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10.07.03 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Norm
EMRK Art6 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Befand sich der Beschwerdeführer nach der Erlassung des vom VwGH aufgehobenen UVS-Bescheides nicht mehr in Schubhaft, dann hat der UVS im Zuge eines nach § 63 Abs. 1 VwGG ergehenden Ersatzbescheides nur mehr über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers iSd § 83 Abs. 2 FPG zu befinden, nicht jedoch auch eine Entscheidung nach § 83 Abs. 4 FPG zu treffen; bei diesem Ersatzbescheid handelt es sich somit lediglich um eine Feststellungsentscheidung auf Basis der im Zeitraum der tatsächlichen Anhaltung des Fremden maßgeblichen Sach- und Rechtslage;* Befand sich der Beschwerdeführer nach der Erlassung des vom VwGH aufgehobenen UVS-Bescheides nicht mehr in Schubhaft, dann hat der UVS im Zuge eines nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ergehenden Ersatzbescheides nur mehr über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 83, Absatz 2, FPG zu befinden, nicht jedoch auch eine Entscheidung nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG zu treffen; bei diesem Ersatzbescheid handelt es sich somit lediglich um eine Feststellungsentscheidung auf Basis der im Zeitraum der tatsächlichen Anhaltung des Fremden maßgeblichen Sach- und Rechtslage;
* Hat der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis die Rechtsmeinung vertreten, dass zusätzlich zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung innerhalb der Wochenfrist des § 83 Abs. 2 Z. 2 FPG auch noch die tatsächliche Praxis der afghanischen Botschaft in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu ermitteln gewesen wäre, so erweist sich eine Bindung an diese iSd § 63 Abs. 1 VwGG – obwohl sie aus tatsächlichen (zeitlichen) und rechtlichen Gründen (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen) nicht umsetzbar ist – dennoch nicht als gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 Z. 4 AVG tatsächlich undurchführbar: Denn vor dem Hintergrund, dass eine Entscheidung des UVS gemäß § 83 Abs. 2 FPG ein Feststellungserkenntnis verkörpert, kann und darf eine dementsprechende Säumnis ex post nicht mehr nachgeholt werden; wäre Derartiges zulässig, würde dies nämlich dazu führen, dass auf diesem Weg die gesetzliche, im gegenständlichen Zusammenhang sogar verfassungsmäßig vorgegebene Entscheidungsfrist von bloß einer Woche (vgl. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG) für die Behörde verlängert und dadurch im Ergebnis umgangen würde;* Hat der VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis die Rechtsmeinung vertreten, dass zusätzlich zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung innerhalb der Wochenfrist des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch noch die tatsächliche Praxis der afghanischen Botschaft in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu ermitteln gewesen wäre, so erweist sich eine Bindung an diese iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG – obwohl sie aus tatsächlichen (zeitlichen) und rechtlichen Gründen vergleiche Artikel 31, Absatz 2, und Artikel 37, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen) nicht umsetzbar ist – dennoch nicht als gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, AVG tatsächlich undurchführbar: Denn vor dem Hintergrund, dass eine Entscheidung des UVS gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG ein Feststellungserkenntnis verkörpert, kann und darf eine dementsprechende Säumnis ex post nicht mehr nachgeholt werden; wäre Derartiges zulässig, würde dies nämlich dazu führen, dass auf diesem Weg die gesetzliche, im gegenständlichen Zusammenhang sogar verfassungsmäßig vorgegebene Entscheidungsfrist von bloß einer Woche vergleiche Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG) für die Behörde verlängert und dadurch im Ergebnis umgangen würde;
* Wenn der VwGH in Bezug auf einen Feststellungsbescheid auf dessen Rechtswidrigkeit erkannt hat, hat daher der Ersatzbescheid nur mehr darin zu bestehen, die Rechtswidrigkeitsfeststellung des VwGH zu übernehmen; ein ursprünglich fehlendes, die Gesetzmäßigkeit der behördlichen Vorgangsweise rechtfertigendes Sachverhaltelement kann hingegen – anders als bei Rechtsgestaltungsbescheiden – ex post nicht mehr nachgetragen werden; dies lässt sich insbesondere auch daraus schließen, dass dann, wenn diese Sichtweise nicht geboten wäre, der VwGH – wenn und weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3a VwGG (wie hier) offenkundig vorliegen – den angefochtenen Bescheid nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sondern vielmehr unmittelbar in der Sache entschieden hätte.* Wenn der VwGH in Bezug auf einen Feststellungsbescheid auf dessen Rechtswidrigkeit erkannt hat, hat daher der Ersatzbescheid nur mehr darin zu bestehen, die Rechtswidrigkeitsfeststellung des VwGH zu übernehmen; ein ursprünglich fehlendes, die Gesetzmäßigkeit der behördlichen Vorgangsweise rechtfertigendes Sachverhaltelement kann hingegen – anders als bei Rechtsgestaltungsbescheiden – ex post nicht mehr nachgetragen werden; dies lässt sich insbesondere auch daraus schließen, dass dann, wenn diese Sichtweise nicht geboten wäre, der VwGH – wenn und weil die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG (wie hier) offenkundig vorliegen – den angefochtenen Bescheid nicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sondern vielmehr unmittelbar in der Sache entschieden hätte.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013