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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
BUAG §23aRechtssatz
Der Vorhalt, wonach Lohnunterlagen der auf einer Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten wurden "und trotz schriftlicher Aufforderung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden", kann hinsichtlich der unterlassenen Übermittlung nicht der Bestimmung des § 23a BUAG unterstellt werden. Bereits aus der Überschrift des § 23a BUAG ("Baustellenkontrolle"), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung folgt, dass der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung lediglich dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Unterlagen, zu denen seit der Novelle BGBL 51/2011 im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG gehören, "auf der Baustelle" bereit liegen. Eine dem § 8 Abs 3 ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu "übermitteln", enthalten die §§ 23 und 23a BUAG nicht. Die Übertretung des § 23a Abs 3 BUAG war daher mit dem vorgeworfenen unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen auf der Baustelle vollendet.Der Vorhalt, wonach Lohnunterlagen der auf einer Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten wurden "und trotz schriftlicher Aufforderung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden", kann hinsichtlich der unterlassenen Übermittlung nicht der Bestimmung des Paragraph 23 a, BUAG unterstellt werden. Bereits aus der Überschrift des Paragraph 23 a, BUAG ("Baustellenkontrolle"), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung folgt, dass der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung lediglich dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Unterlagen, zu denen seit der Novelle BGBL 51 aus 2011, im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG gehören, "auf der Baustelle" bereit liegen. Eine dem Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu "übermitteln", enthalten die Paragraphen 23 und 23 a BUAG nicht. Die Übertretung des Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAG war daher mit dem vorgeworfenen unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen auf der Baustelle vollendet.
Schlagworte
Lohnunterlagen; Bereithaltung; ÜbermittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
26.09.2013