Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §30Rechtssatz
Der Inhaber eines Führerscheins hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm der Führerschein nur in gesetzmäßiger Weise abgenommen wird. Wenngleich – wie im vorliegenden Fall - die vorläufige Abnahme des Führerscheines über Auftrag der belangten Behörde erfolgt ist, konnte dieser Auftrag die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die bekämpfte Amtshandlung nicht ersetzen. Eine Rechtsgrundlage für diesen Auftrag bzw. für die Abnahme war aus dem Führerscheingesetz, insbesondere aus der Bestimmung des § 39 FSG nicht abzuleiten. Der Verdacht, dass der ungarische Führerschein bzw. die zugrundeliegende Lenkberechtigung nicht rechtmäßig erlangt worden sein könnte, stellte keine Grundlage für die vorläufige Abnahme dar. § 39 Abs. 1 FSG legt nämlich dezidiert fest, in welchen Fällen die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgen darf und nur darauf kann sich eine Abnahme stützen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass keiner der im § 39 Abs. 1 normierten Abnahmegründe vorgelegen hat. Die bekämpfte vorläufige Abnahme des Führerscheines war somit durch die Vorschrift des § 39 FSG nicht gedeckt. Es erwies sich daher die Abnahme als nicht gesetzeskonform. Die belangte Behörde konnte mit ihrer Auffassung in der Gegenschrift nicht durchdringen und keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage dafür angeben, worauf die Rechtmäßigkeit der Abnahme gegründet werden könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte ebenfalls keine Gründe vorfinden, die die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gesetzlich gerechtfertigt hätten, sodass die Abnahme als rechtswidrig anzusehen und der Beschwerde somit ein Erfolg beschieden war.Der Inhaber eines Führerscheins hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm der Führerschein nur in gesetzmäßiger Weise abgenommen wird. Wenngleich – wie im vorliegenden Fall - die vorläufige Abnahme des Führerscheines über Auftrag der belangten Behörde erfolgt ist, konnte dieser Auftrag die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die bekämpfte Amtshandlung nicht ersetzen. Eine Rechtsgrundlage für diesen Auftrag bzw. für die Abnahme war aus dem Führerscheingesetz, insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 39, FSG nicht abzuleiten. Der Verdacht, dass der ungarische Führerschein bzw. die zugrundeliegende Lenkberechtigung nicht rechtmäßig erlangt worden sein könnte, stellte keine Grundlage für die vorläufige Abnahme dar. Paragraph 39, Absatz eins, FSG legt nämlich dezidiert fest, in welchen Fällen die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgen darf und nur darauf kann sich eine Abnahme stützen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass keiner der im Paragraph 39, Absatz eins, normierten Abnahmegründe vorgelegen hat. Die bekämpfte vorläufige Abnahme des Führerscheines war somit durch die Vorschrift des Paragraph 39, FSG nicht gedeckt. Es erwies sich daher die Abnahme als nicht gesetzeskonform. Die belangte Behörde konnte mit ihrer Auffassung in der Gegenschrift nicht durchdringen und keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage dafür angeben, worauf die Rechtmäßigkeit der Abnahme gegründet werden könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte ebenfalls keine Gründe vorfinden, die die vorläufige Abnahme des ungarischen Führerscheines gesetzlich gerechtfertigt hätten, sodass die Abnahme als rechtswidrig anzusehen und der Beschwerde somit ein Erfolg beschieden war.
Schlagworte
Führerschein, Lenkberechtigung, Abnahme, Vorläufige Abnahme, Abnahmegründe, Rechtmäßigkeit der Abnahme, Maßnahme, Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltZuletzt aktualisiert am
27.05.2014