RS Uvs 2013/3/20 30.15-36/2012, 35.15-8/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AVRAG §7d Abs1
AVRAG §7i Abs2
  1. AVRAG § 7d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7d gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  1. AVRAG § 7i gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7i gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  3. AVRAG § 7i gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AVRAG § 7i gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtssatz

Die Formulierung "Lohnunterlagen" in § 7d und § 7i Abs 2 AVRAG bedeutet nicht zwingend, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln muss. In Betracht kommen vielmehr auch sonstige Unterlagen, z.B. Dienstverträge, Gehaltszettel, etc. In diesem Sinn wird in den Erläuternden Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch Nachstehendes ausgeführt: "Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen." Somit konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass es für die polnische Arbeitgeberin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, zumindest eine der genannten Unterlagen auf der österreichischen Baustelle, dem Arbeits(Einsatz)ort ihrer laut Meldung gemäß § 7b Abs 3 AVRAG entsandten Arbeitnehmer, bereitzuhalten.Die Formulierung "Lohnunterlagen" in Paragraph 7 d und Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG bedeutet nicht zwingend, dass es sich hiebei um die Lohnabrechnungen handeln muss. In Betracht kommen vielmehr auch sonstige Unterlagen, z.B. Dienstverträge, Gehaltszettel, etc. In diesem Sinn wird in den Erläuternden Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auch Nachstehendes ausgeführt: "Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen." Somit konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass es für die polnische Arbeitgeberin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, zumindest eine der genannten Unterlagen auf der österreichischen Baustelle, dem Arbeits(Einsatz)ort ihrer laut Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG entsandten Arbeitnehmer, bereitzuhalten.

Schlagworte

Arbeitgeber; Lohnunterlagen; Erläuternde Bemerkungen

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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