RS Dok 1999/1/22 84/6-DOK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1999
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Norm

AVG §66 Abs4 BDG §129

Schlagworte

Hochschulprofessor; Verdacht der geschlechtlichen Nötigung einer Studentin im Zuge des "Hausunterrichtes", allg. Ausführungen zur Funktion der Suspendierung, keine reformatio in peius im Suspendierungsverfahren

Rechtssatz

Im Suspendierungsverfahren kann die Berufungsentscheidung auch zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des BW führen, eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl VwGH 25.10.1994, 93/07/0157).Im Suspendierungsverfahren kann die Berufungsentscheidung auch zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des BW führen, eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0157).

Die somit der DOK eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis wird auch durch § 129 BDG, der vorsieht, dass aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, nicht beschränkt, da diese Bestimmung lediglich auf das Disziplinarverfahren anzuwenden ist und für ein Suspendierungsverfahren keine Anwendung findet.Die somit der DOK eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis wird auch durch Paragraph 129, BDG, der vorsieht, dass aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden darf, nicht beschränkt, da diese Bestimmung lediglich auf das Disziplinarverfahren anzuwenden ist und für ein Suspendierungsverfahren keine Anwendung findet.

DK: teilw Suspendierung

(Ausschluss von Prüfungen, kein Hausunterricht) DOK: gänzl Suspendierung

Dokumentnummer

DOKRS_19990122_84_6_DOK_98_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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