Norm
StVO 1960 §97 Abs5Rechtssatz
Die Aufforderung, der Polizei zu folgen (POLIZEI – BITTE – FOLGEN) stellt keine Aufforderung zum Anhalten dar und unterfällt auch nicht der zitierten Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO 1960.Die Aufforderung, der Polizei zu folgen (POLIZEI – BITTE – FOLGEN) stellt keine Aufforderung zum Anhalten dar und unterfällt auch nicht der zitierten Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013