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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn M J, geb. am, Staatsangehöriger von Albanien, vertreten durch die D- Flüchtlingsdienst gem. GmbH, per Adresse der A Rechtsberatung - D und V, K, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn M J, geb. am, Staatsangehöriger von Albanien, vertreten durch die D- Flüchtlingsdienst gem. GmbH, per Adresse der A Rechtsberatung - D und römisch fünf, K, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die am 10.09.2012 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien war rechtswidrig.
Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 751,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Apelimi aprovohet dhe mënjanohet vendimi i kontestuar.
Baza ligjore:
§ 66 pika 4 Ligji i Përgjithshëm mbi Procedurën Administrative 1991 (AVG)Paragraph 66, pika 4 Ligji i Përgjithshëm mbi Procedurën Administrative 1991 (AVG)
Text
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschriftrömisch eins. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift
A.
Mit Eingabe vom 12.10.2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 15.10.2012 eingelangt, brachte Herr M J, geb. am, Staatsangehöriger von Albanien, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen seiner am 10.09.2012 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erfolgten Abschiebung nach Albanien ein. Der Beschwerdeführer sei am 10.09.2012 zu Unrecht nach Albanien abgeschoben worden, da die Durchführung einer Abschiebung nur auf Grund eines entsprechenden Abschiebetitels und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 46b FPG zulässig sei. Demnach müsse eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Mitgliedsstaates vorliegen und darüber hinaus Zusatzvoraussetzungen erfüllen, um einer durchsetzbaren innerstaatlichen Rückkehrentscheidung zu entsprechen. Eine Ausschreibung im SIS berechtige einen anderen Mitgliedsstaat nicht automatisch zu einer Abschiebung. Vielmehr müsse einer Abschiebung ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Kooperation mit dem anderen Mitgliedsstaat vorausgehen, in welchem festgestellt werden müsse, ob das ausgeschriebene Aufenthaltsverbot den Kriterien des § 46 FPG entspreche. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Begriff gewesen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und sei auch deshalb die Durchführung der Abschiebung nicht notwendig, überschießend und nicht durch Art. 23 Abs 3 SDÜ gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass seine Abschiebung rechtswidrig war und der belangten Behörde auftragen, gemäß § 79a Abs 1 AVG dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Aufwandersatzverordnung binnen vier Wochen zu Handen der Vertreter bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.Mit Eingabe vom 12.10.2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 15.10.2012 eingelangt, brachte Herr M J, geb. am, Staatsangehöriger von Albanien, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen seiner am 10.09.2012 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erfolgten Abschiebung nach Albanien ein. Der Beschwerdeführer sei am 10.09.2012 zu Unrecht nach Albanien abgeschoben worden, da die Durchführung einer Abschiebung nur auf Grund eines entsprechenden Abschiebetitels und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 46 b, FPG zulässig sei. Demnach müsse eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Mitgliedsstaates vorliegen und darüber hinaus Zusatzvoraussetzungen erfüllen, um einer durchsetzbaren innerstaatlichen Rückkehrentscheidung zu entsprechen. Eine Ausschreibung im SIS berechtige einen anderen Mitgliedsstaat nicht automatisch zu einer Abschiebung. Vielmehr müsse einer Abschiebung ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Kooperation mit dem anderen Mitgliedsstaat vorausgehen, in welchem festgestellt werden müsse, ob das ausgeschriebene Aufenthaltsverbot den Kriterien des Paragraph 46, FPG entspreche. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Begriff gewesen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und sei auch deshalb die Durchführung der Abschiebung nicht notwendig, überschießend und nicht durch Artikel 23, Absatz 3, SDÜ gedeckt gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine ausgewiesenen Vertreter, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge feststellen, dass seine Abschiebung rechtswidrig war und der belangten Behörde auftragen, gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Aufwandersatzverordnung binnen vier Wochen zu Handen der Vertreter bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.
B.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark den Fremdenakt GZ: VST-189-2012/2 vor und führte in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2012 aus, dass die in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vorliege, da der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes für den gesamten Schengenraum, welches durch eine italienische Behörde unter der Schengen ID. I/PGPQ50EBFNGLV/000/1 erlassen wurde, aufgegriffen worden und im Begriff gewesen sei, durch Österreich nach Italien auszureisen, somit ausgerechnet in jenes Land, in welchem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Zugticket von Wien nach Italien gehabt habe, könne nicht auf die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, da dieser zuvor bereits illegal nach Ungarn eingereist sei, dies im Wissen, dass ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum bestanden habe. Es liege nicht in der Dispositionsmöglichkeit des Beschwerdeführers, aus Sparsamkeitsgründen die direkte Ausreise per Flugzeug nach Albanien nicht durchzuführen, sondern wäre er verpflichtet gewesen, den Schengenraum unverzüglich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf direktem Wege zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei die Tatsache der Ausschreibung des Aufenthaltsverbotes im SIS bereits in Ungarn mitgeteilt worden und sei er auch schon dort aufgefordert worden, den Schengenraum zu verlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Abschiebung zu Recht erfolgt sei.
II. Ermittlungsverfahren:römisch zwei. Ermittlungsverfahren:
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem vorgelegten fremdenrechtlichen Akt zu GZ: VST-189-2012/2, den Ausführungen in der Beschwerde und dem Inhalt der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, Herr M J, geb. am, ist Staatsangehöriger von Albanien. Am 05.09.2012 wurde er um 20.46 Uhr im Zug der ÖBB von Wien nach Italien EN 1235 von Beamten der OZ-AGM Wr. N kontrolliert und wurde festgestellt, dass gegen ihn ein unter der Schengen ID: I/PGPQ50EBFNGLV/000/1 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum, welches bis 11.08.2015 gültig sei, bestehe. Der Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und an der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, dem Bahnhof in B/M, aus dem Zug gebracht und an die Sektorstreife der PI B/M übergeben. Nach einer mit dem Beschwerdeführer am 06.09.2012 aufgenommenen Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur um 01.00 Uhr früh wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher sich mit einem Reisepass der Republik Albanien, gültig bis 31.05.2022, ausweisen konnte, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 06.09.2012, GZ.: 2.2-JASHARI/2012, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG angeordnet. Mit E-Mail vom 06.09.2012, 01.46 Uhr, wurde bei der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen um die Zuteilung eines Rechtsberaters für den Beschwerdeführer angesucht. Mit E-Mail vom 07.09.2012 wurde die am 06.09.2012 von 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr im PAZ G erfolgte Rechtsberatung durch Herrn Mag. Ma Kö bestätigt. Im vorgelegten Fremdenakt befindet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltsverbotes nicht bereit sei, selbstständig einen Flug zu buchen und auszureisen. Am 07.09.2012 erging der Abschiebeauftrag zu GZ.: 2.2. J605/2012 betreffend den Beschwerdeführer, wurde durch die belangte Behörde für den Beschwerdeführer ein Flug nach Albanien, Tirana, für den 10.09.2012 gebucht und um Beistellung eines Escorts für den 10.09.2012 und die Abschiebung nach Tirana angefragt. Nachdem der belangten Behörde die Flugdaten für den 10.09.2012 vorlagen, wurden dem Beschwerdeführer die Informationen über die bevorstehende Abschiebung schriftlich persönlich von Herrn AD H Kie im PAZ G zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter das ihm vorgelegte Formular. Mit E-Mail vom 07.09.2012 wurde dem Rechtsberater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2012 mittels Escort nach Tirana abgeschoben werden soll und sich im PAZ G befindet. Vom BMI II/2b wurde die Flugbegleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes LPD Steiermark und LPD Oberösterreich, Auslandsdienstreise, vom 10.09. bis 11.09.2012 betreffend den Transport des Schubhäftlings J M vom PAZ G zum FH Wien-Schwechat - Flug nach Tirana/Albanien - genehmigt. Am 10.09.2012 wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tirana durchgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer ruhig verhielt und die Überstellung ohne Vorkommnisse durchgeführt werden konnte.Der Beschwerdeführer, Herr M J, geb. am, ist