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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar. Die Gewerbeordnung räumt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen gewerberechtlichen Genehmigungshindernisses nicht erteilt würde. Die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde allein.Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar. Die Gewerbeordnung räumt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen gewerberechtlichen Genehmigungshindernisses nicht erteilt würde. Die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde allein.
Schlagworte
Gewerbliche Betriebsanlage, Nachbar, Nachbarrechte, Subjektives-öffentliches Recht, Einwendungen, Schutzzweck, Parteistellung, Wahrnehmung öffentlicher InteressenZuletzt aktualisiert am
28.08.2013