Norm
StVO 1960 §97 Abs5Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung (nach deren Rückziehung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1991 eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung (nach deren Rückziehung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1991 eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wurden über die Berufungswerberin wegen folgender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:
„Zeit: ***, 09:10 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. ***
Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“
erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.
91 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz (Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm ***) (Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960); Geldstrafe: € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden);91 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz (Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm ***) (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960); Geldstrafe: € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden);
Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift STOP Polizei im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde
(Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm *** Fahrtrichtung ***) (Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960); Geldstrafe: € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden)“(Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm *** Fahrtrichtung ***) (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960); Geldstrafe: € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden)“
Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe wurde mit € 13,50 festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des *** vom ***.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte die Berufungswerberin die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie habe überhaupt keinen vor ihr gesehen, weder ein Auto noch ein Polizeiauto. Gefahren sei sie dort zu der Zeit, da sie in *** eine Ordination betreibe. Niemand habe sie gestoppt, deswegen sei sie sich auch keiner Schuld bewusst.
Am *** hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Berufungswerberin sagte bei ihrer Einvernahme wie folgt aus:
„Ich verbringe das Wochenende immer bei meiner Mutter und meinen Kindern in *** und fahre am Montagmorgen in meine Ordination nach ***, dies schon seit etwa 2 Jahren. Ich kenne die Strecke zwischen x und *** daher sehr gut. Auf dieser ist so gut wie nie ein Stau und passiert nicht viel. Wenn mich jemand zu stoppen versucht, bleibe ich selbstverständlich stehen. Ich bin als Ärztin ja auch zur Hilfeleistung verpflichtet. Ich habe überhaupt niemanden gesehen, der auf der Straße versucht hätte, mich zu stoppen. Es war niemand vor mir, vielleicht hinter mir, aber ich habe kein Lichtsignal oder ähnliches gesehen. Ich fahre manchmal langsamer, manchmal schneller, ich weiß, dass man auf der Strecke 100 km/h fahren kann und in *** eine 70-km/h-Beschränkung ist und bei *** eine 70-50-Beschränkung. Ich weiß, dass die Strecke gefährlich ist und versuche immer vorsichtig zu fahren, ich verweise auch auf mein Lebensalter. Am Montag beginnt meine Ordination um 10.00 Uhr, ich hatte daher ausreichend Zeit und es nicht eilig. Ich weiß nicht genau, wo der Tatort gelegen sein soll. Wo 70 angezeigt wird, fahre ich auch 70.
Auch über Vorhalt des Straferkenntnisses und eines Luftbildes: Wenn mir vorgehalten wird, dass am Tatort eine Baustelle mit einer 70er Beschränkung war: Es kann sein, dass die 70er Tafel nicht deutlich sichtbar war, vielleicht war im Februar die Sicht eingeschränkt. Ich weiß nicht, wie schnell ich an diesem Tag an dieser Stelle gefahren bin und ob dort eine Baustelle war. Das ist schon so lange her.“
Der Anzeigeleger BI *** gab als Zeuge wie folgt an:
„Ich war Beifahrer in einem Zivilstreifenfahrzeug, glaublich einem Audi, der nicht als Polizeiauto gekennzeichnet war. Wir hatten damals den Auftrag, die ***, auf der sich die Unfälle gehäuft haben, zu überprüfen. Im Baustellenbereich bei *** waren mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen, ich erinnere mich an eine 50er und 70er-Beschränkung. Uns ist aufgefallen, dass der Lenker/die Lenkerin des BMW in dieser geschwindigkeitsbeschränkten Zone einmal zu schnell, dann wieder genau mit der vorgegebenen Geschwindigkeit gefahren ist, woraus wir geschlossen haben, dass die Person eventuell unaufmerksam ist. Beim dritten Mal, es war in der 70er-Beschränkung, habe ich den Notizblock genommen, wir haben uns entschlossen, ihr die Spitze, nämlich 96 km/h, vorzuhalten. Die Geschwindigkeit habe ich von der digitalen Anzeige des eingebauten Geschwindigkeitsmessgerätes Multavision abgelesen. Das Gerät war geeicht, einen Eichschein habe ich nicht dabei. Ich verweise auf das Eichdatum laut Anzeige (***). Die Messtoleranz beträgt unter 100 km/h 5 km/h, darüber 5 %. Eine Videoaufzeichnung haben wir nicht gemacht, das machen wir eher nur bei 30 km/h Überschreitung, um auch eine Durchschnittsgeschwindigkeit festzustellen. Es war ja in diesem Fall nur ein geringfügiges Delikt, wir hatten ja keinen Raser vor uns, sondern wollten einfach nur eine Anhaltung durchführen und die Person darauf hinweisen und eventuell ein Organmandat verhängen. Ich weiß nicht mehr, wo wir auf den BMW aufgeschlossen haben, waren aber den ganzen Baustellenbereich dahinter in einem gleichbleibenden Abstand von geschätzt 4 bis 5 Fahrzeuglängen. Es soll nicht heißen, wir hätten jemanden bedrängt. Wir haben sie dann nach *** überholt, und zwar auf der langen bergabführenden Geraden vor ***. Dort ist es schattiger, dort musste also die Tafel an unserer Heckscheibe, die wir dann aufgestellt haben, gut sichtbar sein. Auf dieser Tafel steht „Polizei bitte folgen“. Die Schrift ist rot, und links und rechts sind blaue Blitzlichter. Es war sicher 400 bis 500 m lang aktiviert. Wir haben uns dann in die Linksabbiegespur nach *** eingereiht. Wir sind nicht schnell gefahren. Ich habe dann überraschenderweise gesehen, dass uns der BMW nicht folgt, sondern rechts an uns in Richtung *** vorbeigefahren ist. Ich habe noch die Kelle zum Beifahrerfenster gehalten, aber die Lenkerin (in diesem Moment habe ich gesehen, dass es eine Frau ist, die die Haarfarbe der BW hatte), hat nicht hergesehen. Da vor uns auch ein Pkw abgebogen ist und die Übertretung nicht schwerwiegend genug war, haben wir die Verfolgung nicht aufgenommen. Erkennbar als Straßenaufsichtsorgane waren wir durch das beschriebene Schild, das Fahrzeug und wir waren in zivil. Ich kann keine Reaktion des BMW wiedergeben, ich hatte den Eindruck, dass sie uns wirklich nicht gesehen hat. Wir haben mit normaler Geschwindigkeit überholt und sind dann auch normal vor ihr hergefahren bzw. mussten dann die Geschwindigkeit verringern, um in die Abbiegespur zu fahren. Wir hätten vorne auch ein Blitzlicht, das wird aber gerne übersehen. Ich glaube nicht, dass wir es gegenständlich verwendet haben.
Wir sind direkt vor ihnen gefahren, 400 bis 500 m, in gleichbleibendem Abstand, wir sind nicht seitlich vorbeigefahren.
Über Vorhalt, dass wir nicht vor der BW gewesen seien bzw. kein Auto vor ihr gefahren sei: Ich glaube ihnen, dass sie uns vielleicht übersehen haben, für uns war aber eindeutig, dass sie uns sehen mussten. Wenn die Sache für uns nicht klar gewesen wäre, hätten wir keine Anzeige gelegt. Wir haben die Vorfahrt so gemacht, dass es Hand und Fuß hat. Über Vorhalt, dass wir zum Abbiegen bremsen mussten und sie daher auch bremsen hätte müssen: Ich war nicht der Fahrer, man kann aber die Abbiegespur erreichen, ohne zu bremsen. Ich vermute, dass wir aber gebremst haben, weil vor uns ein Pkw auch abgebogen ist. Ich biete ihnen an, ihnen nun die Tafel am Zivilfahrzeug zu zeigen, ich bin nämlich damit da.“
Am Ende der Verhandlung zeigte der Zeuge der Berufungswerberin und dem Verhandlungsleiter die elektronische Anzeige im Heckfenster des Zivilstreifenfahrzeuges; sie zeigt neben blinkendem Blaulicht abwechselnd die drei Wörter in roter Schrift an:
„POLIZEI – BITTE – FOLGEN“.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Berufungswerberin ihre Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen. Das angefochtene Straferkenntnis ist somit in seinem Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Berufungswerberin dafür Verfahrenskosten zweiter Instanz anfielen.
Hinsichtlich der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Zeuge die Berufungswerberin aufgrund der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung anhalten wollte, die Berufungswerberin jedoch nicht angehalten hat, sondern vorbeigefahren ist. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Berufungswerberin angelastet, dass sie einem Zeichen zum Anhalten („STOP, POLIZEI“) nicht Folge geleistet habe, und in § 97 Abs. 5 StVO 1960 ist ebenfalls nur von einer „Aufforderung zum Anhalten“ die Rede (welcher Fahrzeuglenker Folge leisten müssen). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch keine Aufforderung zum Anhalten gegeben, sondern eine Aufforderung, der Polizei zu folgen (POLIZEI – BITTE – FOLGEN). Dass die Berufungswerberin einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet hat, wurde ihr nicht angelastet bzw. unterfällt auch nicht der zitierten Bestimmung des § 97 Abs. 5 StVO 1960, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 64 und § 65 VStG 1991 fallen der mit ihrer Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses obsiegenden Berufungswerberin diesbezüglich keine Verfahrenskosten zur Last.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Zeuge die Berufungswerberin aufgrund der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung anhalten wollte, die Berufungswerberin jedoch nicht angehalten hat, sondern vorbeigefahren ist. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Berufungswerberin angelastet, dass sie einem Zeichen zum Anhalten („STOP, POLIZEI“) nicht Folge geleistet habe, und in Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 ist ebenfalls nur von einer „Aufforderung zum Anhalten“ die Rede (welcher Fahrzeuglenker Folge leisten müssen). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch keine Aufforderung zum Anhalten gegeben, sondern eine Aufforderung, der Polizei zu folgen (POLIZEI – BITTE – FOLGEN). Dass die Berufungswerberin einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet hat, wurde ihr nicht angelastet bzw. unterfällt auch nicht der zitierten Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß Paragraph 64 und Paragraph 65, VStG 1991 fallen der mit ihrer Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses obsiegenden Berufungswerberin diesbezüglich keine Verfahrenskosten zur Last.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013