Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Auf Grund der zahlreichen aufgezeigten Unklarheiten ist eine Entscheidung in der Sache aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht möglich. Eine Verfahrensergänzung durch die Behörde erster Instanz ist im Verhältnis zu einem diesbezüglichen Tätigwerden der Berufungskommission zumindest mit einer Aufwandsersparnis verbunden, sodass die Angelegenheit zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zu verweisen war.
Dokumentnummer
BEKRS_19990315_100_9_BK_98_01