Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TSchG §4Rechtssatz
Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Werden auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz 15 Dackel, ein Irish- Setter sowie drei Katzen abgenommen, da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 10 und Z 13 des Tierschutzgesetzes als gegeben erachtet wird, so erfolgt die Abnahme durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und richtet sich gegen die Halterin. Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der Abnahme in ihrer Obhut. Die Abnahme eines Tieres nach § 37 Tierschutzgesetz sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt die Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch sofortigen Zwang. Der Eigentümer der abgenommenen Tiere kann somit durch eine Maßnahme nach § 37 Abs 1 Z 2 undGemäß Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Werden auf der Grundlage des Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz 15 Dackel, ein Irish- Setter sowie drei Katzen abgenommen, da ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 13, des Tierschutzgesetzes als gegeben erachtet wird, so erfolgt die Abnahme durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und richtet sich gegen die Halterin. Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der Abnahme in ihrer Obhut. Die Abnahme eines Tieres nach Paragraph 37, Tierschutzgesetz sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt die Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch sofortigen Zwang. Der Eigentümer der abgenommenen Tiere kann somit durch eine Maßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, und
Abs 2 TSchG in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalbAbsatz 2, TSchG in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb
die Beschwerde zurückzuweisen war.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Feber 2014, Zahl: B 183/2014-4, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. März 2013, Zahl: KUVS-1990/18/2012
abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2014, Zahl: Ro 2014/02/0093-6, wurde sodann die Revision gegen den Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. März 2013, Zahl: KUVS-1990/18/2012, als unzulässig zurückgewiesen.
Schlagworte
Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Obhut, Tierschutz, Halter, Eigentümer, TierabnahmeZuletzt aktualisiert am
18.09.2014