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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 58 Abs 3 lit a ForstG hat die Bringung so zu erfolgen, dass der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird. Gemäß Abs 4 sind Schädigungen im Sinne des Abs 3 nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind, wobei die Behebung sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen hat. Zwar ist beim Einsatz eines Harvesters, einer speziellen Holzerntemaschine, die halbautomatisch Fällung, Entastung und Sortimentsbildung durchführt, mit bis zu 70 cm tiefen Spurrillen zu rechnen. Doch kann dieser Schaden angesichts der Tatsache, dass der Einsatz der nach dem Forstgesetz nicht verbotenen Harvester zunimmt und heute zwischen 30% bis 40% der gesamten Holzernte ausmacht, nicht mehr als außergewöhnliches (und vermeidbares) Ereignis bezeichnet werden. Darüber hinaus waren die entstandenen Schädigungen von 70 cm behebbar, da sie vom Waldeigentümer durch Gleichschieben mit Hilfe eines Traktors eingeebnet werden konnten. Die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß § 13 ForstG wurde nicht behindert. Dem Berufungswerber wurde nicht zur Last gelegt, dass neue Runsen oder Wasserläufe entstanden seien, oder dass die Behebung der Schäden nicht sogleich nach Beendigung der Bringung erfolgt wäre. Das Strafverfahren wegen Übertretung des § 58 Abs 3 und 4 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 22 ForstG war daher einzustellen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Litera a, ForstG hat die Bringung so zu erfolgen, dass der Waldboden möglichst wenig beschädigt wird, neue Runsen oder Wasserläufe nicht entstehen und die Wasserführung in bestehenden Runsen oder Wasserläufen nicht beeinträchtigt wird. Gemäß Absatz 4, sind Schädigungen im Sinne des Absatz 3, nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind, wobei die Behebung sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen hat. Zwar ist beim Einsatz eines Harvesters, einer speziellen Holzerntemaschine, die halbautomatisch Fällung, Entastung und Sortimentsbildung durchführt, mit bis zu 70 cm tiefen Spurrillen zu rechnen. Doch kann dieser Schaden angesichts der Tatsache, dass der Einsatz der nach dem Forstgesetz nicht verbotenen Harvester zunimmt und heute zwischen 30% bis 40% der gesamten Holzernte ausmacht, nicht mehr als außergewöhnliches (und vermeidbares) Ereignis bezeichnet werden. Darüber hinaus waren die entstandenen Schädigungen von 70 cm behebbar, da sie vom Waldeigentümer durch Gleichschieben mit Hilfe eines Traktors eingeebnet werden konnten. Die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, ForstG wurde nicht behindert. Dem Berufungswerber wurde nicht zur Last gelegt, dass neue Runsen oder Wasserläufe entstanden seien, oder dass die Behebung der Schäden nicht sogleich nach Beendigung der Bringung erfolgt wäre. Das Strafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 22, ForstG war daher einzustellen.
Schlagworte
Bringung; Schäden; Reifenspuren; Spurrillen; behebbar; Harvester; Runsen; WasserläufeZuletzt aktualisiert am
26.11.2013