RS Uvs 2013/3/12 30.15-82/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2013
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

BUAG §23a
  1. BUAG § 23a heute
  2. BUAG § 23a gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 23a gültig von 01.04.2021 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  4. BUAG § 23a gültig von 01.08.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  5. BUAG § 23a gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Rechtssatz

Der Vorhalt, wonach Lohnunterlagen der auf einer Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten wurden "und trotz schriftlicher Aufforderung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden", kann hinsichtlich der unterlassenen Übermittlung nicht der Bestimmung des § 23a BUAG unterstellt werden. Bereits aus der Überschrift des § 23a BUAG ("Baustellenkontrolle"), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung folgt, dass der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung lediglich dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Unterlagen, zu denen seit der Novelle BGBL 51/2011 im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG gehören, "auf der Baustelle" bereit liegen. Eine dem § 8 Abs 3 ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu "übermitteln", enthalten die §§ 23 und 23a BUAG nicht. Die Übertretung des § 23a Abs 3 BUAG war daher mit dem vorgeworfenen unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen auf der Baustelle vollendet.Der Vorhalt, wonach Lohnunterlagen der auf einer Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer nicht bereitgehalten wurden "und trotz schriftlicher Aufforderung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nicht innerhalb der eingeräumten Frist übermittelt wurden", kann hinsichtlich der unterlassenen Übermittlung nicht der Bestimmung des Paragraph 23 a, BUAG unterstellt werden. Bereits aus der Überschrift des Paragraph 23 a, BUAG ("Baustellenkontrolle"), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung folgt, dass der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung lediglich dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Unterlagen, zu denen seit der Novelle BGBL 51 aus 2011, im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG gehören, "auf der Baustelle" bereit liegen. Eine dem Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu "übermitteln", enthalten die Paragraphen 23 und 23 a BUAG nicht. Die Übertretung des Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAG war daher mit dem vorgeworfenen unterlassenen Bereithalten der Lohnunterlagen auf der Baustelle vollendet.

Schlagworte

Lohnunterlagen; Bereithaltung; Übermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten