RS Uvs 2013/4/2 104/201/2-2013th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2013
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KfG §101 Abs1 lita
KfG §102 Abs1
KfG §105
VStG §45 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des von ihm gelenkten Spezialkraftwagens (Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeug) zur Last gelegt. Gemäß § 105 KFG ist unter bestimmten Voraussetzungen das Abschleppen von teilweise hochgehobenen Fahrzeugen ausdrücklich zulässig. Das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges ist aber beim Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges außer Betracht zu lassen, da beim Abschleppen die Vorschriften bezüglich der Abmessungen und der Gewichte nur für das einzelne Fahrzeug gelten (vgl Rechtsauskunft des Verkehrsministeriums BMV, 69709/2-IV/2-84, im KFG Kommentar von Grubmann und Grundtner/Pürstl wiedergegeben).Dem Beschuldigten wurde das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des von ihm gelenkten Spezialkraftwagens (Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeug) zur Last gelegt. Gemäß Paragraph 105, KFG ist unter bestimmten Voraussetzungen das Abschleppen von teilweise hochgehobenen Fahrzeugen ausdrücklich zulässig. Das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges ist aber beim Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges außer Betracht zu lassen, da beim Abschleppen die Vorschriften bezüglich der Abmessungen und der Gewichte nur für das einzelne Fahrzeug gelten vergleiche Rechtsauskunft des Verkehrsministeriums BMV, 69709/2-IV/2-84, im KFG Kommentar von Grubmann und Grundtner/Pürstl wiedergegeben).

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung des Gesamtgewichtes des Spezialkraftwagens durch Addition der beiden gemessenen Achsgewichte beinhaltet daher zu einem nicht unwesentlichen Teil auch das Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges, da vor allem das gewogene Achsgewicht der Achse 2 wesentlich durch das auf der Hubbrille lastende Gewicht des vorderen hochgehobenen Teiles des abgeschleppten Fahrzeuges bestimmt worden ist. Diese Berechnungsweise widerspricht damit der oben dargelegten Rechtsansicht.

Allerdings wurde durch das teilweise hochgehobene Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit Hubbrille die höchste zulässige Achslast des Spezialkraftwagens auf der Achse 2 um 200 kg überschritten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Delikt (vgl. VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). Da der Vorwurf einer Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat, konnte der Strafvorwurf auf eine Überschreitung der zulässigen höchsten Achslast nicht abgeändert werden.Allerdings wurde durch das teilweise hochgehobene Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit Hubbrille die höchste zulässige Achslast des Spezialkraftwagens auf der Achse 2 um 200 kg überschritten. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Delikt vergleiche VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020). Da der Vorwurf einer Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keinen Eingang in eine Verfolgungshandlung gefunden hat, konnte der Strafvorwurf auf eine Überschreitung der zulässigen höchsten Achslast nicht abgeändert werden.

Schlagworte

Berichtigung des Tatvorwurfs, Verfolgungsverjährung, Abschleppen eines Kfz, Berechnung von Achsengewichte

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten