RS Uvs 2013/7/9 KUVS-153/6/2013

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Veröffentlicht am 09.07.2013
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSchG §37 Abs1 Z2
AVG §56
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Bezüglich der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen (wie gegenständlich) ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine solche nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht. Das gegenständlich in Betracht kommende Tierschutzgesetz – TSchG sieht jedoch die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides nicht vor. Auch subsidiär ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann nicht zulässig, wenn kein Feststellungsinteresse besteht oder wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen oder verwaltungsbehördlich oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann, wobei dazu u. a. auch Maßnahmen, wie zB Beschwerdeverfahren, zählen. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des Spruches der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass seitens der Behörde deswegen ein rechtliches Interesse an der Erlassung des in Berufung gezogenen Feststellungsbescheides besteht, zumal mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der am xxx durchgeführten Tierabnahme, die Forderung an den verantwortlichen Tierhalter verbunden ist, die aus der Unterbringung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten zu ersetzen. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates berechtigt jedoch der Umstand, dass durch die Tierabnahme und in weiterer Folge für die Unterbringung der Tiere Kosten entstanden sind, die Behörde nicht dazu, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, in dem die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme festgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft bereits einen Kostenbescheid gegenüber dem Tierhalter erlassen hat, gegen den das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde und ist dieses Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig.

Schlagworte

Tierschutz, Feststellungsbescheid, Tierabnahme, Rechtmäßigkeit, Verantwortlicher Tierhalter, Kosten der Tierunterbringung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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