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19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
EMRK Art6 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Nicht nur aus § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG, sondern auch aus dem – für staatliche Eingriffe mit disziplinierender (und sohin zivilrechtlicher) Natur maßgeblichen (vgl. EGMR 19. 2. 2013, Nr 47195/06, Rz 37 ff, Müller-Hartburg gegen Österreich) – Grundsatz der Fairness des Verfahrens iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt wird, nicht von jenem Organwalter, der in der schriftlichen Eingabe persönlich bezeichnet und beleidigt wurde, sondern nur von einem anderen Bediensteten dieser Behörde erlassen werden kann.Nicht nur aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, sondern auch aus dem – für staatliche Eingriffe mit disziplinierender (und sohin zivilrechtlicher) Natur maßgeblichen vergleiche EGMR 19. 2. 2013, Nr 47195/06, Rz 37 ff, Müller-Hartburg gegen Österreich) – Grundsatz der Fairness des Verfahrens iSd. Artikel 6, Absatz eins, EMRK ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt wird, nicht von jenem Organwalter, der in der schriftlichen Eingabe persönlich bezeichnet und beleidigt wurde, sondern nur von einem anderen Bediensteten dieser Behörde erlassen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013