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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ing. B P Ph, geb. am, S St, G-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28.02.2013, GZ: BHFB-15.1-4640/2010, wie mündlich am 24.04.2013 verkündet, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2.) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 73,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen des Forstgesetzes als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Pa Ph Holzhandelstransporte GmbH zur Last gelegt, und zwar
Er habe dadurch zu Punkt 1.) die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 3 und 4 Forstgesetz iVm § 174 Abs 1 lit a Z 22 Forstgesetz verletzt und zu Punkt 2.) §§ 58 Abs 1 und 90 Abs 2 Forstgesetz iVm § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz und wurde jeweils eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Er habe dadurch zu Punkt 1.) die Rechtsvorschriften des Paragraph 58, Absatz 3 und 4 Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 22, Forstgesetz verletzt und zu Punkt 2.) Paragraphen 58, Absatz eins und 90 Absatz 2, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, Forstgesetz und wurde jeweils eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber die mit dem Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe. Erstmals in der Begründung sei ausgeführt, dass es sich bei der Behördenvertretung um einen Sachverständigen handle. Er bezweifle aber die Richtigkeit seiner Aussagen und desweiteren hinaus könne man von keiner objektiven Bewertung des Herrn Ing. Ab ausgehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013, an welcher der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht teilgenommen hat, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Pa Ph Holzhandelstransporte GmbH mit Sitz in Per und war dies auch zum Tatzeitpunkt. J K R ist Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. und der KG W. Über Mundpropaganda in der Nachbarschaft ist C Str mit J K R in Kontakt gekommen. C Str organisierte Harvestereinsätze auf Provisionsbasis für den Berufungswerber. J K R beauftragte C Str, wobei er der Meinung war, dass dieser ein Mitarbeiter der Ph GmbH sei, um auf den Waldgrundstücken Nr. und , KG W, eine Durchforstung vorzunehmen, wobei C Str mehrfach versicherte, dass sich der Grundeigentümer K J R um nichts kümmern brauche, er stehe mit dem Bezirksförster in Verbindung und sagte er dem Grundeigentümer zu, die Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen. Nach Durchführung der Arbeiten verblieb auf einer ca. 0,65 ha großen Fläche lediglich eine Überschirmung von 10 Prozent. Eine Bewilligung für einen Kahlhieb oder einer diesem gleichzuhaltenden Einzelstammentnahme wurde weder vom Grundeigentümer noch von der Firma Ph beantragt. Die Fällungen wurden mittels Harvester durchgeführt, es verblieben bis zu 70 cm tiefe Fahrspuren im Waldboden. Die Harvesterspuren wurden vom Grundeigentümer mit Hilfe eines Traktors gleichgeschoben. Die Wiederaufforstung erfolgt durch Anflug.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber im Wesentlichen bestritten hat, dass die Kahlhiebsfläche bzw. die dieser gleichzuhaltende Einzelstammentnahme eine Fläche von mehr als 0,5 ha betragen habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Grundeigentümer glaubwürdig im gesamten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren aber auch in dem vom Berufungswerber ausdrücklich beantragten beizuziehenden Zivilverfahren vor dem BG Bruck an der Mur ausgesagt hat, dass die Fläche etwa 0,75 ha groß war, jedenfalls aber über 0,5 ha. Dazu ist beweiswürdigend auch zu beachten, dass der Grundeigentümer J K R die diesbezüglich ihm mit Strafverfügung vom 04.10.2010 auferlegte Strafe der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bezahlt hat. Darüber hinaus wurde eine Flächenmessung von DI U Ab durchgeführt, welche mit Ladung vom 02.05.2011 auch dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden ist. DI U Ab verfügt über eine entsprechende universitäre Ausbildung und wendet dieses theoretisch erworbene Wissen in jahrelanger Praxis auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit an. Dem ist der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat lediglich ganz allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Messung geäußert und die objektive Bewertung in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Flächenangabe wird daher den Angaben des einvernommenen Zeugen J K R in Zusammenhalt mit der Flächenmessung des DI U Ab ebenso gefolgt wie hinsichtlich der zurückbleibenden Überschirmung von 10 Prozent, welche durch den Zeugen J K R ebenfalls bestätigt wurde und anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder auch von einem Laien nachvollzogen werden kann.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses auszugehen:
§ 58 Forstgesetz:Paragraph 58, Forstgesetz:
(1) Bringung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage.
