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86 VeterinärrechtNorm
TSchG §4Rechtssatz
Es gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG, wonach die Behörde, soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt, dafür Vorsorge zu treffen hat, dass ein abgenommenes Tier an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben wird, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Insbesondere bestimmt § 37 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes, dass dann, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme iSd Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sind, dieses zurückzustellen ist. Sind hingegen diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht gegeben, ist das Tier ex lege als verfallen anzusehen. Der Verfall des abgenommenen Tieres tritt somit dann ein, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt wird, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Der Verfall tritt nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung, sondern in Form einer gesetzlichen Fiktion ein. Der Eintritt des Verfalls hängt somit vom Ergebnis einer Prognose ab. Fällt diese Prognose negativ aus, ist keine Verfallserklärung mehr erforderlich und eine Erlassung eines Bescheides hierüber nicht vorgesehen. Im Hinblick auf § 37 Abs. 3 Tierschutzgesetz bedarf es somit keines bescheidmäßigen Ausspruches darüber, dass ein Tier ex lege als verfallen anzusehen ist. Die Verwaltungsbehörden sind nach ständiger Rechtsprechung befugt Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Hat die Unterbehörde jedoch von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde einen zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Es gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30, TSchG, wonach die Behörde, soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt, dafür Vorsorge zu treffen hat, dass ein abgenommenes Tier an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben wird, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Insbesondere bestimmt Paragraph 37, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes, dass dann, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme iSd Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen sind, dieses zurückzustellen ist. Sind hingegen diese Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht gegeben, ist das Tier ex lege als verfallen anzusehen. Der Verfall des abgenommenen Tieres tritt somit dann ein, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt wird, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Der Verfall tritt nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung, sondern in Form einer gesetzlichen Fiktion ein. Der Eintritt des Verfalls hängt somit vom Ergebnis einer Prognose ab. Fällt diese Prognose negativ aus, ist keine Verfallserklärung mehr erforderlich und eine Erlassung eines Bescheides hierüber nicht vorgesehen. Im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz bedarf es somit keines bescheidmäßigen Ausspruches darüber, dass ein Tier ex lege als verfallen anzusehen ist. Die Verwaltungsbehörden sind nach ständiger Rechtsprechung befugt Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Hat die Unterbehörde jedoch von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde einen zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Tierschutz, Tierabnahme, Verfall, Verfallserklärung, Feststellungsbescheid, Tierhaltung, Ordnungsgemäße HaltungZuletzt aktualisiert am
21.03.2014