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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KfG §101 Abs1 litaRechtssatz
Dem Beschuldigten wurde das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des von ihm gelenkten Spezialkraftwagens (Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeug) zur Last gelegt. Gemäß § 105 KFG ist unter bestimmten Voraussetzungen das Abschleppen von teilweise hochgehobenen Fahrzeugen ausdrücklich zulässig. Das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges ist aber beim Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges außer Betracht zu lassen, da beim Abschleppen die Vorschriften bezüglich der Abmessungen und der Gewichte nur für das einzelne Fahrzeug gelten (vgl Rechtsauskunft des Verkehrsministeriums BMV, 69709/2-IV/2-84, im KFG Kommentar von Grubmann und Grundtner/Pürstl wiedergegeben).Dem Beschuldigten wurde das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des von ihm gelenkten Spezialkraftwagens (Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeug) zur Last gelegt. Gemäß Paragraph 105, KFG ist unter bestimmten Voraussetzungen das Abschleppen von teilweise hochgehobenen Fahrzeugen ausdrücklich zulässig. Das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges ist aber beim Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges außer Betracht zu lassen, da beim Abschleppen die Vorschriften bezüglich der Abmessungen und der Gewichte nur für das einzelne Fahrzeug gelten vergleiche Rechtsauskunft des Verkehrsministeriums BMV, 69709/2-IV/2-84, im KFG Kommentar von Grubmann und Grundtner/Pürstl wiedergegeben).
Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Gesamtgewichtes des Spezialkraftwagens durch Addition der beiden gemessenen Achsgewichte beinhaltet daher zu einem nicht unwesentlichen Teil auch das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges, da vor allem das gewogene Achsgewicht der Achse 2 wesentlich durch das auf der Hubbrille lastende Gewicht des vorderen hochgehobenen Teiles des abgeschleppten Fahrzeuges bestimmt worden ist. Diese Berechnungsweise widerspricht damit der oben dargelegten Rechtsansicht.
Allerdings wurde durch das teilweise hochgehobene Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit Hubbrille die höchste zulässige Achslast des Spezialkraftwagens auf der Achse 2 um 200 kg überschritten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Delikt (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). Da der Vorwurf einer Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat, konnte der Strafvorwurf auf eine Überschreitung der zulässigen höchsten Achslast nicht abgeändert werden.Allerdings wurde durch das teilweise hochgehobene Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit Hubbrille die höchste zulässige Achslast des Spezialkraftwagens auf der Achse 2 um 200 kg überschritten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Delikt vergleiche VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). Da der Vorwurf einer Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat, konnte der Strafvorwurf auf eine Überschreitung der zulässigen höchsten Achslast nicht abgeändert werden.
Schlagworte
Berichtigung des Tatvorwurfs, Verfolgungsverjährung, Abschleppen eines Kfz, Berechnung von AchsengewichteZuletzt aktualisiert am
18.12.2013