.07.2010 die Sphäre der Behörde verlassen hat und ein Zustellversuch beim Berufungswerber, welcher sich laut Vermerk des Postbeamten im Ausland aufgehalten hat, am 26.07.2010 erfolgt ist. Insbesondere auch der Abfertigungsvermerk mit Unterschrift der damaligen Praktikantin bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Mag. Ev L, liefert Beweis für die Abfertigung am 21.07.2010. Der Abfertigungsvermerk auf der Aufforderung zur Rechtfertigung korreliert somit mit dem Datum des Poststempels auf dem Rückschein. Verfolgungsverjährung liegt somit nicht vor.
In der Sache selbst ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes in der zum Tatzeitpunkt gültenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2009 auszugsweise auszugehen:In der Sache selbst ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes in der zum Tatzeitpunkt gültenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, auszugsweise auszugehen:
§ 2 ...Paragraph 2, ...
(10) Inverkehrbringen ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
§ 3Paragraph 3
(1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
(2) Einer Zulassung bedürfen nicht
(3) ...
(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25, Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.
§ 29Paragraph 29
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere
(2) ...
(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,
§ 34Paragraph 34
(1) Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
1....
2. Mit Geldstrafe bis zu € 7.270,00, im Wiederholungsfall bis € 14.530,00, wer a)...
b)...
c)...
d)...
e)...
f) den angeordneten Maßnahmen gemäß § 29 Abs 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.f) den angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3) ...
§ 29 Abs 1 PMG enthält eine demonstrative Auflistung von Maßnahmen, die die Aufsichtsorgane anordnen können, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass Pflanzenschutzmittel nicht dem Bundesgesetz entsprechen. Ursprünglich wurde am 24.03.2010 eine Maßnahme nach § 29 Abs 1 Z 7 PMG ausgesprochen. Diese Maßnahme wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.04.2010 modifiziert und der Berufungswerber aufgefordert, Nachweise im Sinne § 3 Abs 2 PMG zu erbringen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei Maßnahmensetzung vom 24.03.2010 außer Acht gelassen worden sei, dass vom Berufungswerber hinsichtlich der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 PMG geltend gemacht worden sei. Es wird ausdrücklich zugestanden, dass die gegenständlichen Produkte mit dem Vermerk Export gekennzeichnet waren und auch bekanntgegeben worden sei, dass die Ware für den Export nach Deutschland und Polen bestimmt sei. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit weist ausdrücklich auf die Nachweispflicht für den Normunterworfenen im Hinblick auf den § 3 Abs 2 PMG hin. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung, erstmals abgesendet am 21.07.2010, wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) zur Last gelegt, dass er einer am 24.03.2010 behördlich angeordneten Maßnahme nicht Folge geleistet habe, wobei die Maßnahme nur dahingehend konkretisiert wurde, dass dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht Folge geleistet worden sei. Diese Verfolgungshandlung sowie auch der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 1.) beziehen sich ausdrücklich auf die behördlich angeordnete Maßnahme vom 24.03.2010, nicht jedoch auf die Maßnahme vom 09.04.2010, sodass abgesehen von der Tatsache, dass sich dem Tatvorhalt die Menge des Pflanzenschutzmittels, auf die sich die angeordnete Maßnahme bezogen hat, nicht entnehmen lässt, auch nicht entnehmen lässt, wodurch der Berufungswerber das Verbot des Inverkehrbringens verletzt hat. Festzustellen ist, dass die Maßnahme vom 24.03.2010 am 09.04.2010 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich zurückgenommen worden ist und eine neue Maßnahme mit 09.04.2010 im Sinne des § 29 Abs 1 Z 9 PMG gesetzt worden ist. Die Aufrechterhaltung der sogenannten Maßnahme nach § 29 Abs 1 Z 1 Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, wenn der rechtmäßige Zustand, welcher herzustellen ist, nicht konkretisiert wird, nicht als Maßnahme gesehen werden, sondern als Folge einer gesetzten Maßnahme, welche sich eben in einem Verbot ausdrückt, wonach bis zur Umsetzung der Maßnahme das Inverkehrbringen eines bestimmten Pflanzenschutzmittels untersagt wird. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 1.) nicht enthält inwieweit der Berufungswerber gegen das Verbot des Inverkehrbringens (durch Verkaufen, Lagern oder sonstigem Überlassen etc.) im Sinne des § 2 Abs 10 PMG verstoßen hat und welche Maßnahme konkret zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes er zu setzen gehabt hätte - die am 24.03.2010 behördlich angeordnete Maßnahme war ja nicht mehr aufrecht - ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststellbar, wobei insbesondere festgehalten wird, dass der Umfang der notwendigen Konkretisierung jeweils gemäß § 44 a Z 1 VStG vom einzelnen Tatbild abhängig ist. Am 09.04.2010 wurde die Maßnahme nicht modifiziert, sondern die Maßnahme vom 24.03.2010 nicht mehr weiter im Sinne des § 29 Abs 1 Z 7 PMG aufrecht erhalten und eine Maßnahme nach § 29 Abs 1 Z 9 gesetzt, wobei jeweils bis zur Erfüllung dieser Maßnahme ein Verbot des Inverkehrbringens ausgesprochen worden ist.Paragraph 29, Absatz eins, PMG enthält eine demonstrative Auflistung von Maßnahmen, die die Aufsichtsorgane anordnen können, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass Pflanzenschutzmittel nicht dem Bundesgesetz entsprechen. Ursprünglich wurde am 24.03.2010 eine Maßnahme nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PMG ausgesprochen. Diese Maßnahme wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.04.2010 modifiziert und der Berufungswerber aufgefordert, Nachweise im Sinne Paragraph 3, Absatz 2, PMG zu erbringen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei Maßnahmensetzung vom 24.03.2010 außer Acht gelassen worden sei, dass vom Berufungswerber hinsichtlich der in Rede stehenden Pflanzenschutzmittel die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, PMG geltend gemacht worden sei. Es wird ausdrücklich zugestanden, dass die gegenständlichen Produkte mit dem Vermerk Export gekennzeichnet waren und auch bekanntgegeben worden sei, dass die Ware für den Export nach Deutschland und Polen bestimmt sei. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit weist ausdrücklich auf die Nachweispflicht für den Normunterworfenen im Hinblick auf den Paragraph 3, Absatz 2, PMG hin. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung, erstmals abgesendet am 21.07.2010, wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) zur Last gelegt, dass er einer am 24.03.2010 behördlich angeordneten Maßnahme nicht Folge geleistet habe, wobei die Maßnahme nur dahingehend konkretisiert wurde, dass dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht Folge geleistet worden sei. Diese Verfolgungshandlung sowie auch der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 1.) beziehen sich ausdrücklich auf die behördlich angeordnete Maßnahme vom 24.03.2010, nicht jedoch auf die Maßnahme vom 09.04.2010, sodass abgesehen von der Tatsache, dass sich dem Tatvorhalt die Menge des Pflanzenschutzmittels, auf die sich die angeordnete Maßnahme bezogen hat, nicht entnehmen lässt, auch nicht entnehmen lässt, wodurch der Berufungswerber das Verbot des Inverkehrbringens verletzt hat. Festzustellen ist, dass die Maßnahme vom 24.03.2010 am 09.04.2010 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausdrücklich zurückgenommen worden ist und eine neue Maßnahme mit 09.04.2010 im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 9, PMG gesetzt worden ist. Die Aufrechterhaltung der sogenannten Maßnahme nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, wenn der rechtmäßige Zustand, welcher herzustellen ist, nicht konkretisiert wird, nicht als Maßnahme gesehen werden, sondern als Folge einer gesetzten Maßnahme, welche sich eben in einem Verbot ausdrückt, wonach bis zur Umsetzung der Maßnahme das Inverkehrbringen eines bestimmten Pflanzenschutzmittels untersagt wird. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Punkt 1.) nicht enthält inwieweit der Berufungswerber gegen das Verbot des Inverkehrbringens (durch Verkaufen, Lagern oder sonstigem Überlassen etc.) