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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 46b Abs 1 FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedsstaates des europäischen Wirtschaftsraums einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die in den Z 1 und 2 leg cit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die belangte Behörde hat die von ihr beauftragte Abschiebung des Beschwerdeführers auf eine Vormerkung im Schengener Informationssystem gegründet, wonach betreffend den Beschwerdeführer ein von Italien verfügtes "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet; außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates" vorliegt. Jedoch hätte die belangte Behörde vor der veranlassten Abschiebung überprüfen müssen, ob das italienische Aufenthaltsverbot (als italienische Rückführungsentscheidung) mit einer innerstaatlichen Rückkehrentscheidung gleichzustellen ist; dabei hätte sie den im Schengener Informationssystem ausdrücklichen Hinweis auf die Kontaktaufnahme mit Sirene Art. 96 SDÜ zu beachten gehabt. Nähere Feststellungen über den Grund des Aufenthaltsverbotes sind weder dem Schubhaftbescheid noch dem Abschiebeauftrag oder der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen. Es wurde weder der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch die Bezeichnung der italienischen Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, festgestellt, noch wurde geklärt, ob dieses Aufenthaltsverbot tatsächlich rechtskräftig und, wie darüber hinaus in § 46b Abs 1 FPG festgelegt, auch vollstreckbar ist (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085). Daher konnte die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht auf § 46b Abs 1 FPG gestützt werden.Gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedsstaates des europäischen Wirtschaftsraums einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die in den Ziffer eins und 2 leg cit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die belangte Behörde hat die von ihr beauftragte Abschiebung des Beschwerdeführers auf eine Vormerkung im Schengener Informationssystem gegründet, wonach betreffend den Beschwerdeführer ein von Italien verfügtes "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet; außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates" vorliegt. Jedoch hätte die belangte Behörde vor der veranlassten Abschiebung überprüfen müssen, ob das italienische Aufenthaltsverbot (als italienische Rückführungsentscheidung) mit einer innerstaatlichen Rückkehrentscheidung gleichzustellen ist; dabei hätte sie den im Schengener Informationssystem ausdrücklichen Hinweis auf die Kontaktaufnahme mit Sirene Artikel 96, SDÜ zu beachten gehabt. Nähere Feststellungen über den Grund des Aufenthaltsverbotes sind weder dem Schubhaftbescheid noch dem Abschiebeauftrag oder der Stellungnahme der belangten Behörde zu entnehmen. Es wurde weder der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch die Bezeichnung der italienischen Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, festgestellt, noch wurde geklärt, ob dieses Aufenthaltsverbot tatsächlich rechtskräftig und, wie darüber hinaus in Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG festgelegt, auch vollstreckbar ist (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085). Daher konnte die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht auf Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG gestützt werden.
Schlagworte
Abschiebung; Rückkehrentscheidung; Rückführungsentscheidung; Aufenthaltsverbot; Schengener InformationssystemZuletzt aktualisiert am
23.07.2013