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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AVRAG §7b Abs9Rechtssatz
Die Strafnorm des § 7b Abs 9 AVRAG, wonach der Arbeitgeber oder der in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte nach Z 2 das Bereithalten der erforderlichen Unterlagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortet, ist in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien dahingehend auszulegen, dass im Falle der Namhaftmachung eines "Beauftragen" dieser anstelle des Arbeitgebers und nicht neben diesem haftet. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1076 Blg. XXIV) findet sich nämlich nachstehender Satz: "Wurde ein Beauftragter nach § 7b Abs 1 Z 4 bestellt, so trifft diesen die Verpflichtung." Die gegenständlichen Regelungen sind somit offensichtlich nach dem Vorbild der einschlägigen Bestimmungen des § 9 VStG konzipiert, wonach im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dieser anstelle des Arbeitgebers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zeichnet.Die Strafnorm des Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG, wonach der Arbeitgeber oder der in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte nach Ziffer 2, das Bereithalten der erforderlichen Unterlagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortet, ist in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien dahingehend auszulegen, dass im Falle der Namhaftmachung eines "Beauftragen" dieser anstelle des Arbeitgebers und nicht neben diesem haftet. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1076 Blg. römisch 24 ) findet sich nämlich nachstehender Satz: "Wurde ein Beauftragter nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft diesen die Verpflichtung." Die gegenständlichen Regelungen sind somit offensichtlich nach dem Vorbild der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 9, VStG konzipiert, wonach im Falle der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dieser anstelle des Arbeitgebers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zeichnet.
Schlagworte
Arbeitgeber; Beauftragter; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
26.09.2013