TE Uvs Bescheid 2013/3/12 30.15-82/2012

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

BUAG §23a
  1. BUAG § 23a heute
  2. BUAG § 23a gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 23a gültig von 01.04.2021 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  4. BUAG § 23a gültig von 01.08.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  5. BUAG § 23a gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn N M, vertreten durch Rechtsanwälte G, V, S, Kstraße , K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2012, GZ: 0256342012/0005, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn N M, vertreten durch Rechtsanwälte G, römisch fünf, S, Kstraße , K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.10.2012, GZ: 0256342012/0005, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Sie haben laut Strafanzeige der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 1.6.2012 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Ma d.o.o. mit dem Sitz in Slowenien, Mar, Me C, zu verantworten, dass die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer Ve Ga, geb, Mi T, geb, D Mo, geb, und Su Tu, geb, bei der Kontrolle des BVH Gr, J-G-Gasse, am 10.11.2011 nicht bereitgehalten wurden und trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 1.6.2012 der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt wurden, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, den Bediensteten der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.Sie haben laut Strafanzeige der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 1.6.2012 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Ma d.o.o. mit dem Sitz in Slowenien, Mar, Me C, zu verantworten, dass die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer römisch fünf e Ga, geb, Mi T, geb, D Mo, geb, und Su Tu, geb, bei der Kontrolle des BVH Gr, J-G-Gasse, am 10.11.2011 nicht bereitgehalten wurden und trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 1.6.2012 der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt wurden, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, den Bediensteten der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG.Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 Abs 1 Z 3 iVm § 23a Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl 1972/414 idF BGBl I 2011/51 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 1991/52 idF BGBl I 2011/100Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 3, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl 1972/414 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/51 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 1991/52 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/100

Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis erging gegenüber A M.

Sowohl A, als auch N M beriefen, vertreten durch Rechtsanwälte G, V, S, und brachten vor, der Tatvorwurf werde grundsätzlich zwar nicht bestritten, es seien jedoch die Umstände im Verfahren nicht ausreichend geklärt worden. Die gegenständlichen Lohnunterlagen seien nämlich sehr wohl im Büro bzw. Baustellencontainer auf der Baustelle vorhanden gewesen und sei es bei der Kontrolle offenbar insofern zu einem Missverständnis gekommen, als die Dienstnehmer nicht in der Lage gewesen seien, die an und für sich bereitliegenden Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen. Im Übrigen sei das Verfahren gegen Herrn A M schon deshalb einzustellen, weil dieser im gegenständlichen Unternehmen nur die Funktion eines Prokuristen inne habe.Sowohl A, als auch N M beriefen, vertreten durch Rechtsanwälte G, römisch fünf, S, und brachten vor, der Tatvorwurf werde grundsätzlich zwar nicht bestritten, es seien jedoch die Umstände im Verfahren nicht ausreichend geklärt worden. Die gegenständlichen Lohnunterlagen seien nämlich sehr wohl im Büro bzw. Baustellencontainer auf der Baustelle vorhanden gewesen und sei es bei der Kontrolle offenbar insofern zu einem Missverständnis gekommen, als die Dienstnehmer nicht in der Lage gewesen seien, die an und für sich bereitliegenden Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen. Im Übrigen sei das Verfahren gegen Herrn A M schon deshalb einzustellen, weil dieser im gegenständlichen Unternehmen nur die Funktion eines Prokuristen inne habe.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Ma d.o.o. (GmbH) hat ihren Sitz in Mar/Slowenien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber, A M fungiert als Prokurist. Im November 2011 war die Ma d.o.o. als Subunternehmerin der österreichischen Firma S O Bu GmbH, Td, beim Bauvorhaben WHA J-G-Gasse, Gr mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beschäftigt. Seitens der Ma d.o.o. wurden unter anderem der Vorarbeiter Ve Ga sowie die weiteren Arbeitnehmer Mi T, D Mo und Su Tu auf die gegenständliche Baustelle entsandt, wo am 10.11.2011 der Baustellenerheber H U eine Baustellenkontrolle durchführte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen zwar die E101-Bestätigungen, die KIAB-Meldung und die Dienstzettel der entsandten Arbeitnehmer auf der Baustelle auf, nicht jedoch Unterlagen über die Lohnabrechnungen, weshalb seitens der BUAK zu GZ: KORS/2051/00141-5/bebx am 01.06.2012 die verfahrensgegenständliche Anzeige gelegt wurde, welche bei der belangten Behörde am 06.06.2012 einlangte. Die als erste Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.06.2012 wurde am 25.06.2012 entfertigt.Die Ma d.o.o. (GmbH) hat ihren Sitz in Mar/Slowenien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber, A M fungiert als Prokurist. Im November 2011 war die Ma d.o.o. als Subunternehmerin der österreichischen Firma S O Bu GmbH, Td, beim Bauvorhaben WHA J-G-Gasse, Gr mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beschäftigt. Seitens der Ma d.o.o. wurden unter anderem der Vorarbeiter römisch fünf e Ga sowie die weiteren Arbeitnehmer Mi T, D Mo und Su Tu auf die gegenständliche Baustelle entsandt, wo am 10.11.2011 der Baustellenerheber H U eine Baustellenkontrolle durchführte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen zwar die E101-Bestätigungen, die KIAB-Meldung und die Dienstzettel der entsandten Arbeitnehmer auf der Baustelle auf, nicht jedoch Unterlagen über die Lohnabrechnungen, weshalb seitens der BUAK zu GZ: KORS/2051/00141-5/bebx am 01.06.2012 die verfahrensgegenständliche Anzeige gelegt wurde, welche bei der belangten Behörde am 06.06.2012 einlangte. Die als erste Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.06.2012 wurde am 25.06.2012 entfertigt.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das gegenständliche Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Eine Stellungnahme ist binnen offener Frist nicht eingelangt.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Anlassfall einschlägigen Bestimmungen des BUAG lauten in der Fassung des Kontrolltages wie folgt:

