RS Uvs 2013/5/14 71.10-1/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2013
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

TSchG §31 Abs1
TSchG §23
TH-GewV §3
  1. TSchG § 31 heute
  2. TSchG § 31 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 31 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
  4. TSchG § 31 gültig von 26.04.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 31 gültig von 01.09.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. TSchG § 31 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  7. TSchG § 31 gültig von 31.07.2008 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  8. TSchG § 31 gültig von 01.02.2008 bis 30.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  9. TSchG § 31 gültig von 01.08.2007 bis 31.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007
  10. TSchG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007
  1. TH-GewV § 3 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtssatz

Gemäß § 3 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (TH-GewV) gelten für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten zwingend die Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, sofern in dieser Verordnung selbst nichts anderes festgelegt ist. Da die TH-GewV im Bezug auf die Haltung von Hunden in Tierpensionen keine abweichende bzw geringere Raumgröße als die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.3. Abs 3, festlegt, ist bei dieser Haltung (wie bei den Anforderungen an die Zwingerhaltung) von einer Raumgröße von mindestens 15 m² auszugehen. Die im Keller befindlichen Räume der Tierpension, welche gemäß § 31 iVm § 23 TSchG bewilligt wurde, dienten ausschließlich der Unterbringung von Hunden. Sie dienten somit ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es war daher Punkt 1.3. 2. THV, Anlage 1, zwingend anzuwenden, der in diesem Fall auf die Anforderungen an die Zwingerhaltung) in Punkt 1.4. Abs 2, 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, verweist, wonach ein Hund in solchen Räumen über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m² verfügen muss. Für jeden weiteren Hund hat eine weitere zusätzlich uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung zu stehen. Da in der beantragten Tierpension ein Raum nur 15,7 m² Grundfläche hatte, war die tierschutzrechtliche Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass (neben anderen Tieren) maximal ein Hund zur Betreuung übernommen werden kann.Gemäß Paragraph 3, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (TH-GewV) gelten für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten zwingend die Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, sofern in dieser Verordnung selbst nichts anderes festgelegt ist. Da die TH-GewV im Bezug auf die Haltung von Hunden in Tierpensionen keine abweichende bzw geringere Raumgröße als die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.3. Absatz 3,, festlegt, ist bei dieser Haltung (wie bei den Anforderungen an die Zwingerhaltung) von einer Raumgröße von mindestens 15 m² auszugehen. Die im Keller befindlichen Räume der Tierpension, welche gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 23, TSchG bewilligt wurde, dienten ausschließlich der Unterbringung von Hunden. Sie dienten somit ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es war daher Punkt 1.3. 2. THV, Anlage 1, zwingend anzuwenden, der in diesem Fall auf die Anforderungen an die Zwingerhaltung) in Punkt 1.4. Absatz 2, 2, Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, verweist, wonach ein Hund in solchen Räumen über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m² verfügen muss. Für jeden weiteren Hund hat eine weitere zusätzlich uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung zu stehen. Da in der beantragten Tierpension ein Raum nur 15,7 m² Grundfläche hatte, war die tierschutzrechtliche Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass (neben anderen Tieren) maximal ein Hund zur Betreuung übernommen werden kann.

Schlagworte

Tierpension; Hundehaltung; Zwinger; Raumgröße; Grundfläche; Mindestfläche

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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