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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §10Rechtssatz
Der gegenständliche Konzessionsantrag wurde von Seiten der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abgewiesen, da er innerhalb der zweijährigen Sperrfrist gestellt wurde. Die Normierung dieser Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag nicht weiter zu behandeln und keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind aber die Umstände, und zwar die Errichtung einer Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten im Versorgungspolygon der A-Apotheke und der Tatsache, dass seit dem Jahr 2010 die Fremdennächtigungen in der Stadt zugenommen haben, als wesentliche Veränderung der maßgebenden lokalen Verhältnisse seit dem Abschluss des letzten Apothekenkonzessionsverfahrens zu werten, sodass die Voraussetzungen für eine Abweisung ohne weiteres Verfahren nach § 47 Abs. 2 Apothekengesetz nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der gegenständliche Konzessionsantrag wurde von Seiten der belangten Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz ohne weiteres Verfahren abgewiesen, da er innerhalb der zweijährigen Sperrfrist gestellt wurde. Die Normierung dieser Sperrfrist bedeutet für den vom abgewiesenen Vorbewerber verschiedenen neuen Antragsteller ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Ansuchens; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag nicht weiter zu behandeln und keine Prüfung des Bedarfs an der beantragten Apotheke durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind aber die Umstände, und zwar die Errichtung einer Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten im Versorgungspolygon der A-Apotheke und der Tatsache, dass seit dem Jahr 2010 die Fremdennächtigungen in der Stadt zugenommen haben, als wesentliche Veränderung der maßgebenden lokalen Verhältnisse seit dem Abschluss des letzten Apothekenkonzessionsverfahrens zu werten, sodass die Voraussetzungen für eine Abweisung ohne weiteres Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Schlagworte
Apothekenkonzession, Konzessionserteilung, Bedarfsprüfung, Bedarfsanalyse, Sperrfrist, Veränderung der örtlichen Verhältnisse, Lokale Verhältnisse, Versorgungspotential, Zu versorgende Personen, Neuerrichtung Wohnanlagen, FremdennächtigungenZuletzt aktualisiert am
28.08.2013