RS Uvs 2013/3/20 VwSen-570049/2/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
beobachten
merken

Index

19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Nicht nur aus § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG, sondern auch aus dem – für staatliche Eingriffe mit disziplinierender (und sohin zivilrechtlicher) Natur maßgeblichen (vgl. EGMR 19. 2. 2013, Nr 47195/06, Rz 37 ff, Müller-Hartburg gegen Österreich) – Grundsatz der Fairness des Verfahrens iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt wird, nicht von jenem Organwalter, der in der schriftlichen Eingabe persönlich bezeichnet und beleidigt wurde, sondern nur von einem anderen Bediensteten dieser Behörde erlassen werden kann.Nicht nur aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, sondern auch aus dem – für staatliche Eingriffe mit disziplinierender (und sohin zivilrechtlicher) Natur maßgeblichen vergleiche EGMR 19. 2. 2013, Nr 47195/06, Rz 37 ff, Müller-Hartburg gegen Österreich) – Grundsatz der Fairness des Verfahrens iSd. Artikel 6, Absatz eins, EMRK ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG verhängt wird, nicht von jenem Organwalter, der in der schriftlichen Eingabe persönlich bezeichnet und beleidigt wurde, sondern nur von einem anderen Bediensteten dieser Behörde erlassen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten