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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AVRAG §7d Abs1Rechtssatz
Die Formulierung "Lohnunterlagen" in § 7d und § 7i Abs 2 AVRAG bedeutet nicht zwingend, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln muss. In Betracht kommen vielmehr auch sonstige Unterlagen, z.B. Dienstverträge, Gehaltszettel, etc. In diesem Sinn wird in den Erläuternden Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch Nachstehendes ausgeführt: "Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen." Somit konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass es für die polnische Arbeitgeberin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, zumindest eine der genannten Unterlagen auf der österreichischen Baustelle, dem Arbeits(Einsatz)ort ihrer laut Meldung gemäß § 7b Abs 3 AVRAG entsandten Arbeitnehmer, bereitzuhalten.Die Formulierung "Lohnunterlagen" in Paragraph 7 d und Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG bedeutet nicht zwingend, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln muss. In Betracht kommen vielmehr auch sonstige Unterlagen, z.B. Dienstverträge, Gehaltszettel, etc. In diesem Sinn wird in den Erläuternden Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch Nachstehendes ausgeführt: "Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen." Somit konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass es für die polnische Arbeitgeberin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, zumindest eine der genannten Unterlagen auf der österreichischen Baustelle, dem Arbeits(Einsatz)ort ihrer laut Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG entsandten Arbeitnehmer, bereitzuhalten.
Schlagworte
Arbeitgeber; Lohnunterlagen; Erläuternde BemerkungenZuletzt aktualisiert am
26.09.2013