RS Uvs 2013/8/20 KUVS-657/20/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

FSG §30
FSG §39
AVG §67a Z2
AVG §67c Abs3
  1. FSG § 30 heute
  2. FSG § 30 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  3. FSG § 30 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 30 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 30 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  6. FSG § 30 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 30 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 30 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 39 heute
  2. FSG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. FSG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  5. FSG § 39 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 39 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 39 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  9. FSG § 39 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Inhaber eines Führerscheins hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm der Führerschein nur in gesetzmäßiger Weise abgenommen wird. Wenngleich – wie im vorliegenden Fall - die vorläufige Abnahme des Führerscheines über Auftrag der belangten Behörde erfolgt ist, konnte dieser Auftrag die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die bekämpfte Amtshandlung nicht ersetzen. Eine Rechtsgrundlage für diesen Auftrag bzw. für die Abnahme war aus dem Führerscheingesetz, insbesondere aus der Bestimmung des § 39 FSG nicht abzuleiten. Der Verdacht, dass der ungarische Führerschein bzw. die zugrundeliegende Lenkberechtigung nicht rechtmäßig erlangt worden sein könnte, stellte keine Grundlage für die vorläufige Abnahme dar. § 39 Abs. 1 FSG legt nämlich dezidiert fest, in welchen Fällen die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgen darf und nur darauf kann sich eine Abnahme stützen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass keiner der im § 39 Abs. 1 normierten Abnahmegründe vorgelegen hat. Die bekämpfte vorläufige Abnahme des Führerscheines war somit durch die Vorschrift des § 39 FSG nicht gedeckt. Es erwies sich daher die Abnahme als nicht gesetzeskonform. Die belangte Behörde konnte mit ihrer Auffassung in der Gegenschrift nicht durchdringen und keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage dafür angeben, worauf die Rechtmäßigkeit der Abnahme gegründet werden könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte ebenfalls keine Gründe vorfinden, die die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gesetzlich gerechtfertigt hätten, sodass die Abnahme als rechtswidrig anzusehen und der Beschwerde somit ein Erfolg beschieden war.Der Inhaber eines Führerscheins hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm der Führerschein nur in gesetzmäßiger Weise abgenommen wird. Wenngleich – wie im vorliegenden Fall - die vorläufige Abnahme des Führerscheines über Auftrag der belangten Behörde erfolgt ist, konnte dieser Auftrag die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die bekämpfte Amtshandlung nicht ersetzen. Eine Rechtsgrundlage für diesen Auftrag bzw. für die Abnahme war aus dem Führerscheingesetz, insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 39, FSG nicht abzuleiten. Der Verdacht, dass der ungarische Führerschein bzw. die zugrundeliegende Lenkberechtigung nicht rechtmäßig erlangt worden sein könnte, stellte keine Grundlage für die vorläufige Abnahme dar. Paragraph 39, Absatz eins, FSG legt nämlich dezidiert fest, in welchen Fällen die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgen darf und nur darauf kann sich eine Abnahme stützen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass keiner der im Paragraph 39, Absatz eins, normierten Abnahmegründe vorgelegen hat. Die bekämpfte vorläufige Abnahme des Führerscheines war somit durch die Vorschrift des Paragraph 39, FSG nicht gedeckt. Es erwies sich daher die Abnahme als nicht gesetzeskonform. Die belangte Behörde konnte mit ihrer Auffassung in der Gegenschrift nicht durchdringen und keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage dafür angeben, worauf die Rechtmäßigkeit der Abnahme gegründet werden könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte ebenfalls keine Gründe vorfinden, die die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gesetzlich gerechtfertigt hätten, sodass die Abnahme als rechtswidrig anzusehen und der Beschwerde somit ein Erfolg beschieden war.

Schlagworte

Führerschein, Lenkberechtigung, Abnahme, Vorläufige Abnahme, Abnahmegründe, Rechtmäßigkeit der Abnahme, Maßnahme, Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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