RS Vfgh 2008/9/30 B663/08

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11
VersammlungsG §2, §6
AVG §13, §14

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einerVersammlung von Tierschützern in der Wiener Innenstadt inZusammenhang mit einer Pelzmodenschau; Sicherheit derVersammlungsteilnehmer sowie der Besucher der Pelzmodenschau im Falleder gleichzeitigen Abhaltung der Gegenkundgebungen nichtgewährleistet

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde nach Abwägung der Interessen aller beteiligten Grundrechtsträger und auf Basis ihrer sicherheitspolizeilichen Einschätzung zur Auffassung gelangt, dass die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer sowie der Besucher der Pelzmodenschau im Falle der gleichzeitigen Abhaltung der Gegenkundgebungen nicht gewährleistet wäre, besteht für den Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, dieser Prognose entgegenzutreten. Insbesondere der Schutz der Kunden und Passanten im Bereich des Pelzmodengeschäfts rechtfertigt aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes die Untersagung der vom beschwerdeführenden Verein angezeigten Versammlungen; die befürchtete Gefährdung wäre anders auch nicht zu vermeiden gewesen, da der beschwerdeführende Verein - ungeachtet der Möglichkeit, die Kundgebungen in unmittelbarer Nähe zum ursprünglich geplanten Versammlungsort abzuhalten - der von der Behörde vorgeschlagenen Änderung des Versammlungsortes nicht zugestimmt hat.

Die belangte Behörde konnte in Kenntnis der bisher regelmäßig abgehaltenen Kundgebungen zum Thema "Pro Pelz" in unmittelbarer Nähe zum Geschäft zu Recht davon ausgehen, dass auch die für 16. bis 19.10.07 aus Anlass der Pelzmodenschau geplanten Versammlungen tatsächlich durchgeführt werden. Der beschwerdeführende Verein hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum der Versammlungszweck an dem von der Behörde vorgeschlagenen Versammlungsort nicht hätte erreicht werden können.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die der Bundespolizeidirektion Wien bei der Besprechung am 12.10.07 (für den Fall der Untersagung) mündlich bekannt gegebene (hinsichtlich des Versammlungsortes modifizierte) Versammlungsanzeige nicht den Erfordernissen des §2 Abs1 VersammlungsG entsprach.

Das in §2 Abs1 VersammlungsG normierte Erfordernis der Schriftlichkeit gilt auch für Änderungen bereits eingebrachter Versammlungsanzeigen.

Ausdrücklicher Hinweis der Behörde auf das Erfordernis der schriftlichen Einbringung von Versammlungsanzeigen bei der Besprechung am 12.10.07; keine Relevanz der Judikaturänderung des VwGH im E v 06.05.04, 2001/20/0195, zum Charakter zu Protokoll gegebener mündlicher Anbringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsverfahren, Eingaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B663.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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