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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §31 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 3 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (TH-GewV) gelten für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten zwingend die Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, sofern in dieser Verordnung selbst nichts anderes festgelegt ist. Da die TH-GewV im Bezug auf die Haltung von Hunden in Tierpensionen keine abweichende bzw geringere Raumgröße als die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.3. Abs 3, festlegt, ist bei dieser Haltung (wie bei den Anforderungen an die Zwingerhaltung) von einer Raumgröße von mindestens 15 m² auszugehen. Die im Keller befindlichen Räume der Tierpension, welche gemäß § 31 iVm § 23 TSchG bewilligt wurde, dienten ausschließlich der Unterbringung von Hunden. Sie dienten somit ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es war daher Punkt 1.3. 2. THV, Anlage 1, zwingend anzuwenden, der in diesem Fall auf die Anforderungen an die Zwingerhaltung) in Punkt 1.4. Abs 2, 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, verweist, wonach ein Hund in solchen Räumen über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m² verfügen muss. Für jeden weiteren Hund hat eine weitere zusätzlich uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung zu stehen. Da in der beantragten Tierpension ein Raum nur 15,7 m² Grundfläche hatte, war die tierschutzrechtliche Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass (neben anderen Tieren) maximal ein Hund zur Betreuung übernommen werden kann.Gemäß Paragraph 3, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (TH-GewV) gelten für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten zwingend die Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, sofern in dieser Verordnung selbst nichts anderes festgelegt ist. Da die TH-GewV im Bezug auf die Haltung von Hunden in Tierpensionen keine abweichende bzw geringere Raumgröße als die 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.3. Absatz 3,, festlegt, ist bei dieser Haltung (wie bei den Anforderungen an die Zwingerhaltung) von einer Raumgröße von mindestens 15 m² auszugehen. Die im Keller befindlichen Räume der Tierpension, welche gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 23, TSchG bewilligt wurde, dienten ausschließlich der Unterbringung von Hunden. Sie dienten somit ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es war daher Punkt 1.3. 2. THV, Anlage 1, zwingend anzuwenden, der in diesem Fall auf die Anforderungen an die Zwingerhaltung) in Punkt 1.4. Absatz 2, 2, Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, verweist, wonach ein Hund in solchen Räumen über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m² verfügen muss. Für jeden weiteren Hund hat eine weitere zusätzlich uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung zu stehen. Da in der beantragten Tierpension ein Raum nur 15,7 m² Grundfläche hatte, war die tierschutzrechtliche Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass (neben anderen Tieren) maximal ein Hund zur Betreuung übernommen werden kann.
Schlagworte
Tierpension; Hundehaltung; Zwinger; Raumgröße; Grundfläche; MindestflächeZuletzt aktualisiert am
26.11.2013