RS Uvs 2013/4/29 VwSen-720299/14/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz
10.07.03 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Norm

EMRK Art6 Abs1
B-VG Art129
B-VG Art129a Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF BGBl I 68/2013
FrPolG 2005 §86 Abs1 idF I 135/2009
VwGG §63 Abs1
AVG §66 Abs2
AVG §67h
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67h gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67h gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. AVG § 67h gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 67h gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 67h gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Soweit der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2011/21/0152, die Auffassung vertritt, dass einem UVS "gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG" die Funktion einer Berufungsbehörde zukommt, sodass dieser "eine eigenständige Beurteilung der Gefährdungsprognose ..... vorzunehmen" hat, vermag sich der Oö. Verwaltungssenat dieser Rechtsmeinung – weil sie (wie auch die übrigen in diesem Erkenntnis angeführten VwGH-Entscheidungen) den verfassungsrechtlichen Hintergrund völlig außer Betracht lässt – nur eingeschränkt anzuschließen. Denn dazu, dass die Entscheidungsbefugnis des UVS selbst auf einfachgesetzlicher Basis schon durch die "Sache des Berufungsverfahrens" inhaltlich eingeschränkt ist, kommt nämlich noch, dass die UVS ausschließlich aus dem Grund eingerichtet wurden, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK Rechnung zu tragen. Demzufolge ergibt sich nicht nur aus dieser Verfassungsbestimmung, sondern auch aus Art. 129 B-VG, dass den UVS vorrangig nicht eine behördliche, sondern eine judizielle Funktion zukommt. Die UVS haben daher nicht die Verwaltung zu "führen", sondern vielmehr die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung zu "kontrollieren" (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 EMRK jüngst EGMR 4. April 2013, Nr 21565/07, Rz 28: "According to the Court's case-law, a 'tribunal' is characterised in the substantive sense of the term by its judicial function ....."; und zu Art. 129 B-VG schon VfGH 26. Juni 1997, G 270/96 u.a., Pkt. IV.4.b: "..... wird in der Literatur als Ermächtigung angesehen, 'die UVS auch mit jedweder sonstigen Angelegenheit zu betrauen, sofern dies im Rahmen der Zielvorgaben der Art. 129 bis 129b B-VG erfolgt'" [Hervorhebungen jeweils nicht im Original]);* Soweit der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2011/21/0152, die Auffassung vertritt, dass einem UVS "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG" die Funktion einer Berufungsbehörde zukommt, sodass dieser "eine eigenständige Beurteilung der Gefährdungsprognose ..... vorzunehmen" hat, vermag sich der Oö. Verwaltungssenat dieser Rechtsmeinung – weil sie (wie auch die übrigen in diesem Erkenntnis angeführten VwGH-Entscheidungen) den verfassungsrechtlichen Hintergrund völlig außer Betracht lässt – nur eingeschränkt anzuschließen. Denn dazu, dass die Entscheidungsbefugnis des UVS selbst auf einfachgesetzlicher Basis schon durch die "Sache des Berufungsverfahrens" inhaltlich eingeschränkt ist, kommt nämlich noch, dass die UVS ausschließlich aus dem Grund eingerichtet wurden, um den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK Rechnung zu tragen. Demzufolge ergibt sich nicht nur aus dieser Verfassungsbestimmung, sondern auch aus Artikel 129, B-VG, dass den UVS vorrangig nicht eine behördliche, sondern eine judizielle Funktion zukommt. Die UVS haben daher nicht die Verwaltung zu "führen", sondern vielmehr die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung zu "kontrollieren" vergleiche zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK jüngst EGMR 4. April 2013, Nr 21565/07, Rz 28: "According to the Court's case-law, a 'tribunal' is characterised in the substantive sense of the term by its judicial function ....."; und zu Artikel 129, B-VG schon VfGH 26. Juni 1997, G 270/96 u.a., Pkt. römisch vier.4.b: "..... wird in der Literatur als Ermächtigung angesehen, 'die UVS auch mit jedweder sonstigen Angelegenheit zu betrauen, sofern dies im Rahmen der Zielvorgaben der Artikel 129 bis 129 b B-VG erfolgt'" [Hervorhebungen jeweils nicht im Original]);

* Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kern der inhaltlichen Rechtsgestaltung – und zwar insbesondere dort, wo der Gesetzgeber eine Ermessens-, Prognose- oder Verhältnismäßigkeitsentscheidung vorsieht – bei der Behörde verbleiben muss. Dies ergibt sich zudem schließlich auch daraus, dass die UVS nicht in den Instanzenzug der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingegliedert sind, sondern eben erst nach dessen Erschöpfung zu entscheiden haben (vgl. Art. 129a Abs. 1 B VG).* Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kern der inhaltlichen Rechtsgestaltung – und zwar insbesondere dort, wo der Gesetzgeber eine Ermessens-, Prognose- oder Verhältnismäßigkeitsentscheidung vorsieht – bei der Behörde verbleiben muss. Dies ergibt sich zudem schließlich auch daraus, dass die UVS nicht in den Instanzenzug der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingegliedert sind, sondern eben erst nach dessen Erschöpfung zu entscheiden haben vergleiche Artikel 129 a, Absatz eins, B VG).

* Vor diesem verfassungsrechtssystematischen Hintergrund sowie deshalb, weil im gegenständlichen Fall zwischenzeitlich jedenfalls entsprechende Änderungen der Rechtslage eingetreten sind und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch maßgebliche Änderungen der Sachlage in Bezug auf die (ua. auch im Wege einer persönlichen Anhörung des Fremden zu treffende) Gefährdungsprognose bzw. die damit im Zusammenhang stehende Dauer des Aufenthaltsverbotes ergeben haben (deren lückenlose Feststellung dem Oö. Verwaltungssenat mangels entsprechender Ermittlungsorgane und Einrichtungen schon faktisch nicht möglich ist), und schließlich auch deshalb, um es der Fremdenpolizeibehörde zu ermöglichen, im Falle einer Berufung gegen ihre künftige Entscheidung einen Widerspruch gemäß § 67h AVG zu erheben, um sich so den zuvor angesprochenen, ihr nach dem Gesetz zukommenden Kern der rechtspolitischen Gestaltungsbefugnis vorzubehalten, war der gegenständlichen Berufung daher zunächst bloß insoweit stattzugeben, als der Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben und die Rechtssache der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.* Vor diesem verfassungsrechtssystematischen Hintergrund sowie deshalb, weil im gegenständlichen Fall zwischenzeitlich jedenfalls entsprechende Änderungen der Rechtslage eingetreten sind und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch maßgebliche Änderungen der Sachlage in Bezug auf die (ua. auch im Wege einer persönlichen Anhörung des Fremden zu treffende) Gefährdungsprognose bzw. die damit im Zusammenhang stehende Dauer des Aufenthaltsverbotes ergeben haben (deren lückenlose Feststellung dem Oö. Verwaltungssenat mangels entsprechender Ermittlungsorgane und Einrichtungen schon faktisch nicht möglich ist), und schließlich auch deshalb, um es der Fremdenpolizeibehörde zu ermöglichen, im Falle einer Berufung gegen ihre künftige Entscheidung einen Widerspruch gemäß Paragraph 67 h, AVG zu erheben, um sich so den zuvor angesprochenen, ihr nach dem Gesetz zukommenden Kern der rechtspolitischen Gestaltungsbefugnis vorzubehalten, war der gegenständlichen Berufung daher zunächst bloß insoweit stattzugeben, als der Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufzuheben und die Rechtssache der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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