(2) Die Bringung umfasst auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte sowie den Transport der mit der Bringung befassten Personen und der für diese notwendigen Geräte zum und vom Gewinnungsort.
(3) Die Bringung hat so zu erfolgen, dass
(4) Schädigungen im Sinne des Abs.3 sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.(4) Schädigungen im Sinne des Absatz 3, sind nur insoweit zulässig, als sie unvermeidbar und behebbar sind. Die Behebung hat sogleich nach Beendigung der Bringung zu erfolgen.
(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Abs.3 sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.(5) Für die Behebung von Schädigungen gemäß Absatz 3, sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer, bei bestehenden Nutzungsrechten der Bringungsunternehmer und der Nutzungsberechtigte, gemeinsam verantwortlich.
(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des § 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr.70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.(6) Sofern mit der Bringung eine Gefährdung von Eisenbahnanlagen verbunden sein kann, darf die Bringung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr.70, nur im Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst vorgenommen werden. Dieser entscheidet über die Notwendigkeit der Beistellung eines Aufsichtsorgans. Die Kosten des Aufsichtsorgans trägt die Eisenbahnverwaltung.
Wer eine Bringung entgegen § 58 Abs 3 und 4 durchführt, begeht gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 22 Forstgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt, begeht gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 22, Forstgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Die Bringung im verfahrensgegenständlichen Wald des J K R erfolgte mittels Harvester, das ist eine spezielle Holzerntemaschine, die halbautomatisch Fällung, Entastung und Sortimentsbildung durchführt. Der Einsatzschwerpunkt innerhalb der Forstwirtschaft liegt beim Nadelholz, da beim Laubholz die Entastungsqualität eher unbefriedigend ist. Diese Maschinen besitzen Niederdruck-Niederquerschnittsreifen bis 70 cm Reifenbreite. Trotz dieser Ausstattung können auf weichen Böden unter ungünstigen Feuchteverhältnissen erhebliche Boden- bzw. Wegeschäden verursacht werden, teilweise ist von Fahrspuren mit bis zu 70 cm zu rechnen (Quelle: Wikipedia).
Da somit beim Einsatz von Harvestern, welcher heute zwischen 30 Prozent bis 40 Prozent der gesamten Holzernte ausmacht, Tendenz steigend, mit bis zu 70 cm tiefen Spurrillen zu rechnen ist, kann dies nicht mehr als außergewöhnliches Ereignis bezeichnet werden, zumal nach dem Forstgesetz Harvester nicht verboten sind. Darüber hinaus ergibt sich, dass die entstandenen Schädigungen von 70 cm behebbar waren, da sie durch den Waldeigentümer durch Gleichschieben mit Hilfe eines Traktors eingeebnet werden konnten und wurde die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß § 13 Forstgesetz nicht behindert. Dass neue Runsen oder Wasserläufe entstanden sind, wurde dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt, auch wurde ihm nicht zur Last gelegt, dass die Behebung der Schäden nicht sogleich nach Beendigung der Bringung erfolgt sei. Das Strafverfahren war daher zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses diesbezüglich einzustellen, da die Schädigungen weder unvermeidbar noch unbehebbar waren.Da somit beim Einsatz von Harvestern, welcher heute zwischen 30 Prozent bis 40 Prozent der gesamten Holzernte ausmacht, Tendenz steigend, mit bis zu 70 cm tiefen Spurrillen zu rechnen ist, kann dies nicht mehr als außergewöhnliches Ereignis bezeichnet werden, zumal nach dem Forstgesetz Harvester nicht verboten sind. Darüber hinaus ergibt sich, dass die entstandenen Schädigungen von 70 cm behebbar waren, da sie durch den Waldeigentümer durch Gleichschieben mit Hilfe eines Traktors eingeebnet werden konnten und wurde die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß Paragraph 13, Forstgesetz nicht behindert. Dass neue Runsen oder Wasserläufe entstanden sind, wurde dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zur Last gelegt, auch wurde ihm nicht zur Last gelegt, dass die Behebung der Schäden nicht sogleich nach Beendigung der Bringung erfolgt sei. Das Strafverfahren war daher zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses diesbezüglich einzustellen, da die Schädigungen weder unvermeidbar noch unbehebbar waren.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes auszugehen:
§ 85 Forstgesetz:Paragraph 85, Forstgesetz:
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
(3) Übertretungen im Sinne des Abs.1 lit c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen(3) Übertretungen im Sinne des Absatz eins, Litera c, liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
§ 90 Forstgesetz:Paragraph 90, Forstgesetz:
(1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87 Abs 1 Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.(1) Wird einem Berechtigten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.
Wer Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs 1 Forstgesetz durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 30 mit € 7.270,00 (vier Wochen Ersatzarrest) zu bestrafen.Wer Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, Forstgesetz durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, mit € 7.270,00 (vier Wochen Ersatzarrest) zu bestrafen.
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Schlägerungsunternehmens, nämlich der Firma Pa Ph Holzhandelstransporte GmbH und kann sich daher von seiner Verantwortung gemäß § 90 Abs 2 Forstgesetz nicht befreien. Der Berufungswerber hat nicht einmal behauptet, dass er die Entgegennahme des Auftrags und die Durchführung überprüft habe und sich einer verlässlichen Person bedient habe, welche er entsprechend überwacht hat. Auch wenn, wie nach dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, die Fläche über 0,5 ha hinaus durch Aufforderung des Grundeigentümers gefällt worden wäre, hätte der Berufungswerber seine Verantwortung im Sinne des § 90 Abs 2 Forstgesetz wahrnehmen müssen.Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Schlägerungsunternehmens, nämlich der Firma Pa Ph Holzhandelstransporte GmbH und kann sich daher von seiner Verantwortung gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Forstgesetz nicht befreien. Der Berufungswerber hat nicht einmal behauptet, dass er die Entgegennahme des Auftrags und die Durchführung überprüft habe und sich einer verlässlichen Person bedient habe, welche er entsprechend überwacht hat. Auch wenn, wie nach dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, die Fläche über 0,5 ha hinaus durch Aufforderung des Grundeigentümers gefällt worden wäre, hätte der Berufungswerber seine Verantwortung im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, Forstgesetz wahrnehmen müssen.
Es bleibt daher zu prüfen, dass die über den Berufungswerber durch die Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen des Forstgesetzes darauf ab, den Wald in seinem quantitativen und qualitativen Stand zu erhalten. § 85 Forstgesetz stellt eine wesentlichen Konkretisierung des Walderhaltungsprinzipes dar und hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen des Forstgesetzes darauf ab, den Wald in seinem quantitativen und qualitativen Stand zu erhalten. Paragraph 85, Forstgesetz stellt eine wesentlichen Konkretisierung des Walderhaltungsprinzipes dar und hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Als Verschulden ist fahrlässiges Verhalten gemäß § 5 Abs 1 VStG gegeben. Da zum Tatbestand der berufungsgegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, handelt es sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber konnte nicht beweisen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er vermochte mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass er alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen zu können. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren trotz Aufforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekanntgegeben, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat in der Berufung auch gegen die Höhe der Strafe keinerlei Einwände erhoben, sodass nach Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers in Höhe von monatlich netto € 1.500,00 angenommen wird, dass die Strafe im Hinblick auf diese persönlichen Verhältnisse schuld- und tatangemessen durch die Erstbehörde festgesetzt wurde aber auch notwendig ist, um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten und somit den Strafzweck zu erfüllen.Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Als Verschulden ist fahrlässiges Verhalten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gegeben. Da zum Tatbestand der berufungsgegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, handelt es sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber konnte nicht beweisen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er vermochte mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass er alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen zu können. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren trotz Aufforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekanntgegeben, ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat in der Berufung auch gegen die Höhe der Strafe keinerlei Einwände erhoben, sodass nach Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers in Höhe von monatlich netto € 1.500,00 angenommen wird, dass die Strafe im Hinblick auf diese persönlichen Verhältnisse schuld- und tatangemessen durch die Erstbehörde festgesetzt wurde aber auch notwendig ist, um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten und somit den Strafzweck zu erfüllen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bringung; Schäden; Reifenspuren; Spurrillen; behebbar; Harvester; Runsen; WasserläufeZuletzt aktualisiert am
26.11.2013