RS Uvs 2013/2/26 KUVS-1/4/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

L92092 Sonstiges Sozialrecht Kärnten
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MSG Krnt 2007 §5 Abs3
MSG Krnt 2007 §7a
MSG Krnt 2007 §7a Abs3
MSG Krnt 2007 §12 Abs1
MSG Krnt 2007 §12 Abs2
AVG §14 Abs1
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Hinblick auf die gegenständlich erfolgte Kürzung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung um 20% aufgrund der Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflicht durch den Berufungswerber, ist nun zu prüfen, ob eine mündliche Ermahnung, welche durch eine Niederschrift schriftlich dokumentiert wird, als schriftliche Ermahnung im Sinne des § 7a Abs. 3 K-MSG angesehen werden kann. Geht man davon aus, dass es für die Folgen eines Verstoßes gegen eine Formvorschrift auf den Zweck der Vorschrift ankommt, so trifft im gegenständlichen Fall die Behörde eine besondere Anleitungspflicht. Eine Hilfe suchende Person soll ausdrücklich auf die Konsequenzen ihrer Handlungsweise aufmerksam gemacht werden und soll ihr durch eine schriftliche Ermahnung eine Kürzung der Mindestsicherung vor Augen gehalten werden. In den Erläuterungen zu § 7a Abs. 3 K-MSG ist auch von der Zustellung der Ermahnung die Rede. Daraus ist klar erkennbar, dass nicht nur eine mündliche Aufklärung durch eine Niederschrift beurkundet werden soll, sondern dass hier ein eigener Verfahrensschritt durch eine schriftliche Ermahnung, die der Hilfe suchenden Person zugestellt werden muss, vorgenommen werden muss, bevor es zu einer Leistungskürzung kommen darf. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist also nicht erfüllt, wenn eine mündliche Ermahnung schriftlich in der Niederschrift festgehalten wird, auch wenn die Niederschrift in weiterer Folge von der Hilfe suchenden Person durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen wird. Die Ermahnung gemäß § 7a Abs. 3 K-MSG hat aufgrund dieser klaren Anweisungen durch ein eigenes Schriftstück der Behörde zu erfolgen, welches der Hilfe suchenden Person auch nachweislich zuzustellen ist. In weiterer Folge muss der Hilfe suchenden Person ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um den Forderungen der belangten Behörde nachkommen zu können. Erst danach darf es zu einer Leistungskürzung nach § 7a K-MSG kommen. Da im gegenständlichen Fall nur mündliche Ermahnungen ausgesprochen wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß § 7a K-MSG nicht vor und war daher der Berufung Folge zu geben und dem Berufungswerber Mindestsicherung für den Zeitraum November 2012 in voller Höhe zuzusprechen.Im Hinblick auf die gegenständlich erfolgte Kürzung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung um 20% aufgrund der Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflicht durch den Berufungswerber, ist nun zu prüfen, ob eine mündliche Ermahnung, welche durch eine Niederschrift schriftlich dokumentiert wird, als schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 3, K-MSG angesehen werden kann. Geht man davon aus, dass es für die Folgen eines Verstoßes gegen eine Formvorschrift auf den Zweck der Vorschrift ankommt, so trifft im gegenständlichen Fall die Behörde eine besondere Anleitungspflicht. Eine Hilfe suchende Person soll ausdrücklich auf die Konsequenzen ihrer Handlungsweise aufmerksam gemacht werden und soll ihr durch eine schriftliche Ermahnung eine Kürzung der Mindestsicherung vor Augen gehalten werden. In den Erläuterungen zu Paragraph 7 a, Absatz 3, K-MSG ist auch von der Zustellung der Ermahnung die Rede. Daraus ist klar erkennbar, dass nicht nur eine mündliche Aufklärung durch eine Niederschrift beurkundet werden soll, sondern dass hier ein eigener Verfahrensschritt durch eine schriftliche Ermahnung, die der Hilfe suchenden Person zugestellt werden muss, vorgenommen werden muss, bevor es zu einer Leistungskürzung kommen darf. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist also nicht erfüllt, wenn eine mündliche Ermahnung schriftlich in der Niederschrift festgehalten wird, auch wenn die Niederschrift in weiterer Folge von der Hilfe suchenden Person durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen wird. Die Ermahnung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, K-MSG hat aufgrund dieser klaren Anweisungen durch ein eigenes Schriftstück der Behörde zu erfolgen, welches der Hilfe suchenden Person auch nachweislich zuzustellen ist. In weiterer Folge muss der Hilfe suchenden Person ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um den Forderungen der belangten Behörde nachkommen zu können. Erst danach darf es zu einer Leistungskürzung nach Paragraph 7 a, K-MSG kommen. Da im gegenständlichen Fall nur mündliche Ermahnungen ausgesprochen wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß Paragraph 7 a, K-MSG nicht vor und war daher der Berufung Folge zu geben und dem Berufungswerber Mindestsicherung für den Zeitraum November 2012 in voller Höhe zuzusprechen.

Schlagworte

Mindestsicherung, Kürzung, Soziale Leistungen, Schriftliche Ermahnung, Niederschrift, Mündliche Aufklärung, Schriftlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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