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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Den zitierten Bestimmungen der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grafenstein ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber zwischen dem „Betrieb“ von Modellflugzeugen (§ 1) und dem „Starten und Landen“ von Modellflugzeugen (§ 2) differenziert.Den zitierten Bestimmungen der Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grafenstein ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber zwischen dem „Betrieb“ von Modellflugzeugen (Paragraph eins,) und dem „Starten und Landen“ von Modellflugzeugen (Paragraph 2,) differenziert.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber jedoch zur Last gelegt, dass er einen mit einem Verbrennungsmotor ausgestatteten Motorflieger auf dem privaten Flugfeld „in Betrieb genommen“ und dadurch ungebührlichen Lärm verursacht habe, obwohl dies laut Verordnung der Marktgemeinde verboten sei. Da aus dieser Tatumschreibung nicht klar ersichtlich ist, ob dem Berufungswerber damit der unzulässige Betrieb eines Modellflugzeuges im Sinne des § 1 leg cit oder aber das unzulässige Starten eines Modellflugzeuges im Sinne des § 2 leg cit angelastet werden sollte, entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber jedoch zur Last gelegt, dass er einen mit einem Verbrennungsmotor ausgestatteten Motorflieger auf dem privaten Flugfeld „in Betrieb genommen“ und dadurch ungebührlichen Lärm verursacht habe, obwohl dies laut Verordnung der Marktgemeinde verboten sei. Da aus dieser Tatumschreibung nicht klar ersichtlich ist, ob dem Berufungswerber damit der unzulässige Betrieb eines Modellflugzeuges im Sinne des Paragraph eins, leg cit oder aber das unzulässige Starten eines Modellflugzeuges im Sinne des Paragraph 2, leg cit angelastet werden sollte, entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Schlagworte
Betrieb von Modellflugzeugen, Starten und Landen, In Betrieb nehmen, Lärmschutz, Verordnung, KonkretisierungsgebotZuletzt aktualisiert am
28.08.2013