§ 23a BUAG:Paragraph 23 a, BUAG:

(1) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Baustellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten.

(2) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse haben bei Betreten der Baustelle den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte von ihrer Anwesenheit zu verständigen; dadurch darf der Beginn der Baustellenkontrolle nicht unnötig verzögert werden. Auf Verlangen haben sich die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten steht es frei, die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse während der Kontrolle der Baustelle zu begleiten; auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Kontrolle der Baustelle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(3) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.(3) Die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.

§ 32 BUAG:Paragraph 32, BUAG:

(1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
  2. 2.Ziffer 2
    als Arbeitgeber den ihm gemäß § 23 obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 23 gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 23, obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 23, gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
  3. 3.Ziffer 3
    als Arbeitgeber oder als in § 23a Abs. 3 bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß § 23a obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
  4. 3a.Ziffer 3 a
    als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß § 23b obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß Paragraph 23 b, obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
  5. 4.Ziffer 4
    als Arbeitgeber oder als in § 33g Abs. 1 Z 3 bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß § 33g obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
  6. 5.Ziffer 5
    als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des § 25a Abs. 7 der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach § 21a nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,00 bis € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 3.500,00 zu bestrafen.als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,00 bis € 2.000,00, im Wiederholungsfall von € 2.000,00 bis € 3.500,00 zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.(2) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.

(3) Zuwiderhandeln gegen die durch Abs.1 Z 1, 2 und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.(3) Zuwiderhandeln gegen die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.

Da das BUAG keine Sonderbestimmungen betreffend die Verfolgungsverjährung enthält, kommt subsidiär die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG zur Anwendung.Da das BUAG keine Sonderbestimmungen betreffend die Verfolgungsverjährung enthält, kommt subsidiär die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG zur Anwendung.

Hinsichtlich des Beginns der Verfolgungsverjährungsfrist ist Nachstehendes auszuführen:

Mit dem im Sachverhalt wiedergegebenen Tatvorwurf hat die belangte Behörde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe die Lohnunterlagen am 10.11.2011 nicht auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle bereit gehalten und trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 01.06.2012 der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt. Hinsichtlich des zweiten Teiles des Tatvorwurfes ist allerdings auszuführen, dass sich eine derartige Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen aus § 23a BUAG gar nicht ergibt. § 23a BUAG wurde mit BGBl. 70/2009 neu eingeführt und mit BGBl. 51/2011 in Absatz 3 durch den Satz Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG. ergänzt. Bereits aus der Überschrift des § 23a BUAG (Baustellenkontrolle), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung, unter anderem der Bestimmung des § 23a Abs 3 letzter Satz leg cit, folgt, dass diese Bestimmung lediglich die Verpflichtung für den Arbeitgeber enthält, dafür Sorge zu tragen, dass die dort genannten Unterlagen - zu denen seit der Novelle BGBl. 51/2011 im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG gehören - auf der Baustelle bereit liegen. Eine dem § 8 Abs 3 ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu übermitteln, enthält hingegen weder § 23a BUAG, noch § 23 BUAG. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 70/2009 (674/A, XXIV. GP - Initiativantrag) finden sich dazu nachstehende Ausführungen:Mit dem im Sachverhalt wiedergegebenen Tatvorwurf hat die belangte Behörde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe die Lohnunterlagen am 10.11.2011 nicht auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle bereit gehalten und trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 01.06.2012 der B-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt. Hinsichtlich des zweiten Teiles des Tatvorwurfes ist allerdings auszuführen, dass sich eine derartige Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen aus Paragraph 23 a, BUAG gar nicht ergibt. Paragraph 23 a, BUAG wurde mit Bundesgesetzblatt 70 aus 2009, neu eingeführt und mit Bundesgesetzblatt 51 aus 2011, in Absatz 3 durch den Satz Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG. ergänzt. Bereits aus der Überschrift des Paragraph 23 a, BUAG (Baustellenkontrolle), als auch aus dem gesamten Kontext der gesetzlichen Regelung, unter anderem der Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz 3, letzter Satz leg cit, folgt, dass diese Bestimmung lediglich die Verpflichtung für den Arbeitgeber enthält, dafür Sorge zu tragen, dass die dort genannten Unterlagen - zu denen seit der Novelle Bundesgesetzblatt 51 aus 2011, im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung bzw. Arbeitskräfteüberlassung auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG gehören - auf der Baustelle bereit liegen. Eine dem Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG entsprechende Verpflichtung, die dort genannten Unterlagen auf Verlangen der BUAK zu übermitteln, enthält hingegen weder Paragraph 23 a, BUAG, noch Paragraph 23, BUAG. In den Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt 70 aus 2009, (674/A, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Initiativantrag) finden sich dazu nachstehende Ausführungen:

Mit dieser Bestimmung soll den Außendienstmitarbeitern der BUAK das Betretungsrecht auf Baustellen zur Feststellung zuschlagspflichtiger Arbeitsverhältnisse eingeräumt werden. Ihnen sind die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Solche Unterlagen sind z.B. Bautagebücher und ähnliche üblicherweise auf einer Baustelle zu führende Unterlagen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, darüber hinausgehende Unterlagen, die üblicherweise nur im Betrieb vorhanden sind, auch auf der Baustelle bereit zu halten.

In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 51/2011 finden sich hinsichtlich der nunmehr auch bereit zu haltenden Lohnunterlagen folgende Ausführungen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt 51 aus 2011, finden sich hinsichtlich der nunmehr auch bereit zu haltenden Lohnunterlagen folgende Ausführungen:

Nach dieser Bestimmung sind die Lohnunterlagen von nach Österreich entsandten oder überlassenen ArbeitnehmerInnen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten. (Hervorhebungen durch UVS)

Auch aus den Erläuternden Bemerkungen folgt somit eindeutig, dass es dem Gesetzgeber lediglich darum ging, sicherzustellen, dass die in § 23a Abs 3 BUAG genannten Unterlagen auf der Baustelle bereit liegen. Das dem Berufungswerber vorgeworfene Delikt ist somit mit den laut Tatvorwurf am 10.11.2011 nicht auf der Baustelle bereit gehaltenen Lohnunterlagen vollendet. Der weitere Tatvorwurf, dass die Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 01.06.2012 der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt wurden, wäre im Falle eines Schuldspruches mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung ersatzlos zu streichen gewesen. Für die Verfolgungsverjährungsfrist bedeutet dies, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist am 10.11.2011 zu laufen begonnen hat und somit bereits die verfahrenseinleitende Anzeige der mitbeteiligten Partei außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgte.Auch aus den Erläuternden Bemerkungen folgt somit eindeutig, dass es dem Gesetzgeber lediglich darum ging, sicherzustellen, dass die in Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAG genannten Unterlagen auf der Baustelle bereit liegen. Das dem Berufungswerber vorgeworfene Delikt ist somit mit den laut Tatvorwurf am 10.11.2011 nicht auf der Baustelle bereit gehaltenen Lohnunterlagen vollendet. Der weitere Tatvorwurf, dass die Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung bis zumindest 01.06.2012 der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht übermittelt wurden, wäre im Falle eines Schuldspruches mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung ersatzlos zu streichen gewesen. Für die Verfolgungsverjährungsfrist bedeutet dies, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist am 10.11.2011 zu laufen begonnen hat und somit bereits die verfahrenseinleitende Anzeige der mitbeteiligten Partei außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgte.

Da somit bereits aufgrund der Aktenlage fest stand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.Da somit bereits aufgrund der Aktenlage fest stand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Lohnunterlagen; Bereithaltung; Übermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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