RS Uvs 2013/7/4 VwSen-710023/13/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2013
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Index

86.01.26 Tierschutzgesetz
86.01.26/001 1. Tierhaltungsverordnung
Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Norm

1. TierHV §1
1. TierHV Anl2
TSchG §4 Z6
TSchG §39
31998L0058 NutztierSchutz-RL Art2 Z1
  1. TSchG § 4 heute
  2. TSchG § 4 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 4 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
  4. TSchG § 4 gültig von 22.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018
  5. TSchG § 4 gültig von 26.04.2017 bis 21.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  6. TSchG § 4 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  7. TSchG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008
  1. TSchG § 39 heute
  2. TSchG § 39 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 39 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 39 gültig von 01.09.2010 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010
  6. TSchG § 39 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Aus rechtlicher Sicht kommt einem dauernden Haltungsverbot iSd § 39 Abs 1 TierschutzG 2005 ungeachtet seiner allenfalls missverständlichen Bezeichnung nicht die Wirkung zu, dass dieses künftig überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnte; vielmehr entfällt dessen Bindungswirkung stets dann, sobald die allgemeinen Voraussetzungen für dessen materielle Rechtskraft nicht mehr vorliegen, bzw. anders gewendet: Im Falle einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage könnte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Haltungsverbotsbescheides stellen, dem seitens der belangten Behörde auch entsprochen werden müsste.* Aus rechtlicher Sicht kommt einem dauernden Haltungsverbot iSd Paragraph 39, Absatz eins, TierschutzG 2005 ungeachtet seiner allenfalls missverständlichen Bezeichnung nicht die Wirkung zu, dass dieses künftig überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnte; vielmehr entfällt dessen Bindungswirkung stets dann, sobald die allgemeinen Voraussetzungen für dessen materielle Rechtskraft nicht mehr vorliegen, bzw. anders gewendet: Im Falle einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage könnte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Haltungsverbotsbescheides stellen, dem seitens der belangten Behörde auch entsprochen werden müsste.

* Gleiches gilt auch für ein länger dauerndes, zeitlich befristetes Haltungsverbot; dazu kommt allerdings, dass dessen Bindungswirkung auch mit dem Ablauf seiner zeitlichen Geltungsdauer wegfällt.

* Angesichts dieses Unterschiedes kommt daher ein zeitlich befristetes anstelle eines Haltungsverbotes von unbestimmter Dauer nur dann in Betracht, wenn mit gutem Grund erwartet werden kann, dass dessen Adressat nach Zeitablauf wieder die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tierhaltung erfüllt; dies trifft jedoch beispielsweise nicht zu, wenn der Bf. selbst eingestanden hat, dass er über die für die Mängelbehebung erforderlichen finanziellen Mittel (voraussichtlich ein sechsstelliger Euro-Betrag) weder verfügt noch in absehbarer Zeit solche zu akquirieren im Stande ist.

* Davon ausgehend, dass unter „landwirtschaftlichen Nutztieren“ Art. 2 Z 1 der RL 98/58/EG iVm § 4 Z 6 TierschutzG 2005 alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu verstehen und von diesem Begriff somit sämtliche in § 1 der 1. TierhaltungsV 2005 genannten Tierarten erfasst sind und im gegenständlichen Fall nur in Bezug auf die vom Bf. praktizierte Haltung von Rindern systematische Verstöße gegen die in der Anlage 2 zur 1. TierhaltungsV 2005 normierten Mindestbedingungen festgestellt wurden, erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid pauschal ausgesprochene Verbot der Haltung von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ als überschießend; vielmehr erscheint es aus der Sicht der mit dem Haltungsverbot verfolgten Zwecksetzung (jedenfalls zunächst) als ausreichend, die Untersagung auf Rinder und vergleichbare (Groß )Tierarten zu beschränken.* Davon ausgehend, dass unter „landwirtschaftlichen Nutztieren“ Artikel 2, Ziffer eins, der RL 98/58/EG in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 6, TierschutzG 2005 alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse zu verstehen und von diesem Begriff somit sämtliche in Paragraph eins, der 1. TierhaltungsV 2005 genannten Tierarten erfasst sind und im gegenständlichen Fall nur in Bezug auf die vom Bf. praktizierte Haltung von Rindern systematische Verstöße gegen die in der Anlage 2 zur 1. TierhaltungsV 2005 normierten Mindestbedingungen festgestellt wurden, erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid pauschal ausgesprochene Verbot der Haltung von „landwirtschaftlichen Nutztieren“ als überschießend; vielmehr erscheint es aus der Sicht der mit dem Haltungsverbot verfolgten Zwecksetzung (jedenfalls zunächst) als ausreichend, die Untersagung auf Rinder und vergleichbare (Groß )Tierarten zu beschränken.

Schlagworte

Dauerhaftes bzw. zeitlich befristetes Haltungsverbot; Änderung der Sachlage oder Rechtslage; Verhältnismäßigkeitsgebot

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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