RS Uvs 2013/3/12 KUVS-2704-2728/4/2012

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Index

95/02 Maßrecht Eichrecht
L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten

Norm

MEG §7 Abs2
MEG §8 Abs1 Z3 litb
MEG §15 Z5 lita
MEG §63 Abs1
GdwasserversorgungsG Krnt §3
GdwasserversorgungsG Krnt §5 Abs1
GdwasserversorgungsG Krnt §7 Abs1
GdwasserversorgungsG Krnt §24 Abs3
  1. MEG § 7 heute
  2. MEG § 7 gültig ab 20.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  3. MEG § 7 gültig von 29.12.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015
  4. MEG § 7 gültig von 20.08.1994 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  5. MEG § 7 gültig von 31.12.1988 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 8 heute
  2. MEG § 8 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 8 gültig von 20.06.2017 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 8 gültig von 10.12.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
  7. MEG § 8 gültig von 25.05.2002 bis 09.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 8 gültig von 20.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  9. MEG § 8 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 8 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 15 heute
  2. MEG § 15 gültig ab 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  3. MEG § 15 gültig von 01.01.2019 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  4. MEG § 15 gültig von 20.06.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017
  5. MEG § 15 gültig von 31.12.2010 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  6. MEG § 15 gültig von 01.01.1997 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1996
  7. MEG § 15 gültig von 20.08.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994
  8. MEG § 15 gültig von 25.04.1992 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  9. MEG § 15 gültig von 31.12.1988 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988
  1. MEG § 63 heute
  2. MEG § 63 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022
  3. MEG § 63 gültig von 14.04.2021 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021
  4. MEG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 13.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015
  5. MEG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  6. MEG § 63 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010
  7. MEG § 63 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002
  8. MEG § 63 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. MEG § 63 gültig von 25.04.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992
  10. MEG § 63 gültig von 14.04.1973 bis 24.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 2 MEG ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Das Maß- und Eichgesetz vermeidet, die Eichpflicht der Messgeräte dem Inhaber, Besitzer oder Eigentümer aufzuerlegen. In der Mehrzahl der Fälle ist der nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortliche gleichzeitig auch der Eigentümer des eichpflichtigen Messgerätes. Etwa bei Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserzählern wird das Versorgungsunternehmen für die Erfüllung der Eichpflicht verantwortlich sein, weil von ihm die Anzeige des Messgerätes der Verrechnung zugrunde gelegt wird; auf das Eigentum am Zähler kommt es nicht an (Twaroch/Freistetter/Leitner, Maß- und Eichrecht (2004) 83).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MEG ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereit hält dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Das Maß- und Eichgesetz vermeidet, die Eichpflicht der Messgeräte dem Inhaber, Besitzer oder Eigentümer aufzuerlegen. In der Mehrzahl der Fälle ist der nach Paragraph 7, Absatz 2, MEG Verantwortliche gleichzeitig auch der Eigentümer des eichpflichtigen Messgerätes. Etwa bei Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserzählern wird das Versorgungsunternehmen für die Erfüllung der Eichpflicht verantwortlich sein, weil von ihm die Anzeige des Messgerätes der Verrechnung zugrunde gelegt wird; auf das Eigentum am Zähler kommt es nicht an (Twaroch/Freistetter/Leitner, Maß- und Eichrecht (2004) 83).

Im gegenständlichen Fall ist die Gemeinde das „Versorgungsunternehmen“, welches die Bewohner mit Wasser versorgt. Gemäß § 5 Abs. 1 K-GWVG ist die Gemeinde verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern. § 3 K-GWVG verpflichtet den Grundstückseigentümer einen Wasserzähler zur Ermittlung des Wasserverbrauchs anzubringen. Gleichzeitig wird in § 7 Abs. 1 K-GWVG die Gemeinde berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Missständen anzuordnen. Dazu ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren. Dazu kommt noch die Bestimmung des § 24 Abs. 3 K-GWVG, der im 2. Satz ausführt, dass die Gemeinde die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen hat, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig bemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 % vom tatsächlichen Verbrauch, unberücksichtigt zu bleiben haben.Im gegenständlichen Fall ist die Gemeinde das „Versorgungsunternehmen“, welches die Bewohner mit Wasser versorgt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-GWVG ist die Gemeinde verpflichtet, den Erfordernissen der Gesundheit entsprechendes Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe der Wasserspende und der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage zu liefern. Paragraph 3, K-GWVG verpflichtet den Grundstückseigentümer einen Wasserzähler zur Ermittlung des Wasserverbrauchs anzubringen. Gleichzeitig wird in Paragraph 7, Absatz eins, K-GWVG die Gemeinde berechtigt, die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Wasserzählers zu überwachen und die Beseitigung von Missständen anzuordnen. Dazu ist den Organen und den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Bauwerken und Grundstücken zu gewähren. Dazu kommt noch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, K-GWVG, der im 2. Satz ausführt, dass die Gemeinde die Überprüfung des Wasserzählers zu veranlassen hat, wenn dies vom Abgabenschuldner verlangt wird. Der Abgabenschuldner hat die Kosten der Überprüfung zu tragen, wenn die Menge des bezogenen Wassers richtig bemessen wurde, wobei Abweichungen bis zu 5 % vom tatsächlichen Verbrauch, unberücksichtigt zu bleiben haben.

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen des K-GWVG ist erkennbar, dass – selbst wenn der Wasserzähler ins Eigentum des Grundstücksbesitzers übertragen wurde – dieser nicht frei über diesen verfügen kann, vielmehr ist z.B. eine Überprüfung des Wasserzählers durch die Gemeinde zu veranlassen. Die gegenständlichen Wasserzähler sind zwar nicht im unmittelbaren Zugriffsbereich der Gemeinde, trotzdem werden sie von der Gemeinde bereitgehalten, um den Wasserbezug zu messen und anhand dieser Messung auch die entsprechende Verrechnung des Wasserbezugs bzw. der Kanalbenützung vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass das Messgerät an einem Ort positioniert ist, der dem jederzeitigen Zutritt der Gemeinde nicht obliegt, ändert nichts am Verwendungszweck des Messgerätes. Ausgehend davon, dass das MEG bewusst nicht auf die Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnisse bei der Eichpflicht abstellt, sondern die Eichpflicht demjenigen aufträgt, der das Messgerät verwendet oder bereit hält, ergibt sich im gegenständlichen Fall klar, dass das Messgerät von der Gemeinde zum Messen des Wasserbezugs (zumindest) bereit gehalten wird.

Im gegenständlichen Fall liegt dadurch, dass die Gemeinde Kaltwasserzähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten hat und der ihr obliegenden Eichpflicht nicht nachgekommen ist, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vor, da solche Messgeräte nach 5 Jahren nach zu eichen sind und dies in den im Straferkenntnis aufgelisteten Fällen nicht gegeben war.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2014, Zl.: Ro 2014/02/0030-3, wurde die Revision gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Dezember 2013, Zl.: KUVS-K7-807/17/2013, zurückgewiesen.

Schlagworte

Eichpflichtiges Messgerät, Wasserzähler, Verrechnung Wassergebühr, Eichung, Bereithalten des Messgerätes, Eigentum am Messgerät, Verfügungsmacht, Gemeinde, Grundstücksbesitzer

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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