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, PMG verstoßen hat und welche Maßnahme konkret zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes er zu setzen gehabt hätte - die am 24.03.2010 behördlich angeordnete Maßnahme war ja nicht mehr aufrecht - ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststellbar, wobei insbesondere festgehalten wird, dass der Umfang der notwendigen Konkretisierung jeweils gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG vom einzelnen Tatbild abhängig ist. Am 09.04.2010 wurde die Maßnahme nicht modifiziert, sondern die Maßnahme vom 24.03.2010 nicht mehr weiter im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, PMG aufrecht erhalten und eine Maßnahme nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 9, gesetzt, wobei jeweils bis zur Erfüllung dieser Maßnahme ein Verbot des Inverkehrbringens ausgesprochen worden ist.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:
Die im Lager des Berufungswerbers vorgefundenen 10-Liter-Gebinde von MACMEX-I 500 SL waren am Lagerstandplatz mit dem Vermerk Export gekennzeichnet, was auch vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Fotos dokumentiert wurde und mit Schreiben vom 09.04.2010 anerkannt wurde. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel war in Deutschland zugelassen. Es hätte daher auch in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es gemäß § 3 Abs 4 PMG angemeldet worden wäre.Die im Lager des Berufungswerbers vorgefundenen 10-Liter-Gebinde von MACMEX-I 500 SL waren am Lagerstandplatz mit dem Vermerk Export gekennzeichnet, was auch vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Fotos dokumentiert wurde und mit Schreiben vom 09.04.2010 anerkannt wurde. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel war in Deutschland zugelassen. Es hätte daher auch in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PMG angemeldet worden wäre.
Mit Maßnahme vom 09.04.2010 wurde der Berufungswerber vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufgefordert, Nachweise im Sinne des § 3 Abs 2 PMG zu erbringen und es wurde ihm ausdrücklich untersagt, das Pflanzenschutzmittel in Verkehr zu bringen. Eine Fristsetzung erfolgte nicht, wie dies in § 29 Abs 1 PMG vorgesehen ist.Mit Maßnahme vom 09.04.2010 wurde der Berufungswerber vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufgefordert, Nachweise im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, PMG zu erbringen und es wurde ihm ausdrücklich untersagt, das Pflanzenschutzmittel in Verkehr zu bringen. Eine Fristsetzung erfolgte nicht, wie dies in Paragraph 29, Absatz eins, PMG vorgesehen ist.
Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, dass er am 10.05.2010 7 x 10 Liter durch Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes in Verkehr gebracht habe. Mit der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zwar ohne Fristsetzung gesetzten Maßnahme vom 09.04.2010 wurde dem Berufungswerber aber ausdrücklich das Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel untersagt, wobei die Art und Weise des Inverkehrbringens nicht konkretisiert worden ist. Gemäß § 2 Abs 10 PMG ist unter Inverkehrbringen das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. Unter Inverkehrbringen fällt daher auch das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs. Konkret dieses Inverkehrbringen, nämlich, dass 7 x 10 Liter MACMEX-I 500 SL im Lager waren, wurde dem Berufungswerber mit Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt. Es wurde ihm nicht zur Last gelegt, dass er tatsächlich von den laut Lagerstand vom 22.03.2010 (Beilage ./A) vorhandenen 232 x 10 Litern MACMEX-I 500 SL, somit 2.320 Liter, 2.250 Liter verkauft hat (2.320 - 70 Liter) oder sonst an andere überlassen hat, wie sich zum Beispiel aus Beilage ./4 ergibt, dass am 24.03.2010, 26.03.2010, 29.03.2010 diverse Mengen an die Ar Po sowie Ar B BVBA geliefert worden sind. Dieser Tatvorhalt ist dem Straferkenntnis zu Punkt 2.) und auch der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zu entnehmen. Der Vorhalt, dass am 10.05.2010 noch 7 x 10 Liter am Betrieb des Berufungswerbers gelagert waren, geht insofern ins Leere, als genau dieses Verhalten - nämlich das weitere Lagern des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels nicht zum Zweck des Verkaufs - von der Anzeigerin mit Maßnahme vom 