Staatsangehöriger von Albanien. Am 05.09.2012 wurde er um 20.46 Uhr im Zug der ÖBB von Wien nach Italien EN 1235 von Beamten der OZ-AGM Wr. N kontrolliert und wurde festgestellt, dass gegen ihn ein unter der Schengen ID: I/PGPQ50EBFNGLV/000/1 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum, welches bis 11.08.2015 gültig sei, bestehe. Der Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und an der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, dem Bahnhof in B/M, aus dem Zug gebracht und an die Sektorstreife der PI B/M übergeben. Nach einer mit dem Beschwerdeführer am 06.09.2012 aufgenommenen Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur um 01.00 Uhr früh wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher sich mit einem Reisepass der Republik Albanien, gültig bis 31.05.2022, ausweisen konnte, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 06.09.2012, GZ.: 2.2-JASHARI/2012, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG angeordnet. Mit E-Mail vom 06.09.2012, 01.46 Uhr, wurde bei der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen um die Zuteilung eines Rechtsberaters für den Beschwerdeführer angesucht. Mit E-Mail vom 07.09.2012 wurde die am 06.09.2012 von 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr im PAZ G erfolgte Rechtsberatung durch Herrn Mag. Ma Kö bestätigt. Im vorgelegten Fremdenakt befindet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltsverbotes nicht bereit sei, selbstständig einen Flug zu buchen und auszureisen. Am 07.09.2012 erging der Abschiebeauftrag zu GZ.: 2.2. J605/2012 betreffend den Beschwerdeführer, wurde durch die belangte Behörde für den Beschwerdeführer ein Flug nach Albanien, Tirana, für den 10.09.2012 gebucht und um Beistellung eines Escorts für den 10.09.2012 und die Abschiebung nach Tirana angefragt. Nachdem der belangten Behörde die Flugdaten für den 10.09.2012 vorlagen, wurden dem Beschwerdeführer die Informationen über die bevorstehende Abschiebung schriftlich persönlich von Herrn AD H Kie im PAZ G zugestellt, der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter das ihm vorgelegte Formular. Mit E-Mail vom 07.09.2012 wurde dem Rechtsberater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2012 mittels Escort nach Tirana abgeschoben werden soll und sich im PAZ G befindet. Vom BMI II/2b wurde die Flugbegleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes LPD Steiermark und LPD Oberösterreich, Auslandsdienstreise, vom 10.09. bis 11.09.2012 betreffend den Transport des Schubhäftlings J M vom PAZ G zum FH Wien-Schwechat - Flug nach Tirana/Albanien - genehmigt. Am 10.09.2012 wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tirana durchgeführt, wobei sich der Beschwerdeführer ruhig verhielt und die Überstellung ohne Vorkommnisse durchgeführt werden konnte.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Fremdenakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur zu GZ: VST-189-2012/2, den Beschwerdedarstellungen und dem Inhalt der Stellungnahme der belangten Behörde. Im Großen und Ganzen weichen die Darstellungen der Parteien in den wesentlichen Punkten des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht voneinander ab.
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.
Die Beschwerde über die Amtshandlung vom 10.09.2012 langte am 15.10.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die Abschiebung im örtlichen Wirkungsbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark tatsächlich begonnen hat (VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085).Die Beschwerde über die Amtshandlung vom 10.09.2012 langte am 15.10.2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da die Abschiebung im örtlichen Wirkungsbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark tatsächlich begonnen hat (VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085).
Die Außerlandesschaffung erfolgte auf dem Flugwege und zwar von einem anderen Bundesland aus, jedoch wurde die Abschiebung von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur veranlasst und für den Beschwerdeführer bereits durch seine Festnahme am 05.09.2012 wirksam. Die Abschiebung stellt eine Einheit dar und sind all ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet, gleichgültig, wo sich Einzelakte ereignen und sind somit dem Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zuzurechnen, die die Abschiebung veranlasst hat. Dass im Gebiet anderer Bundesländer gegen den Fremden auf die Abschiebung gerichteter behördlicher Zwang wirksam wird, ist für die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ohne Belang (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085).
Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der Gesetzgeber legt in § 46 Abs 1 FPG ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs 3 leg cit ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Den Organen ist bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt. Die Abschiebung ist als selbstständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und daher mit Beschwerde nach Art. 129 a Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der Gesetzgeber legt in Paragraph 46, Absatz eins, FPG ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, leg cit ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Den Organen ist bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt. Die Abschiebung ist als selbstständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und daher mit Beschwerde nach Artikel 129, a Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist somit gegeben.
2. Rechtliche Beurteilung der Beschwerde:
Für die Entscheidung sind nachfolgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
§ 46 FPG:Paragraph 46, FPG:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung (§§ 61, 66 § 10 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung (Paragraphen 61, 66, Paragraph 10, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt.
(2a) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.(2a) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Die Behörde hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat sie sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Die Behörde hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat sie sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 46b FPG:Paragraph 46 b, FPG:
(1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn
1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlassen wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 50, gilt.
(3) Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 52, 54 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.(3) Nationale Entscheidungen gemäß den Paragraphen 52, 54 und 66 gehen Absatz eins und 2 vor.
Art. 23 SDÜ:Artikel 23, SDÜ:
(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, dass diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muss der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.
Art. 96 SDÜ:Artikel 96, SDÜ:
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss.
Gemäß § 46 Abs 1 FPG müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Dass ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht diese Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 23.10.2008, 2007/21/0335; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Dass ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht diese Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 23.10.2008, 2007/21/0335; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 76 Abs 1 FPG mit Bescheid vom 06.09.2012 zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG in Schubhaft genommen und erging am 07.09.2012 der Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat die von ihr beauftragte Abschiebung des Beschwerdeführers auf die Vormerkung im Schengener Informationssystem, wonach betreffend den Beschwerdeführer ein von Italien verfügtes Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet; außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates vorliegt, gegründet. Im Schengener Informationssystem scheint betreffend dieser Vormerkung der Hinweis Kontaktaufnahme mit Sirene (Art. 96 SDÜ) auf.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG mit Bescheid vom 06.09.2012 zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in Schubhaft genommen und erging am 07.09.2012 der Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat die von ihr beauftragte Abschiebung des Beschwerdeführers auf die Vormerkung im Schengener Informationssystem, wonach betreffend den Beschwerdeführer ein von Italien verfügtes Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet; außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates vorliegt, gegründet. Im Schengener Informationssystem scheint betreffend dieser Vormerkung der Hinweis Kontaktaufnahme mit Sirene (Artikel 96, SDÜ) auf.
Gemäß § 46b Abs 1 FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedsstaates des europäischen Wirtschaftsraums einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die in den Z 1 und 2 leg cit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.Gemäß Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines Mitgliedsstaates des europäischen Wirtschaftsraums einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die in den Ziffer eins und 2 leg cit vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die belangte Behörde hätte vor der veranlassten Abschiebung jedenfalls überprüfen müssen, ob das italienische Aufenthaltsverbot mit einer innerstaatlichen Rückkehrentscheidung gleichzustellen ist.
