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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
VStG §51f Abs2Beachte
Gleichlautende Entscheidung zu VwSen-523435/13/Zo/AK vom 17. Juni 2013; Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG ist die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) durchzuführen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Liegt einer der in § 19 Abs. 3 AVG angeführten Verhinderungsgründe (Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse) vor, kann in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG gesprochen werden. Ein derartiger Hinderungsgrund muss jedoch nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden.Gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG ist die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) durchzuführen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Liegt einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG angeführten Verhinderungsgründe (Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse) vor, kann in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG gesprochen werden. Ein derartiger Hinderungsgrund muss jedoch nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden.
Es ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Behörde, einen derart geltend gemachten Rechtfertigungsgrund von Amts wegen zu erforschen, allerdings muss die verhinderte Person, welche ja als einzige über entsprechende Nachweise verfügt, diese dem UVS so rechtzeitig vorlegen, dass sie vom UVS noch überprüft und die notwendigen Dispositionen rechtzeitig getroffen werden können.
Im konkreten Fall hat der Vertreter des Berufungswerbers am Montag, dem 20.05 eine Verletzung am Meniskus erlitten, den Vertagungsantrag jedoch erst am Freitag, dem 24.05. um 10:11 Uhr per E-Mail gestellt. Die Verhandlung war für Montag, den 27.05. um 08:00 Uhr anberaumt. Der Vertagungsantrag vom Freitagvormittag wurde daher zu kurzfristig eingebracht, es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Hinderungsgrund nicht bereits am Dienstag, dem 21.05. bekannt gegeben wurde. Weiters wurde trotz Ankündigung keine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgereicht und aus der behaupteten Verletzung ist nicht mit Sicherheit abzuleiten, dass der Vertreter am Verhandlungstag (eine Woche nach der Verletzung) nicht reisefähig und daher nicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber selbst nicht verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat seinem Vertreter auch keine Substitutionsvollmacht erteilt, welche ausdrücklich eingeräumt werden müsste. Es wäre daher nicht Aufgabe des verhinderten Vertreters gewesen, eine Vertretung für seine Person zu beschaffen, sondern er hätte den Berufungswerber über seine Verhinderung informieren müssen und der Berufungswerber selbst hätte allenfalls eine andere Person mit seiner Vertretung betrauen können.
Dem Vertagungsantrag war daher nicht stattzugeben und die Berufungsverhandlung zum vorgesehenen Termin in Abwesenheit des Berufungswerbers und seines Vertreters durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013