09.04.2010 erzwungen werden sollte. Inwiefern tatsächlich ein Lagern zum Zwecke des Verkaufes stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden, zumal es sich um kein Geschäftslokal gehandelt hat und die gegenständlichen Produkte sich im Sperrlager befunden haben (Beilage./4) und auch dort ursprünglich vom Kontrollorgan am 24.03.2010 aufgefunden wurden (Beilage./7). Wie daher dem Wunsch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Berufungswerber daher de facto hätte nachgekommen werden sollen, da ja bereits das Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf im Betrieb ein Inverkehrbringen laut Definition des Pflanzenschutzmittelgesetzes in § 2 Abs 10 darstellt, kann nicht nachvollzogen werden. Da der Berufungswerber daher dem Teil der Maßnahme vom 24.03.2010, welcher vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufrechterhalten worden ist, hinsichtlich der 7 x 10 Liter Folge geleistet hat, mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch kein Tatvorwurf dahingehend gemacht wurde, dass die Differenzmenge tatsächlich in Verkehr gebracht worden ist, was wesentlich einfacher und beweisbar gewesen wäre, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, dass er am 10.05.2010 7 x 10 Liter durch Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes in Verkehr gebracht habe. Mit der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zwar ohne Fristsetzung gesetzten Maßnahme vom 09.04.2010 wurde dem Berufungswerber aber ausdrücklich das Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel untersagt, wobei die Art und Weise des Inverkehrbringens nicht konkretisiert worden ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 10, PMG ist unter Inverkehrbringen das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen. Unter Inverkehrbringen fällt daher auch das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs. Konkret dieses Inverkehrbringen, nämlich, dass 7 x 10 Liter MACMEX-I 500 SL im Lager waren, wurde dem Berufungswerber mit Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt. Es wurde ihm nicht zur Last gelegt, dass er tatsächlich von den laut Lagerstand vom 22.03.2010 (Beilage ./A) vorhandenen 232 x 10 Litern MACMEX-I 500 SL, somit 2.320 Liter, 2.250 Liter verkauft hat (2.320 - 70 Liter) oder sonst an andere überlassen hat, wie sich zum Beispiel aus Beilage ./4 ergibt, dass am 24.03.2010, 26.03.2010, 29.03.2010 diverse Mengen an die Ar Po sowie Ar B BVBA geliefert worden sind. Dieser Tatvorhalt ist dem Straferkenntnis zu Punkt 2.) und auch der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht zu entnehmen. Der Vorhalt, dass am 10.05.2010 noch 7 x 10 Liter am Betrieb des Berufungswerbers gelagert waren, geht insofern ins Leere, als genau dieses Verhalten - nämlich das weitere Lagern des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels nicht zum Zweck des Verkaufs - von der Anzeigerin mit Maßnahme vom 09.04.2010 erzwungen werden sollte. Inwiefern tatsächlich ein Lagern zum Zwecke des Verkaufes stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden, zumal es sich um kein Geschäftslokal gehandelt hat und die gegenständlichen Produkte sich im Sperrlager befunden haben (Beilage./4) und auch dort ursprünglich vom Kontrollorgan am 24.03.2010 aufgefunden wurden (Beilage./7). Wie daher dem Wunsch des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Berufungswerber daher de facto hätte nachgekommen werden sollen, da ja bereits das Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf im Betrieb ein Inverkehrbringen laut Definition des Pflanzenschutzmittelgesetzes in Paragraph 2, Absatz 10, darstellt, kann nicht nachvollzogen werden. Da der Berufungswerber daher dem Teil der Maßnahme vom 24.03.2010, welcher vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufrechterhalten worden ist, hinsichtlich der 7 x 10 Liter Folge geleistet hat, mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch kein Tatvorwurf dahingehend gemacht wurde, dass die Differenzmenge tatsächlich in Verkehr gebracht worden ist, was wesentlich einfacher und beweisbar gewesen wäre, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Pflanzenschutzmittel; Maßnahme; Anordnung; Inverkehrbringen; KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
16.01.2014