Die belangte Behörde hat sich aber mit den Bestimmungen der §§ 46b FPG iVm Art. 96 SDÜ nicht konkret auseinandergesetzt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum durch eine italienische Behörde unter der Schengen ID I/PGPQ50EBFNGLV/000/1 bestehe. Sie hat auch den im Schengener Informationssystem ausdrücklichen Hinweis der Kontaktaufnahme mit Sirene Art. 96 SDÜ nicht beachtet. Nähere Feststellungen zum Grund für dieses Aufenthaltsverbot sind weder dem vorliegenden Schubhaftbescheid vom 06.09.2012 noch dem Abschiebeauftrag vom 07.09.2012 oder der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.11.2012 zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich vor der Abschiebung des Beschwerdeführers keine genaue Kenntnis von der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückführungsentscheidung verschafft. Sie hat weder den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch die Bezeichnung der italienischen Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, festgestellt, noch hat sie klargestellt, ob dieses Aufenthaltsverbot tatsächlich, wie in der Stellungnahme vom 07.11.2012 ausgeführt, rechtskräftig und, wie darüber hinaus in § 46b Abs 1 FPG festgelegt, auch vollstreckbar ist (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085), weshalb eine Subsumption unter § 46b Abs 1 FPG tatsächlich nicht möglich ist.Die belangte Behörde hat sich aber mit den Bestimmungen der Paragraphen 46 b, FPG in Verbindung mit Artikel 96, SDÜ nicht konkret auseinandergesetzt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum durch eine italienische Behörde unter der Schengen ID I/PGPQ50EBFNGLV/000/1 bestehe. Sie hat auch den im Schengener Informationssystem ausdrücklichen Hinweis der Kontaktaufnahme mit Sirene Artikel 96, SDÜ nicht beachtet. Nähere Feststellungen zum Grund für dieses Aufenthaltsverbot sind weder dem vorliegenden Schubhaftbescheid vom 06.09.2012 noch dem Abschiebeauftrag vom 07.09.2012 oder der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.11.2012 zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich vor der Abschiebung des Beschwerdeführers keine genaue Kenntnis von der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückführungsentscheidung verschafft. Sie hat weder den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots noch die Bezeichnung der italienischen Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, festgestellt, noch hat sie klargestellt, ob dieses Aufenthaltsverbot tatsächlich, wie in der Stellungnahme vom 07.11.2012 ausgeführt, rechtskräftig und, wie darüber hinaus in Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG festgelegt, auch vollstreckbar ist (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085), weshalb eine Subsumption unter Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG tatsächlich nicht möglich ist.
Die belangte Behörde hat sich somit mit dem Grund für die Erlassung der in Italien angeordneten Rückführungsentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit der bloßen Feststellung ihrer Existenz begnügt. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, der Grund für die Erlassung dieser Rückführungsentscheidung sei unerheblich (und sohin auch keine diesbezüglichen Ermittlungen tätigte bzw. Feststellungen traf), und es reiche zur Anwendbarkeit des § 46b FPG allein aus, dass die im SIS aufscheinende Rückkehrentscheidung noch immer Gültigkeit aufweise, erfolgte die am 10.09.2012 durchgeführte Abschiebung des Beschwerdeführers, da diese ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren bzw. Kooperation mit dem anderen Mitgliedsstaat, in welchem festgestellt wurde, ob das ausgeschriebene Aufenthaltsverbot den Kriterien des § 46b FPG bzw. der Bestimmung des Art. 96 SDÜ entspricht, zu Unrecht.Die belangte Behörde hat sich somit mit dem Grund für die Erlassung der in Italien angeordneten Rückführungsentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern sich mit der bloßen Feststellung ihrer Existenz begnügt. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, der Grund für die Erlassung dieser Rückführungsentscheidung sei unerheblich (und sohin auch keine diesbezüglichen Ermittlungen tätigte bzw. Feststellungen traf), und es reiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 46 b, FPG allein aus, dass die im SIS aufscheinende Rückkehrentscheidung noch immer Gültigkeit aufweise, erfolgte die am 10.09.2012 durchgeführte Abschiebung des Beschwerdeführers, da diese ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren bzw. Kooperation mit dem anderen Mitgliedsstaat, in welchem festgestellt wurde, ob das ausgeschriebene Aufenthaltsverbot den Kriterien des Paragraph 46 b, FPG bzw. der Bestimmung des Artikel 96, SDÜ entspricht, zu Unrecht.
Die am 10.09.2012 erfolgte Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers war rechtswidrig.
IV. Kosten:römisch vier. Kosten:
Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von € 751,90 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ein Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 sowie € 14,30 für die für die Eingabe anfallende Bundesgebühr gemäß § 14 Gebührengesetz.Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt 456 aus 2008,, dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von € 751,90 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ein Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 sowie € 14,30 für die für die Eingabe anfallende Bundesgebühr gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz.
Schlagworte
Abschiebung; Rückkehrentscheidung; Rückführungsentscheidung; Aufenthaltsverbot; Schengener InformationssystemZuletzt aktualisiert am
23.07.2013