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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §1 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 2 StLSG idgF kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen infolge Alkoholkonsums nötig erscheint, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung). Eine Versammlung, die gemäß § 2 Abs 1 VersammlungsG (in der Fassung BGBL Nr 98/2001) angezeigt und behördlich (noch) nicht untersagt wurde, fällt unter den Begriff einer behördlich genehmigten Veranstaltung. Der Umstand, dass die gegenständliche Versammlung in der Absicht veranstaltet wurde, in der betreffenden Gemeinde eine Erlaubnis zum Grillen zu erlangen, ändert nichts daran, dass die vom Verfassungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen einer Versammlung erfüllt waren. (So erfolgte sie in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfGH 30.11.1995, B262/95)).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StLSG idgF kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen infolge Alkoholkonsums nötig erscheint, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung). Eine Versammlung, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VersammlungsG (in der Fassung BGBL Nr 98 aus 2001,) angezeigt und behördlich (noch) nicht untersagt wurde, fällt unter den Begriff einer behördlich genehmigten Veranstaltung. Der Umstand, dass die gegenständliche Versammlung in der Absicht veranstaltet wurde, in der betreffenden Gemeinde eine Erlaubnis zum Grillen zu erlangen, ändert nichts daran, dass die vom Verfassungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen einer Versammlung erfüllt waren. (So erfolgte sie in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfGH 30.11.1995, B262/95)).
Schlagworte
Alkoholverbot; ortspolizeiliche Verordnung; genehmigte Veranstaltung; VersammlungZuletzt aktualisiert am
03.02.2014