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90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967Norm
KFG 1967 §102 Abs3 fünfter SatzBeachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bestreitet der Lenker eines KFZ bei der Anhaltung, sein Mobiltelefon benutzt zu haben und bietet zum Nachweis seiner Unschuld die Einschau in die Protokolle seines Telefons (Anruflisten usw) sowie die Nachschau im KFZ zum Ausschluss dafür an, dass er im vorgeworfenen Zeitpunkt ein weiteres Telefon benützt hat, sind vom amtshandelnden Organ diesbezügliche Ermittlungsschritte vorzunehmen. Ansonsten wird dem Beschuldigten faktisch die Möglichkeit genommen, sich vom Tatvorwurf zu entlasten.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013