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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §1 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hanel über die Berufung des F P, geb. am, vertreten durch M E Fm, Rechtsanwaltspartnerschaft in G, Mg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.03.2013, GZ: 044411/2012/0007, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Der Bürgermeister der Stadt Graz warf F P mit Straferkenntnis vom 25.03.2013, GZ: 044411/2012/0007, vor, er habe laut Anzeige der Ordnungswache der Stadt G am 05.07.2012, um 18.45 Uhr, in G., H/Ecke J, Alkohol (0,5-Liter-Flasche Murauer-Bier) konsumiert, obwohl dies laut Verordnung gemäß § 1 Abs 2 StLSG in dieser Zone verboten sei.Der Bürgermeister der Stadt Graz warf F P mit Straferkenntnis vom 25.03.2013, GZ: 044411/2012/0007, vor, er habe laut Anzeige der Ordnungswache der Stadt G am 05.07.2012, um 18.45 Uhr, in G., H/Ecke J, Alkohol (0,5-Liter-Flasche Murauer-Bier) konsumiert, obwohl dies laut Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StLSG in dieser Zone verboten sei.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 iVm § 1 Abs 2 StLSG und § 2 Abs 1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2012, GZ: A17-009850/2012, veröffentlich im Amtsblatt Nr. 5/2012 der Landeshauptstadt Graz, verletzt und wurde über ihn wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, StLSG und Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2012, GZ: A17-009850/2012, veröffentlich im Amtsblatt Nr. 5 aus 2012, der Landeshauptstadt Graz, verletzt und wurde über ihn wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der F P durch seine Rechtsvertreter zusammenfassend vorbringt, es gäbe einerseits keinen tatsächlichen Beweis, welche Flüssigkeit sich in der vom Berufungswerber gehaltenen Flasche befunden habe, wäre es den Organen der Ordnungswache doch auch möglich gewesen, an der Flasche zu riechen. Lediglich aufgrund von Indizien und zwar einem in der Nähe des Beschuldigten stehenden 6er-Trägers Murauer-Bier und einer angeblich biertypischen Schaumbildung sei auf den Inhalt der Flasche geschlossen worden. Andererseits hätte der rechtsunkundige Berufungswerber davon ausgehen dürfen, dass eine Versammlung einer Veranstaltung, bei der das Alkoholverbot aufgehoben ist, gleichzusetzen sei.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Berufung erübrigt sich aus folgenden Entscheidungsgründen:
Der Grazer Gemeinderat St S zeigte für die Grazer Gr eine Versammlung zum Thema Grillfreiheit für Graz - wir wollen endlich grillen! für den 05.07.2012, in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in G, H/Ecke J, der Sicherheitsbehörde am 04.07.2012 im Sinne des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 an. Der Berufungswerber nahm an dieser Versammlung teil, an der - wie schon aus dem Titel der Versammlung ersichtlich - auch gegrillt wurde.Der Grazer Gemeinderat St S zeigte für die Grazer Gr eine Versammlung zum Thema Grillfreiheit für Graz - wir wollen endlich grillen! für den 05.07.2012, in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in G, H/Ecke J, der Sicherheitsbehörde am 04.07.2012 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, an. Der Berufungswerber nahm an dieser Versammlung teil, an der - wie schon aus dem Titel der Versammlung ersichtlich - auch gegrillt wurde.
Um 18.45 Uhr erschienen zwei Vertreter der Ordnungswache G vor Ort und machten den Berufungswerber, der eine 0,5-Liter-Murauer-Bier-Flasche in der Hand hielt, darauf aufmerksam, dass der Konsum von alkoholischen Getränken in diesem Bereich nicht erlaubt sei, worauf dieser antwortete: Ich trinke beim Grillen immer ein Bier und weiter Bier ist kein Alkohol. Ein Vertreter der Ordnungswache stellte dann ein Organstrafmandat in der Höhe von € 30,00 aus.
Beweiswürdigend sei hier festgehalten, dass für die Berufungsbehörde kein Zweifel besteht, dass aufgrund der Angaben der Ordnungswache G der Berufungswerber tatsächlich eine Flasche Bier und nichts anderes in der Hand hielt und daraus auch trank. Die Ausführungen des Berufungswerbers in dieser Hinsicht sind polemisch und im Ergebnis unglaubwürdig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 StLSG idgF kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen infolge Alkoholkonsums nötig erscheint, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StLSG idgF kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen infolge Alkoholkonsums nötig erscheint, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).
Dieser Verordnungsermächtigung kam der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz nach, indem gemäß § 1 Abs 1 dieser Verordnung vom 30.03.2012, GZ: A17-009850/2012, innerhalb eines abgegrenzten Bereiches öffentlicher Straßen und Plätze der Konsum von Alkohol untersagt wurde. Dieses Verbot gilt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie bei Ausschank von Alkohol in Gastgärten oder an Marktständen.Dieser Verordnungsermächtigung kam der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz nach, indem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung vom 30.03.2012, GZ: A17-009850/2012, innerhalb eines abgegrenzten Bereiches öffentlicher Straßen und Plätze der Konsum von Alkohol untersagt wurde. Dieses Verbot gilt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie bei Ausschank von Alkohol in Gastgärten oder an Marktständen.
Die Berufungsbehörde steht genauso wie der Berufungswerber auf dem Standpunkt, dass eine Versammlung - so wie hier vorliegend -, die behördlich nicht untersagt wurde, in diesem Zusammenhang unter den Veranstaltungsbegriff dieser Verordnung zu fallen hat. Im Hinblick auf den dieser Verordnung zu Grunde liegenden Regelungszweck, nämlich störende Missstände infolge von Alkoholkonsum hintanzuhalten, liegt es klar auf der Hand, dass der Verordnungsgeber nicht pönalisiert, bei behördlich genehmigten Veranstaltungen Alkohol zu konsumieren. Der Begriff Veranstaltung umfasst hier jedenfalls auch eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, die noch dazu behördlich nicht untersagt war.
Die Ausführung im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 10, dass die gegenständliche Versammlung in der Absicht veranstaltet werden sollte, dass in Graz endlich gegrillt werden darf und dies deshalb nicht eine Versammlung sein kann, erscheint der Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, umso mehr auch die Definition der Versammlung durch den Verfassungsgerichtshof einen Absatz davor richtigerweise zitiert wird.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher Ausführungen, ob durch die inkriminierte Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz in Grundrechte eingegriffen wird oder nicht.
Schlagworte
Alkoholverbot; ortspolizeiliche Verordnung; genehmigte Veranstaltung; VersammlungZuletzt aktualisiert am
05.02.2014