RS Uvs 2013/3/29 VwSen-590345/2/Gf/Rt

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Veröffentlicht am 29.03.2013
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Index

40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
28 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und
Informationsweiterverwendungsgesetz

Norm

AVG §13a
Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §39 Abs2

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz kann weder eine Verpflichtung dazu, eine Auskunft über Rechtsfragen zu erteilen, noch eine solche, dem Antragsteller Gesetzestexte zu übermitteln, entnommen werden, zumal Letztere öffentlich zugänglich und jederzeit unschwer über Internet (www.ris.bka.gv.at) abrufbar sind.

* Sollte der Antrag des Bf. als Ersuchen um eine Rechtsbelehrung i.S.d. §13a AVG zu verstehen sein, so wäre die Behörde auch in diesem Fall lediglich dazu verhalten, ihm die Typen der nach Lage des Falles abstrakt in Betracht kommenden außerordentlichen Rechtsmittel aufzuzeigen, nicht jedoch auch, ihm eine konkrete inhaltliche Anleitung zur erfolgversprechenden Abfassung eines derartigen Rechtsbehelfes zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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